{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-01-11","aktenzeichen":"5 StR 444/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 444/99\n\nURTEIL\n\nvom 11. Januar 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\n nicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Janu-\n\nar 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nStaatsanwalt\n\nRechtsanwältin Z\n\nals Verteidigerin des Angeklagten H ,\n\nRechtsanwalt Sch\n\nals Verteidiger des Angeklagten O ,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 15. April 1999 mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegten\n\n– vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revisionen haben mit der Sach-\n\nrüge Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten\n\nim Herbst 1997 gemeinsam den Entschluß gefaßt, durch den gewinnbrin-\n\ngenden Verkauf von Cannabis sich das Startkapital für den Betrieb einer\n\nHolz- und Bautenschutzfirma zu verschaffen. Von Ende Oktober 1997 bis\n\nAnfang Februar 1998 erwarben sie von dem anderweitig verfolgten B \n\n insgesamt fünf bis sechs kg Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 7 %\n\nTHC. Das Cannabis bestand je zur Hälfte aus Haschisch und Marihuana. Die\n\nLieferung erfolgte in dem genannten Zeitraum in mindestens 26 Teilmengen,\n\nwobei sich der Lieferumfang von anfangs 50 bis 200 g pro Einheit zum Ende\n\ndes Tatzeitraumes auf Einzellieferungen von 500 g bis zu 1 kg steigerte,\n\nwährend gleichzeitig sich der Bezugspreis für die Angeklagten verringerte.\n\nDie Angeklagten orderten jeweils Nachlieferungen, bevor der Vorrat im Keller\n\ndes von ihnen gemeinsam bewohnten Hauses zur Neige ging. Das Rausch-\n\ngift veräußerten die Angeklagten im Dezember 1997 und am 13. Febru-\n\nar 1998 unter anderem an den am 21. Februar 1980 geborenen \n\nW , ohne allerdings damit zu rechnen, daß dieser das 18. Lebensjahr\n\nnoch nicht vollendet haben könnte. Am 13. Februar 1998 lieferte der ander-\n\nweitig verfolgte Bo 200 g Cannabis aus dem Gesamtvorrat aus,\n\nwobei er einen neun Monate alten Pitbullterrier und eine \n\n„CO2-\n\nLuftdruckpistole“ mit sich führte. Diese sowie eine weitere gleichartige Waffe\n\nhatten die Angeklagten wenige Tage zuvor erworben.\n\nII. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil das Landgericht den Ver-\n\nbrechenstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht ausreichend geprüft\n\nund damit seiner Kognitionspflicht nicht genügt hat.\n\na) Das Landgericht hat offen gelassen, ob der gesondert verfolgte Bo\n\n die Luftdruckpistole auf Anweisung der Angeklagten bei der Ausliefe-\n\nrung von 200 g Cannabis aus dem Gesamtvorrat mit sich führte. Eine mittä-\n\nterschaftliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Waffen gemäß § 30a\n\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG komme nach seiner Auffassung nicht in Betracht, weil die\n\nAngeklagten keine Sachherrschaft über die Waffe gehabt hätten. Eine Ver-\n\nurteilung der Angeklagten wegen Anstiftung würde aber nicht zu einer höhe-\n\nren Strafe führen. In diesem Falle wäre im Hinblick auf die dargestellten Mil-\n\nderungsgründe von einem minder schweren Fall auszugehen und dieselbe\n\nStrafe festzusetzen.\n\nb) Diese Erwägungen sind nicht geeignet, die Prüfung einer Strafbar-\n\nkeit nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG entbehrlich zu machen.\n\naa) Grundsätzlich stellt eine funktionsfähige Luftdruckpistole – ebenso\n\nwie eine CO2-Pistole – eine Schußwaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2\n\nBtMG dar (Weber, BtMG, § 30a Rdn. 114). Maßgeblich ist dabei, daß die\n\njeweiligen Geschosse – entsprechend der gesetzlichen Definition in § 1\n\nAbs. 1 WaffG – durch einen Lauf getrieben werden (BGHSt 24, 136). Dies ist\n\nbei Luftpistolen grundsätzlich der Fall (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 547\n\nhinsichtlich des wortgleichen Tatbestandsmerkmals in § 244 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB a.F.).\n\nbb) Zwar trifft zu, daß als Täter nur derjenige bestraft werden kann,\n\nder die Waffe gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer\n\njeder Zeit bedienen kann (BGHSt 42, 368). Auch wenn diese Voraussetzung\n\nbei den während der Rauschgiftauslieferung ortsabwesenden Angeklagten\n\nim vorliegenden Fall nicht gegeben ist, schließt dies eine Verurteilung wegen\n\nAnstiftung nicht aus (BGHSt 42, 368, 371). Sowohl das Rauschgift als auch\n\ndie Luftdruckpistole stammten aus dem Besitz der Angeklagten. Bei dieser\n\nSachverhaltskonstellation hätte die Prüfung nahegelegen, ob der anderweitig\n\nverfolgte Bo nicht nur Cannabis, sondern auch die Luftdruckpistole auf\n\nVeranlassung der Angeklagten an sich genommen hat.\n\ncc) Zudem läge ein Verbrechen des bewaffneten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG\n\nnicht nur vor, wenn bei der Auslieferung der Betäubungsmittel der Täter ei-\n\nnen entsprechenden Gegenstand mit sich führt. Zur Tatbestandserfüllung\n\nreicht ein Mitsichführen bei jedem Teil des Handeltreibens aus, mithin auch\n\nwährend der Besitzausübung an dem zum Verkauf bereit gehaltenen\n\nRauschgift (BGHSt 43, 8, 11). Hier lagerten die Angeklagten das Cannabis in\n\ndem von ihnen bewohnten Haus. Nach dem Gesamtzusammenhang liegt\n\nnahe, daß sie gleichzeitig die beiden Luftdruckpistolen dort aufbewahrten\n\nund sie zudem teilweise das Rauschgift aus dem Haus heraus unmittelbar\n\nverkauften. Abhängig von den räumlichen Verhältnissen kann dies genügen,\n\num in dieser Tatphase eine gleichzeitige Verfügbarkeit der Waffe anzuneh-\n\nmen (vgl. BGHSt 43, 8, 14 auch zu den Anforderungen an die subjektive\n\nTatseite).\n\nc) Das Landgericht konnte das Vorliegen des Qualifikationstatbestan-\n\ndes, aus dessen Strafrahmen möglicherweise die zu verhängende Strafe\n\nhätte gebildet werden müssen, nicht dahin stehen lassen. Insoweit hat es\n\nden grundsätzlichen Vorrang des Schuldspruches vor dem Sanktionsaus-\n\nspruch (vgl. BGH NJW 1997, 1455) hintangestellt. Regelmäßig kann aber die\n\nStrafzumessung erst nach der Entscheidung, welcher Straftatbestand ver-\n\nwirklicht ist, erfolgen. Hier hat der Tatrichter zudem die mögliche Erfüllung\n\ndes Qualifikationstatbestands nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht erschöp-\n\nfend gewürdigt (vgl. oben b, cc).\n\n2. Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft ebenfalls beanstande-\n\nten Konkurrenzfrage, deren Beurteilung („Silotheorie”) zwischen den Senaten\n\ndes Bundesgerichtshofs nicht im einzelnen geklärt ist (vgl. nur BGHR BtMG\n\n§ 29 – Bewertungseinheit 3 und 9 einerseits, 10 andererseits), beschränkt\n\nsich der Senat auf folgenden Hinweis: es besteht jedenfalls insoweit Einig-\n\nkeit, daß allein der gleichzeitige Besitz zum Handel bestimmter Betäubungs-\n\nmittelmengen aus verschiedenen Liefervorgängen nicht geeignet ist, mehrere\n\nselbständige Taten des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit zu ver-\n\nbinden (BGHR aaO 9 und 10). Insbesondere weist der Senat aber darauf hin,\n\ndaß bei feststehendem Gesamtschuldumfang eine Zusammenfassung von\n\nEinzelakten zu Tateinheit oder deren tatmehrheitliche Aburteilung regelmäßig\n\nohne Einfluß auf die für das gesamte Tatgeschehen im Ergebnis zu verhän-\n\ngende Sanktion zu bleiben hat (BGHR aaO 9 m.w.N.).\n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit zur Prüfung haben, ob der Pit-\n\nbullterrier als sonstiger Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG\n\neinzuordnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn er seiner Art nach zur Verlet-\n\nzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Da es sich bei einem Pitbull-\n\nterrier nicht um eine Waffe im technischen Sinne handelt, bedarf es für die\n\nTatbestandsverwirklichung einer konkreten Zweckbestimmung durch den\n\nTäter (BGHSt 43, 266). Diese könnte dann gegeben sein, wenn der Hund\n\nspeziell abgerichtet und „scharf“ gemacht worden wäre. Selbst wenn im Hin-\n\nblick auf den Pitbullterrier oder die Luftdruckpistole der Tatbestand des § 30a\n\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt sein sollte, muß dies – insbesondere wegen des\n\nmittlerweile eingetretenen weiteren Zeitablaufes – allerdings nicht notwendig\n\nzu einer anderen Sanktion führen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-11/5-str-444-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":8}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-11/5-str-444-99","retrieved":"2026-07-10 10:52:23.057220+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-11/5-str-444-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2000-01-11","dockets":["5 StR 444/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.01.2000 – 5 StR 444/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-11/5-str-444-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 15. April 1999 mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":8}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:52:23.057220+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}