{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-01-10","aktenzeichen":"II ZB 14/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 (Fd) Wird beim Telefax-Verkehr mit den Gerichten die Telefax-Nr. des Adressaten von der Computeranlage im Büro des Rechtsanwaltes automatisch aus einem Stamm- datenblatt übernommen, dann hat der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkeh- rungen dafür zu sorgen, daß die Eintragung der Telefax-Nr. in das Stammdatenblatt kontrolliert wird oder aber daß jede einzelne Sendung z.B. anhand des Sendebe- richts auf die Richtigkeit des Adressaten und der Telefax-Nr. überprüft wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 14/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Januar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 233 (Fd)\n\nWird beim Telefax-Verkehr mit den Gerichten die Telefax-Nr. des Adressaten von\n\nder Computeranlage im Büro des Rechtsanwaltes automatisch aus einem Stamm-\n\ndatenblatt übernommen, dann hat der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkeh-\n\nrungen dafür zu sorgen, daß die Eintragung der Telefax-Nr. in das Stammdatenblatt\n\nkontrolliert wird oder aber daß jede einzelne Sendung z.B. anhand des Sendebe-\n\nrichts auf die Richtigkeit des Adressaten und der Telefax-Nr. überprüft wird.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Januar 2000 - II ZB 14/99 - OLG Hamburg\n\nLG Hamburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des\n\n11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg\n\nvom 31. Mai 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 77.000,-- DM\n\nGründe:\n\nI. Der Beklagte hat rechtzeitig und formgerecht am 1. März 1999 bei dem\n\nHanseatischen Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Den an den Berufungs-\n\nzivilsenat adressierten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\n\nhat sein Prozeßbevollmächtigter am 1. April 1999 per Telefax versandt, dabei\n\nist nicht die Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts, sondern diejenige der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts, gegen deren Urteil sich die Berufung richtete,\n\nverwendet worden. Grund dafür war, daß die zuständige Mitarbeiterin des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten das sog. Stammdatenblatt, das u.a. die Telefax-Nummer\n\ndes Gerichts enthält, bei dem die Sache anhängig ist, im Zuge der Einlegung\n\nder Berufung geändert hat und dabei die Nummer des Anschlusses der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts übernommen hat. Aus dem Stammdatenblatt\n\nübernimmt die Computeranlage des Prozeßbevollmächtigten automatisch die\n\nTelefax-Nummer des Gerichts, wenn ein Schriftsatz per Fax versandt werden\n\nsoll. Bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Hamburg\n\nist der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist,\n\nnämlich am 6. April 1999 eingegangen. Der Senatsvorsitzende hat gleichwohl\n\ndie Berufungsbegründungsfrist verlängert und ist in gleicher Weise auch hin-\n\nsichtlich eines weiteren - ebenfalls mit der unrichtigen Telefax-Nummer ver-\n\nsandten - Fristverlängerungsantrages verfahren.\n\nNachdem das Berufungsgericht Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Be-\n\nrufungsbegründung geäußert hat, hat der Beklagte einen Antrag auf Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gestellt und durch eidesstattliche Versiche-\n\nrung der Büroangestellten M. glaubhaft gemacht, daß diese bei der Änderung\n\ndes Stammdatenblattes versehentlich die falsche Telefax-Nummer eingetragen\n\nhat.\n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückge-\n\nwiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die\n\nformell einwandfreie sofortige Beschwerde des Beklagten.\n\nII. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dem\n\nBeklagten mit Recht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nverweigert, weil es an der gesetzlichen Voraussetzung (§ 233 ZPO) fehlt, daß\n\ner ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung\n\neinzuhalten. Sein Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden er sich an-\n\nrechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), hat nicht alle erforderlichen organisa-\n\ntorischen Vorkehrungen getroffen, um den fristgerechten Eingang des Verlän-\n\ngerungsantrages bei dem Berufungsgericht sicherzustellen.\n\nEs entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß ein\n\nRechtsanwalt, der sich zulässigerweise bei der Anbringung fristgebundener\n\nSchriftsätze des Telefax-Verkehrs bedient, gehalten ist, durch organisatorische\n\nAnweisungen sicherzustellen, daß die notierten gerichtlichen Telefax-Nummern\n\nüberprüft und ggfs. korrigiert werden (BGH, Beschl. v. 3. November 1998\n\n- VI ZB 29/98, LM Nr. 62 zu § 511 ZPO m.w.N.). Diese Überprüfung, die Teil\n\nder gebotenen Ausgangskontrolle ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1995\n\n- XII ZB 123/95, VersR 1996, 778), darf er zwar seinem als zuverlässig er-\n\nkannten Büropersonal überlassen \n\n(BGH, Beschl. v. 23. März 1995\n\n- VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105 f.; Beschl. v. 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95,\n\nVersR 1996, 778; BAG, Urt. v. 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94, NJW 1995,\n\n2742). Diesen organisatorischen Anforderungen ist der Prozeßbevollmächtigte\n\ndes Beklagten indessen nicht gerecht geworden.\n\nEs reichte dazu nicht aus, daß im Büro des Rechtsanwalts die zutreffen-\n\nde Telefax-Nummer des Berufungsgerichts bekannt und außerdem die Kopie\n\neiner Mitteilung des Hamburger Anwaltvereins mit den Telefax-Nummern aus-\n\ngehängt war. Hierdurch wurde die unerläßliche Ausgangskontrolle nicht ge-\n\nwährleistet. Da die Zielnummer für den Telefax-Verkehr bei dem Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Beklagten automatisch aus dem Stammdatenblatt aufgeru-\n\nfen und dem Telefax-Gerät für die jeweilige Sendung zugewiesen wird, war es\n\ngeboten, in geeigneter Weise die Eintragung der jeweiligen Nummern in die\n\nStammdatenblätter zu kontrollieren oder aber sicherzustellen, daß ein Sende-\n\nbericht ausgedruckt und auf die Korrektheit des Adressaten überprüft wurde.\n\nSchon ein Vergleich der ausgedruckten Telefax-Nummer mit der nach der ei-\n\ndesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Anwalts wohlbekannten\n\nNummer des Oberlandesgerichts hätte den Fehler offenbart, ganz abgesehen\n\ndavon, daß die Sendeberichte moderner Geräte den Adressaten üblicherweise\n\nnicht nur mit der Telefax-Nummer, sondern zusätzlich mit einer individuellen\n\nBezeichnung ausweisen.\n\nGegenüber diesem Fehlen einer funktionsfähigen Ausgangskontrolle in\n\nder Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten spielt es kei-\n\nne Rolle, daß der Vorsitzende des Berufungszivilsenats die Verfristung der\n\nverschiedenen Verlängerungsanträge nicht bemerkt und den Anträgen ent-\n\nsprochen hat. Wird der Fristverlängerungsantrag verspätet bei Gericht einge-\n\nreicht, ist die Entscheidung rechtskräftig; eine gleichwohl gewährte Fristverlän-\n\ngerung des Gerichts kann daran nichts ändern. Insofern ist die Lage entgegen\n\nder Meinung des Beklagten anders, als wenn fristgerecht ein prozessual un-\n\nwirksamer Antrag angebracht und diesem durch den Vorsitzenden entsprochen\n\nwird (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1998 - VII ZB 21/98, LM Nr. 139 zu § 519\n\nZPO m.w.N.).\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht schließlich entschieden, daß der\n\nProzeßbevollmächtigte des Beklagten nicht hat erwarten können, er werde am\n\n1. April 1999 in den wenigen noch verbliebenen Bürostunden vom Landgericht\n\ndarauf aufmerksam gemacht, daß er seinen Antrag nicht an das allein zustän-\n\ndige Oberlandesgericht gesandt hatte. Im Gegenteil ergibt sich schon aus der\n\nvon ihm selbst vorgelegten Mitteilung des Hamburger Anwaltvereins, daß jeder\n\nAnwalt selbst das Risiko trägt, daß seine fristgebundenen Schriftsätze an das\n\nzuständige Gericht oder an die hierfür eingerichtete gemeinsame Postannah-\n\nmestelle gesandt werden müssen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\n Kurzwelly\n\nKraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-10/ii-zb-14-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-10/ii-zb-14-99","retrieved":"2026-07-10 10:53:49.005456+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-10/ii-zb-14-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2000-01-10","dockets":["II ZB 14/99"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.01.2000 – II ZB 14/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-10/ii-zb-14-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 233 (Fd) Wird beim Telefax-Verkehr mit den Gerichten die Telefax-Nr. des Adressaten von der Computeranlage im Büro des Rechtsanwaltes automatisch aus einem Stamm- datenblatt übernommen, dann hat der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkeh- rungen dafür zu sorgen, daß die Eintragung der Telefax-Nr. in das Stammdatenblatt kontrolliert wird oder aber daß jede einzelne Sendung z.B. anhand des Sendebe- richts auf die Richtigkeit des Adressaten und der Telefax-Nr. überprüft wird.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des\n\n11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg\n\nvom 31. Mai 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 77.000,-- DM","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/519","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"519","label":"§ 519 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:53:49.005456+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}