{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-01-10","aktenzeichen":"5 StR 638/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 638/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. Januar 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 6. September 1999 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben\n\nbezüglich der versuchten Tötungsdelikte die Feststellungen\n\nzum äußeren Tatgeschehen und zum Tötungsvorsatz auf-\n\nrechterhalten; die weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-\n\nsion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs\n\nund Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und wegen ver-\n\nsuchten Totschlags in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Füh-\n\nren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision be-\n\nanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Die Verfahrensrügen sind nicht in der in § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vor-\n\ngeschriebenen Form erhoben und daher unzulässig. Die Sachrüge führt da-\n\ngegen zu einer teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nNach den Feststellungen konnte der Angeklagte nicht verkraften, daß\n\nsich seine Freundin vor drei Jahren von ihm getrennt hatte und nur noch ge-\n\nlegentlich Kontakt zu ihm hielt. Er redete sich deshalb ein, sie sei psychisch\n\nkrank, drogenabhängig und Mitglied einer Räuber- und Mörderbande. Ob-\n\nwohl er annahm, seine Freundin wolle ihn vergiften, weil er von all diesen sie\n\nbelastenden Umständen wisse, wollte er ihr gleichwohl helfen und sie – not-\n\nfalls gegen den Widerstand der Bandenmitglieder – retten. Am Tattag legte\n\ner eine Schutzweste an, steckte eine Pistole ein, die er einige Wochen zuvor\n\nerlangt hatte, und begab sich in die Wohnung von Bekannten, um Auskunft\n\nüber den gegenwärtigen Aufenthaltsort seiner Freundin zu erhalten. Als er\n\ndie gewünschte Auskunft nicht erhielt, schoß er zweimal in Tötungsabsicht\n\nauf den Zeugen T ; es löste sich zunächst jedoch kein Schuß. Einen\n\nweiteren Schuß, der den Zeugen nur knapp verfehlte, gab der Angeklagte\n\nab, um den Zeugen zur Herausgabe der dem Angeklagten gehörenden Jak-\n\nke zu veranlassen.\n\nAbweichend von dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständi-\n\ngen, die einen Ausschluß der Schuldfähigkeiten des Angeklagten bei allen\n\nDelikten für möglich erachtet hatte, hält das Landgericht den Angeklagten in\n\nBezug auf den Erwerb der Schußwaffe für voll schuldfähig, in Bezug auf die\n\nversuchten Tötungsdelikte für eingeschränkt steuerungsfähig im Sinne des\n\n§ 21 StGB. Daß die Taten des Angeklagten entsprechend den Darlegungen\n\nder Sachverständigen in ein “geschlossenes Wahnsystem“ einzuordnen und\n\ndie Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie sein könnten, schließt\n\ndas Landgericht aus. Den Ausführungen der Sachverständigen könne inso-\n\nweit nicht gefolgt werden, weil sie auf einem “klassischen In-Sich-Schluß“\n\nund zudem auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhten. Auf-\n\ngrund eigener Sachkunde vertritt das Landgericht die Auffassung, der zum\n\n“Pseudologisieren“ neigende Angeklagte habe sich vor den Tötungsversu-\n\nchen in ein psychotisches Erleben hineingesteigert, das allenfalls zu einer\n\nerheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe; zudem sei\n\ndie Einschränkung der Steuerungsfähigkeit beim ersten Tötungsversuch\n\nauch nicht in einem Maße ausgeprägt gewesen, das “an der Obergrenze der\n\nErheblichkeit“ gelegen hätte, beim zweiten Tötungsversuch habe das Maß\n\nder Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sogar “an der alleruntersten\n\nGrenze“ gelegen. Ursache für das psychotische Erleben sei keine psychi-\n\nsche Erkrankung, sondern lediglich eine Charakterdeformation des Ange-\n\nklagten gewesen. Beim Erwerb der Waffe sei die Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten voll erhalten gewesen, da er selbst eingeräumt habe, die Waffe nicht\n\nzum Schutz vor möglichen Angreifern erworben, sondern von seiner Freun-\n\ndin zur Aufbewahrung erhalten zu haben. Seine Sachkunde stützt das Land-\n\ngericht auf die von der Sachverständigen erhobenen Befunde und auf\n\nKenntnisse, die es aus der Fachliteratur und einer Vielzahl von Strafverfah-\n\nren erworben habe, in denen andere Sachverständige Angeklagte mit ver-\n\ngleichbaren Charaktermängeln begutachtet hätten.\n\nDie Annahme eigener Sachkunde durch das Landgericht begegnet\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar muß der Tatrichter nicht in je-\n\ndem Fall, in dem er von dem Gutachten des in der Hauptverhandlung ge-\n\nhörten Sachverständigen abweichen will, einen weiteren Sachverständigen\n\nhinzuziehen. Vielmehr kann er die für die abweichende Beurteilung erforder-\n\nliche Sachkunde gerade auch auf die Ausführungen des gehörten Sachver-\n\nständigen stützen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 25. Aufl. § 244 Rdn. 8a\n\nm.w.N.). Dies kommt hier aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die\n\nSachkunde der Sachverständigen vom Landgericht ersichtlich in Zweifel ge-\n\nzogen worden ist. Ebensowenig reichte die Mitteilung der erhobenen Befun-\n\nde aus, um dem Landgericht aufgrund der in anderen Verfahren gewonne-\n\nnen Kenntnisse eine zuverlässige Diagnose zu ermöglichen. Derartiges mag\n\nbei einfach zu beurteilenden psychischen Auffälligkeiten, die in gleicher Wei-\n\nse immer wiederkehren, möglich sein. Ob bei einem Angeklagten, dessen\n\nVerhalten Anhaltspunkte für eine schwere psychische Erkrankung – hier eine\n\nbeginnende Schizophrenie – zeigt, eine solche Erkrankung tatsächlich vor-\n\nliegt und in welchem Maße sie gegebenenfalls die Einsichts- oder Steue-\n\nrungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt hat, vermag jedoch nur ein\n\npsychiatrischer Sachverständiger mit entsprechendem Spezialwissen an-\n\nhand des konkreten Falles zuverlässig zu beurteilen. Zudem hätte das Land-\n\ngericht die Angaben des Angeklagten über die Beziehung zu seiner Freundin\n\nim Tatzeitraum und zum Erwerb der Waffe nicht ungeprüft übernehmen dür-\n\nfen, weil diese Angaben Teil eines im wesentlichen auf die Freundin bezoge-\n\nnen Wahnsystems sein könnten.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-10/5-str-638-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-10/5-str-638-99","retrieved":"2026-07-10 10:53:24.559257+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-10/5-str-638-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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