{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"2 StR 574/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 574/99\n\nvom\n17. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Dezember\n1999 gemäß 88 349 Abs. 1, 397 a Abs. 1, 404 Abs. 5 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 9. Juli 1999 wird verworfen.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\n2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos, soweit\nes den Anklagevorwurf angeht und unbegründet, soweit er das\n\nAdhäsionsverfahren betrifft.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu der\nFreiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt\nund im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es den Anspruch der Nebenklägerin auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach\nfür gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Ne-\n\nbenklägerin, die sie mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat.\n\n1. Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags, die\n\nRevision der Nebenklägerin als unzulässig zu verwerfen, zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Revision ist unzulässig, da die Nebenklägerin es versäumt hat, innerhalb der Revisionsbegründungstfrist klarzustellen, ob das Urteil mit dem Ziel\neiner Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung angefochten wird oder ob sie nur den Strafausspruch beanstandet. Letzteres ist unzulässig, § 400 Abs. 1 StPO. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsamtrages oder einer Revisionsbegründung,\nwodurch deutlich gemacht wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel\nverfolgt (vgl. BGHR StPO 8 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier.\nDie Sachrüge ist nicht ausgeführt. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO 8 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3),\n\nliegt nicht vor.\"\n\n2. Der Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin ist gegenstandslos,\nsoweit es den Anklagevorwurf (Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung) angeht. Die am\nersten Tag der Hauptverhandlung bewilligte Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. legt der Senat als Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in der ab 1. Dezember 1998 geltenden\nFassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl | 820) i.V.m.\n8 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO, 88 177, 178 StGB a.F., 177 Abs. 1 und 3\nStGB n.F. aus (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99). Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (§ 397 a Abs. 2 StPO) kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands (§ 397 a\nAbs. 1 StPO) nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 1999, 2380). Letzteres ist hier\n\njedoch der Fall, da dem Angeklagten Verbrechen nach 8§ 177, 178 StGB a.F.,\n177 StGB n.F. zur Last liegen. Die Bestellung von Rechtsanwältin H.\n\nals Beistand der Nebenklägerin wirkt aber über die jeweilige Instanz hinaus\nund gilt somit auch für das Revisionsverfahren (BGH, Beschl. vom 31. Mai\n1999 - 5 StR 223/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a\nRdn. 17), wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies auch für den Fall einer Re-\n\nvisionshauptverhandlung gilt.\n\nFür das Adhäsionsverfahren kann Prozeßkostenhilfe in der Revisionsinstanz nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel der Nebenklägerin gemäß\n8406 a StPO unzulässig ist (vgl. Senatsbeschl. vom 24. März 1999 - 2 StR\n637/98 und zum früheren Recht BGHR StPO 8 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe\n6, 9, 12, 14).\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-17/2-str-574-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-17/2-str-574-99","retrieved":"2026-08-21 23:24:11.471834+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-12-17/2-str-574-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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