{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-12-08","aktenzeichen":"3 StR 516/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 516/99\n\nvom\n\n8. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDuisburg vom 21. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, daß die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerech-\n\nnet wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Senat weist jedoch darauf hin, daß in den Fällen der Geiselnahme\ndie Strafranmenmilderung nach § 239 b Abs. 2, § 239 a Abs. 4 StGB rechtsfehlerhaft ist. Danach kann einem Geiselnehmer bei tätiger Reue Strafmilderung nur dann gewährt werden, wenn er seine Geisel frei läßt und auf die erstrebte Leistung verzichtet. Die letztgenannte Voraussetzung war nicht gegeben. Mit der Geiselnahme wollte der Angeklagte die Polizei nötigen, davon ab-\n\nzusehen, ihn weiter zu verfolgen und die Beute sicherzustellen, jedenfalls aber\n\nauf Distanz zu bleiben. Bei der Freilassung der ersten Geisel, des Zeugen\nB. ‚hat er diese Absicht nicht aufgegeben, sondern lediglich aus taktischen Gründen die Geisel gegen eine andere, den Zeugen R. , ausgetauscht. Auch diesen hat er erst freigelassen, als es ihm gelungen war, über\ndie Grenze in die Niederlande zu entkommen. Damit hatte er sein Nötigungs-\n\nziel erreicht, nicht aber aufgegeben.\n\nDieser Rechtsfehler kann sich auch auf die Entscheidung, die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu verneinen, ausgewirkt haben, der ohnehin eine bedenklich pauschale und unzureichende, das\nTeilgeständnis überbewertende Würdigung zugrundeliegt. Der Angeklagte ist\n\nindes hierdurch nicht beschwert.\n\nKutzer Rissing-van Saan Winkler\n\nPfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-08/3-str-516-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-08/3-str-516-99","retrieved":"2026-08-21 23:24:11.004786+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-12-08/3-str-516-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1999-12-08","dockets":["3 StR 516/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.12.1999 – 3 StR 516/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-08/3-str-516-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDuisburg vom 21. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, daß die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerech-\n\nnet wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/57a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57a","label":"§ 57a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/239a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"239a","label":"§ 239a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:24:11.004786+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}