{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-10-20","aktenzeichen":"2 StR 397/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 397/99\n\nvom\n\n20. Oktober 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKassel vom 16. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe verworfen,\ndaß im Schuldspruch die Worte \"sexueller Nötigung\" durch die\nWorte \"sexuellem Mißbrauch einer widerstandsunfähigen Person\"\n\nersetzt werden.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"der Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie der Freiheitsberaubung schuldig\" gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus angeordnet.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfah-\n\nrensrüge und der Sachrüge.\n\nDie Rüge der Verletzung materiellen Rechtes führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDurch die Tat am 6. März 1998 hat der Angeklagte nicht eine sexuelle\nNötigung (§ 177 StGB; hier in der Form der Vergewaltigung: vgl. hierzu BGH,\nUrt. vom 25. August 1999 - 3 StR 276/99), sondern einen sexuellen Mißbrauch\neiner widerstandsunfähigen Person (§ 179 StGB F: 1. Juli 1997) begangen, der\n\nin Tateinheit zu der vorsätzlichen Körperverletzung steht.\n\nDer Angeklagte, der das Opfer ohne sexuelle Absichten geschlagen\nhatte, nutzte eine später eintretende Bewußtlosigkeit der Geschädigten aus, ihr\neine Kerze in die Scheide zu stecken, wobei er dies auch tat, um sich sexuell\n\nzu erregen.\n\nDa das Opfer - das von der sexuellen Handlung nichts mitbekommen\nhat - keinen der Tat entgegenstehenden Willen bilden konnte und der Angeklagte auch keinen Willen des Opfers beugte oder überwinden wollte, greift die\nVorschrift des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom\nheutigen Tag - 2 StR 248/99 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Widerstandsunfähig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer aus den dort genannten\nGründen keinen zur Abwehr ausreichenden Willen bilden kann, wobei es genügt, daß das Opfer nur vorübergehend widerstandsunfähig (vgl. BGHSt 36,\n145, 147), z.B. bewußtlos ist (vgl. BGHSt 38, 68, 71).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO\nsteht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen\n\nhätte verteidigen können.\n\nDie Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe für diese Tat bleibt bestehen. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anwendung des § 179\nStGB statt des § 177 StGB hier eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Das\n\nLandgericht hat unter Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungs-\n\ngrundes des § 21 StGB einen minder schweren Fall gemäß § 177 Abs. 2 StGB\nbejaht und einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin,\ndaß die Strafkammer dementsprechend unter Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes einen besonders schweren Fall des § 179 Abs. 3 und 4 StGB\n1.V.m. § 177 Abs. 3 Satz 2 StGB verneint hätte und zum Normalstrafrahmen\ndes § 179 Abs. 1 StGB gelangt wäre. Da dessen Strafrahmenobergrenze\nebenfalls fünf Jahre beträgt und der Tatrichter sich erkennbar nicht an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte\ndafür, daß der Tatrichter bei anderer rechtlichen Einordnung eine niedrigere\nals die tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt\nhätte. Ohnehin lag eine mildernde Berücksichtigung der Voraussetzungen des\n§ 21 StGB für diese Tat nicht nahe, da der Angeklagte nach seinen vorausgehenden Taten wußte, daß er bei zusätzlicher Alkoholaufnahme Straftaten ge-\n\ngen das Opfer begeht.\n\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-20/2-str-397-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-20/2-str-397-99","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.473115+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-10-20/2-str-397-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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