{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-08-23","aktenzeichen":"3 StR 541/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 541/99\n\nvom\n\n16. Februar 2000\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nu.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar\n\n2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Krefeld vom 23. August 1999 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO). Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen nimmt der Senat auf die\nzutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2000\nBezug. Ergänzend weist er darauf hin, daß die Rüge der Verletzung des § 260\nAbs. 1 StPO bereits unzulässig erhoben ist, da weder die kurze Verständigung\nim Sitzungssaal noch der Inhalt der \"sachbezogenen Angaben\" des Angeklagten mitgeteilt wird. Im übrigen gibt die Erwiderungsschrift des Beschwerdeführers Anlaß zu dem Hinweis, daß es zwar nicht erforderlich aber zweckmäßig\nist, eine im Gerichtssaal stattgefundene kurze Verständigung über das zu ver-\n\nkündende Urteil in der Sitzungsniederschrift zu erwähnen.\n\nFür eine Änderung des Schuldspruchs, wie sie der Generalbundesanwalt beantragt hat, besteht kein Anlaß. Die Strafkammer ist hier ohne Rechtsfehler zum Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte tateinheitlich zur uner-\n\nlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des täter-\n\nschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit diesen schuldig ist. Die Tätigkeit\ndes Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert,\nohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, kann grundsätzlich Handeltreiben\ndarstellen; insoweit bedarf es der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe\nnach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (BGHR § 29 I BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596). Die Annahme von Beihilfe setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (BGH NStZ-RR 1999,\n24). Es stellt bei den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls, insbesondere\nder sehr weiten Beschaffungsfahrt von über 500 km, der erheblichen Menge\ndes allein und selbständig transportierten Rauschgiftes und der getroffenen\nTarnmaßnahmen, keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer eine solche\nganz untergeordnete Rolle nicht angenommen und dies auch nicht im einzel-\n\nnen begründet hat, wenngleich dies empfehlenswert gewesen wäre.\n\nDer Senat kann die Revision gleichwohl nach 8 349 Abs. 2 StPO verwerfen, obwohl er die beantragte Schuldspruchänderung nicht vornimmt. Der\n\nGeneralbundesanwalt hatte einen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt und\n\nzu Recht darauf hingewiesen, daß die Annahme von Beihilfe bei dem nur tateinheitlich verwirklichten Tatbestand hier keinen Einfluß auf den Schuld- und\nUnrechtsgehalt der Tat hat (vgl. BGHR StPO § 349 Il Verwerfung 4).\n\nKutzer Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-23/3-str-541-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-23/3-str-541-99","retrieved":"2026-08-21 23:06:40.466626+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-08-23/3-str-541-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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