{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-08-16","aktenzeichen":"3 StR 560/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 560/99\n\nvom\n5. Januar 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Januar 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. August 1999 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung von Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und\neinem Monat verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts.\nDie Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts unzulässig. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, er habe seine\ngeschiedene Ehefrau nicht getötet, für widerlegt, und zwar insbesondere aufgrund seines Aussageverhaltens und seines Verhaltens nach der Tat. Die\nÜberzeugungsbildung des Tatrichters begegnet bei beiden Gesichtspunkten\n\ndurchgreifenden Bedenken.\n\n2. Zum Nachtatverhalten legt das Landgericht seinen Feststellungen\nzugrunde, daß der Angeklagte das Opfer Petra M. zwischen dem 9. Oktober\n1998 18.30 Uhr und der Nacht zum 12. Oktober 1998 getötet habe. Die Überzeugung davon, daß die geschiedene Ehefrau, deren Leiche am 20. Oktober\n1998 aufgefunden wurde, bereits am 12. Oktober 1998 tot war, gewinnt sie aus\nder Aussage der Zeugin B. . Diese habe ausgesagt, Petra M. habe\nsich entgegen ihrer Verpflichtung, beim Fernbleiben vom Arbeitsplatz Bescheid\nzu geben, nicht abgemeldet. An diese Verpflichtung habe Petra M. sich früher\ngehalten, als sie einmal gefehlt und deshalb sofort angerufen habe. Daraus, so\nder Tatrichter, könne \"nur\" der Schluß gezogen werden, daß Petra M. jedenfalls am 12. Oktober 1998 tot war.\n\nAus der für die Kammer für glaubhaft eingeschätzten Aussage ergibt\nsich indes lediglich, daß sich Petra M. am 12. Oktober 1998 nicht bei ihr abgemeldet hat. Das Landgericht übersieht, daß diese Aussage nur ein Indiz für\neinen Todeseintritt vor dem 12. Oktober 1998 darstellt. So sind ohne weiteres\nandere Gründe denkbar, warum Petra M. sich nicht abgemeldet hat. Schon mit\ndieser Möglichkeit setzt sich die Kammer nicht auseinander. Der Senat besorgt\ndemnach, daß das Landgericht aufgrund des in der Überbewertung dieses Indizes liegenden falschen rechtlichen Ausgangspunktes den weiteren zu dieser\nFrage vorhandenen Beweismitteln nicht den ihnen zukommenden Beweiswert\n\nbeigemessen hat.\n\nNicht ausschließbar hätte das Schwurgericht die Aussagen von drei\nZeugen, die unabhängig voneinander das Tatopfer noch zwischen dem 13. und\n16. Oktober 1998 gesehen bzw. gehört haben wollen, anders gewichtet. Auch\nfehlt es vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin B. an einer nä-\n\nheren Auseinandersetzung mit den beiden Sachverständigengutachten, die\n\nsich zum Todeszeitpunkt verhalten. Mitgeteilt wird insoweit (UA S. 30), daß den\nSachverständigen wegen der nach dem Auffinden der Leiche weit fortgeschrittenen inneren und äußeren Leichenfäulnis und der schon beginnenden Mumifikationen nur eine grobe Todeszeiteinschätzung möglich war. \"Ein Todeseintritt\nam 9. Oktober lasse sich den Befunden zuordnen. Es sei nach den Befunden\naber auch nicht ausgeschlossen, daß Petra M. am 13. Oktober 1998 verstorben sei. Am 16. Oktober 1998 sei sie mit höchster Wahrscheinlichkeit tot gewesen\". Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht nicht allein aufgrund der\nAussage der Zeugin B. von einem Todeszeitpunkt spätestens vor dem\n12. Oktober 1998 ausgehen. Denn läßt sich der Zeitpunkt des Todeseintritts\nnicht zweifelsfrei bestimmen, so ist bei der hier vorliegenden Beweislage zugunsten des Angeklagten von dem denkbar spätesten Zeitpunkt auszugehen,\nwenn ihm nicht die Kenntnis eines früheren Todeseintritts nachgewiesen werden kann. Ihm als Nachtatverhalten zur Last gelegtes Verhalten muß dann\nnach diesem Zeitpunkt liegen. So könnten - ginge insoweit die Kammer nicht\nvon einem Nachtatverhalten aus, sondern müßte offen lassen, ob der Angeklagte schon Kenntnis vom Tod seiner geschiedenen Frau hatte - sein am 15.\nOktober 1998 geschriebener und in den Briefkasten des Opfers geworfener\nBrief und seine Äußerungen gegenüber seinem Schwager vom selben Tage\nebenso wie sein Verhalten am 16. Oktober mehreren Zeugen gegenüber in\n\neinem für den Angeklagten günstigeren Licht erscheinen.\n\n3. Auch die Ausführungen des Schwurgerichts zum Aussageverhalten\ndes Angeklagten und zum Legen falscher Spuren sind nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht ist von der Täterschaft des Angeklagten, dem sie ein\nMotiv für die Tat nicht nachweisen konnte, und das nach den getroffenen Feststellungen auch nicht nahe liegt, im wesentlichen deshalb überzeugt, weil er\n\nsich bei seinen Vernehmungen in Widersprüche verwickelt und sein Aussage-\n\nverhalten dem jeweiligen Erkenntnisstand der Strafverfolgungsbehörden angepaßt habe; weil er sich bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung als Zeuge\nund später bemüht habe, von sich als möglichem Täter abzulenken; weil er\nmehrfach gegenüber verschiedenen Personen vorgetäuscht habe, daß seine\ngeschiedene Ehefrau noch am Leben sei, und bewußt falsche Spuren gelegt\nhabe.\n\nSoweit die Überzeugung des Landgerichts insoweit nicht schon von dem\nunter 2. dargelegten Rechtsfehler beeinflußt ist, vermag der Senat nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei der Würdigung dieser Beweise verkannt hat,\ndaß die Widerlegung einer Einlassung allein nicht eine dem Angeklagten ungünstige Sachverhaltsfeststellung begründen kann, weil auch ein Unschuldiger\nvor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann (vgl. BGHSt 41, 153, 156; BGHR\nStPO 8261 Beweiskraft 3; Schlüchter in SK StPO 8261 Rdn. 64 b jew.\nm.w.Nachw.), zumal wenn - wie hier - feststeht, daß er vor der Tötung in der\nWohnung des Tatopfers gewesen ist. Deshalb bedeutet die Widerlegung der\nvon dem Angeklagten behaupteten Entlastungsmomente lediglich, daß dem\nAngeklagten seine Entlastung nicht gelungen ist; daraus allein dürfen aber\nebensowenig Schlüsse auf seine Täterschaft gezogen werden, wie z.B. bei einem mißlungenen Alibibeweis (vgl. hierzu BGHSt 41, 153, 154). Treten jedoch\nbesondere Umstände hinzu, so darf auch zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, daß dieser sich bei der Vernehmung in Widersprüche verwickelt, falsche Spuren gelegt, nachweislich gelogen oder sich auf ein falsches\nAlibi berufen hat (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 303). Dabei kann es insbesondere\nauf die Gründe und Beweisumstände des jeweiligen Vorbringens ankommen\n(vgl. BGHSt 41, 153, 154).\n\nDaß das Landgericht diese Grundsätze nicht beachtet hat, ergibt sich\nunter anderem aus UA S. 34, 35. Dort hat es seine Überzeugung ausgedrückt,\ndaß sich daraus, daß der Angeklagte am 15. und 16. Oktober 1998 mehreren\nZeugen vorgetäuscht habe, er habe an diesem Tag Kontakt mit seiner geschiedenen Frau gehabt, \"nur schließen\" lasse, daß der Angeklagte seine geschiedene Frau getötet habe, mithin also wußte, daß sie tot war, und daß er\ndurch falsche Behauptungen gegenüber Dritten von vorneherein jeglichen Verdacht von sich ablenken wolle. \"Eine andere Erklärung für sein Verhalten hat\nder Angeklagte nicht gegeben; eine andere Erklärung läßt sich auch nicht fin-\n\nden.\n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht auch die Verurteilung des Angeklagten.\nDenn das Landgericht schließt die Darstellung seiner Überzeugungsbildung mit\nder zusammenfassenden Feststellung, daß \"sich insgesamt aus dem Verhalten\ndes Angeklagten sowie seinen widersprüchlichen Angaben, die teilweise durch\nZeugenaussagen und objektive Beweismittel widerlegt sind, nur der Schluß\n\nziehen\" lasse, \"daß er seine geschiedene Ehefrau getötet hat\" (UA S. 37).\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nPfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-16/3-str-560-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-16/3-str-560-99","retrieved":"2026-08-21 23:06:40.532862+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-08-16/3-str-560-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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