{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-08-11","aktenzeichen":"2 StR 44/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 44/99\nvom\n11. August 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n3.\n\nwegen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. August 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Dezember 1997 werden verworfen, da die\nNachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-\n\ngeklagten ergeben hat.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die den Nebenklägern dadurch im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Der Straftatbestand des Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel\n(8 95 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 AMG) genügt dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG (so ausdrücklich bereits BGHSt 43, 336, 342 f\nund inzidenter auch BGH StV 1998, 663 f). Das gilt insbesondere auch für das\nTatbestandsmerkmal ”bedenklich”, das nach § 5 Abs. 2 AMG dann vorliegt,\nwenn nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, daß die betreffenden Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach\nden Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinaus-\n\ngehen. ”Begründeter Verdacht” bedeutet dabei eine aus Tatsachen, also nicht\n\nbloß Vermutungen oder Besorgnissen ableitbare Gefahr; in dieser Bedeutung\nbegegnet das Merkmal ebensowenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie in\nanderen Straftatbeständen aus dem Bereich der konkreten oder abstrakten\nGefährdungsdelikte. Hinlänglich bestimmt ist der Straftatbestand auch insoweit,\nals er voraussetzt, daß sich diese Gefahr auf schädliche Wirkungen bezieht,\n\"die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen”. Das Merkmal der Vertretbarkeit ist allerdings ein\nwertausfüllungsbedürftiger Begriff. Das Bestimmtheitsgebot, wonach ein Strafgesetz Tragweite und Anwendungsbereich möglichst genau in einer für den\nBürger vorhersehbaren Weise umschreiben muß, erlaubt jedoch die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe u.a. dann, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung\nund Anwendung des Gesetzes gewinnen läßt (BVerfG in st. Rspr., zuletzt\nBVerfGE 96, 68, 97 f}).\n\nDiese Voraussetzung ist erfüllt. Das Merkmal ”vertretbar” wird schon seit\nInkrafttreten des Vorgängergesetzes, das eine insoweit wortgleiche Regelung\nenthielt (§ 6 Nr. 1 AMG vom 16. Mai 1961, BGBl. | S. 533), übereinstimmend,\ngleichbleibend und zutreffend dahin ausgelegt, daß darunter solche schädlichen Wirkungen fallen, denen ein überwiegender therapeutischer Nutzen gegenübersteht (für 85 Abs. 2 des geltenden AMG: Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht 3. Aufl. AMG 8 5 Anm. 7; Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze AMG § 5 Rdn. 2; Sander, Arzneimittelrecht Bd. 1, AMG 85 Erl. 4;\nZipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Bd. V, AMG 85 Rdn. 18; Körner, BtMG\n4. Aufl. AMG Vorbem. Rdn. 6; Wagner, Arzneimitteldelinquenz, 1984 S. 74 f;\nWolz, Bedenkliche Arzneimittel als Rechtsbegriff, 1988 S. 70 f, 83 ff; Räpple,\nDas Verbot bedenklicher Arzneimittel, 1991 S. 104 ff). Dies entspricht sowohl\ndem Regelungswillen des Gesetzgebers (Amtliche Begründung zu § 5 AMG,\n\nBTDrucks. 7/3060 S. 45) als auch dem objektiven Schutzzweck des Gesetzes.\nDaß hiernach eine Abwägung von Risiko und Nutzen stattfinden muß, macht\ndie Regelung nicht unbestimmt - auch sonst vertraut das Gesetz dem\nStrafrichter die Bewertung und Abwägung widerstreitender Belange an (vgl.\n§ 34 StGB). Hier kommt hinzu, daß das Gesetz für die Risiko-Nutzen-Abwägung auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft verweist und\ndamit einen Maßstab vorgibt, der den Abwägungsvorgang in einer Weise steuern kann, die Beliebigkeit und Willkür ausschließt. Wenn auch die Abwägung\nnicht stets eindeutige Ergebnisse liefert, so ergeben sich daraus doch keine\n\nBedenken gegen die Bestimmtheit des Gesetzes.\n\n2. Zu Recht hat das Landgericht die Angeklagten des Inverkehrbringens\nbedenklicher Arzneimittel (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG) schuldig gesprochen.\n\nBei der Beurteilung der Bedenklichkeit der Schlankheitskapseln war vom\n\"bestimmungsgemäßem Gebrauch” auszugehen (§ 5 Abs. 2 AMG). Nach den\nFeststellungen erschöpfte sich die von den angeklagten Apothekern getroffene\nGebrauchsbestimmung nicht im generellen Verwendungszweck der Schlankheitskapseln, also der Reduktion von Übergewicht; sie bezog sich vielmehr\nspeziell auf die Einnahme der Kapseln durch Patienten nur zweier Ärzte, nämlich des Dr. C. und des angeklagten Arztes, und zwar nach Maßgabe der\nvon diesen ausgestellten Rezepte. Deren mit Wissen und Wollen der angeklagten Apotheker geübte Verordnungspraxis war damit Teil der Gebrauchsbestimmung. Diese Verordnungspraxis bestand aber in der massenweisen, undifferenzierten Verschreibung der Kapseln an abnehmwillige Patienten (auch\nNormalgewichtige und Kinder) ohne zureichende Untersuchung und Überwachung und unter Vernachlässigung von Kontraindikationen (zZ. B. bei Schilddrü-\n\nsenpatienten).\n\nBei diesem \"bestimungsgemäßen Gebrauch” waren die Schlankheitskapseln bedenklich. Der begründete Verdacht auf schädliche Wirkungen ergab\nsich zum einen aus medizinisch-theoretischen Erkenntnissen über die Wirkungsweise der in den Kapseln enthaltenen Substanzen (z. B. die riskante\nKombination zweier Appetitzügler) und über die Risiken der Vernachlässigung\nbestimmter Anwendungsbeschränkungen (z. B. Abgabe an Kinder und Hyperthyreosepatienten), zum anderen daraus, daß bei mehreren Patienten nach\nEinnahme der Kapseln gerade solche Beeinträchtigungen eintraten, die nach\ndem Urteil der Sachverständigen als Folge der Aufnahme einzelner Inhalts-\n\nstoffe auftreten können.\n\nDiese schädlichen Wirkungen waren auch nicht vertretbar. Denn ein\nüberwiegender therapeutischer Nutzen stand ihnen schon deshalb nicht gegenüber, weil - wie das Landgericht festgestellt hat - durch Einnahme der Kapseln eine nachhaltige Gewichtsreduktion nicht zu erzielen war. Im übrigen gab\nund gibt es zur Verringerung des Körpergewichts Mittel und Wege, die mit er-\n\nheblich geringerem Risiko für die Gesundheit verbunden sind.\n\n3. Mit Recht hat das Landgericht die angeklagten Apotheker auch wegen\ntateinheitlich begangenen Inverkehrbringens nicht zugelassener Fertigarzneimittel (§ 96 Nr. 5 AMG) verurteilt. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, diesen Vorwurf durch Verfahrensbeschränkung (§ 154 a Abs. 2 StPO) auszuscheiden, folgt der Senat nicht. Beide Apotheker wußten, daß in der Produktionsstätte der Firma H. GmbH zeitweise mehr abgabebereite Kapseln\nlagerten, als es den jeweils von Dr. C. und dem angeklagten Arzt ausgestellten Rezepten entsprach. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus Produktionsumfang und Vertriebsfrequenz dieser Firma, in der beide Apotheker Gesellschaf-\n\nter waren und die Gewinne aus dem Verkauf der Kapseln bezogen. Der Senat\n\nkann ihre Revisionen ungeachtet des Beschränkungsamtrags durch Beschluß\nnach 8 349 Abs. 2 StPO verwerfen, weil die beantragte Beschränkung des\nSchuldspruchs am Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nichts ändern würde\nund deshalb auch die Strafaussprüche unberührt ließe (BGH bei Kusch NStZ\n1994, 25; auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. 8 349 Rdn. 22 und\nKuckein in KK 4. Aufl. 8 349 Rdn. 29, jeweils m.w.N.).\n\nDie Verfahrensrügen und die weiteren, vorstehend nicht erörterten\nSachbeschwerden der Angeklagten sind - wie der Generalbundesanwalt in sei-\n\nnen Antragsschriften zutreffend dargelegt hat - ebenfalls unbegründet.\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-11/2-str-44-99","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-11/2-str-44-99","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.054454+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-08-11/2-str-44-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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