{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-08-04","aktenzeichen":"2 StR 342/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 342/99\nvom\n4. August 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. August 1999 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten W. ,G. und P.\nwird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. März 1999\n\n- soweit es sie betrifft - im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten W. und G. der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, den Angeklagten P. der Beihilfe\nzur schweren räuberischen Erpressung für schuldig befunden, den Angeklagten W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten, den Angeklagten G. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nund den Angeklagten P. - unter Einbeziehung von Einzelstrafen und unter\nAufrechterhaltung einer Maßregel der Besserung und Sicherung aus einer\nweiteren Verurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten erweisen sich zum Schuldspruch als\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch\nkeinen Bestand haben. Die Strafkammer hat bei allen Angeklagten strafschärfend die für die Zeugen besonders furchteinflößende Situation aufgrund der\nvorgehaltenen (ungeladenen) Gaspistolen berücksichtigt. Dies verstößt gegen\n8 46 Abs. 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen\nTatbestands sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen.\nDer Einsatz einer Schußwaffe als Drohmittel gehört ebenso wie die dadurch\nhervorgerufene Angst des Opfers zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung\ndes insoweit auch nicht geänderten § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. .\nSie können deshalb grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund\nabgeben (BGHR 8 46 Abs. 3 Raub 3, BGH StV 1996, 206). Der Senat kann\nnicht sicher ausschließen, daß dieser Zumessungsfehler sich auf die verhängten Strafen ausgewirkt hat. Die Feststellungen sind von ihm nicht betroffen und\n\nkönnen aufrechterhalten bleiben.\nNiemöller Detter Bode\n\nOtten Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-04/2-str-342-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-04/2-str-342-99","retrieved":"2026-08-21 23:24:02.933720+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-08-04/2-str-342-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1999-08-04","dockets":["2 StR 342/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.08.1999 – 2 StR 342/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-04/2-str-342-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revisionen der Angeklagten W. ,G. und P.\nwird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. März 1999\n\n- soweit es sie betrifft - im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:24:02.933720+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}