{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-07-27","aktenzeichen":"5 StR 331/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 331/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 25. Februar 1999 nach 8 349\nAbs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch gegen diesen Ange-\n\nklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B wegen zweier Fälle des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge,\neinmal in Tateinheit mit deren unerlaubter Einfuhr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und hat sichergestelltes\nRauschgift eingezogen. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch\nund zur Einziehungsanordnung unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO. Sie führt indes mit der Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs gegen den Beschwerdeführer.\n\nZur Begründung der Strafranmenbestimmung (Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG) und der allgemeinen Strafzumessung für die Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe, einen Handel mit Kokain im Kilobereich betreffend, hat der Tatrichter\nzulasten des Angeklagten berücksichtigt, daß Kokain eine sehr gefährliche\nDroge sei, die in beträchtlicher Menge gehandelt werden sollte, daß der An-\n\ngeklagte sich während mehrerer Wochen intensiv - namentlich durch drei\nReisen in die Niederlande - um das Zustandekommen des Geschäfts bemüht\nhabe, schließlich, daß das Handeltreiben „die am schwersten wiegende Begehungsweise der Erscheinungsformen des in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG er-\n\nfaßten verbotenen Umgangs mit Betäubungsmitteln” sei (UA S. 11).\n\nObgleich der Senat - entsprechend seiner ständigen Spruchpraxis\nnach 8 349 Abs. 2 StPO zu den verhältnismäßig häufigen Fällen ähnlicher\ntatrichterlicher Strafzumessungsbegründungen - in dieser Wendung für sich\ngenommen keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46\nAbs.3 StGB sieht (vgl. den AnfragebeschluB vom heutigen Tage\n- 5 StR 316/99 -), erweist sich die abschließende Erwägung hier, nicht anders als vom 4. Strafsenat in dem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten\nUrteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98 - (NJW 1999, 1724) im Ergebnis\nentschieden, als nicht tragfähige bloße „Leerformel” (vgl. ähnlich Senatsbeschluß vom heutigen Tage -5 StR 333/99 -), da sich das Handeltreiben\n- selbst wenn hierin im Regelfall eine besonders schwerwiegende Tatbestandsvariante im Bereich des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt - unter den besonderen Umständen des vorliegenden konkreten Einzelfalles als weniger\ngewichtige Tatvariante, gemessen an der Breite des gesamten Anwendungsbereichs von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, darstellt. Denn der bislang unbestrafte Angeklagte B hat, wesentlich veranlaßt durch die Initiative Verdeckter Ermittler, lediglich vergebliche Bemühungen entfaltet, die Beschaffung der von den Verdeckten Ermittlern gewünschten, in Art und Umfang von\nihnen überhaupt erst ins Gespräch gebrachten Rauschgiftmenge zu vermitteln. Dies vermag namentlich angesichts der beträchtlichen Aktivitäten des\nAngeklagten B den Schuldspruch nicht in Frage zu stellen (vgl. BGH,\nBeschluß vom 20. Mai 1999 - 4 StR 201/99 -). Ungeachtet dieser Aktivitäten\nsowie ungeachtet von Art und Menge des Rauschgifts, welches der Angeklagte B zu liefern bestrebt war, sieht der Senat aber unter den gegebenen Umständen in einer besonderen Anlastung der Tatbestandsvariante des\nHandeltreibens einen Wertungsfehler, der die Aufhebung der Einsatzstrafe,\n\nkonsequent auch der Gesamtstrafe und - wegen des Zusammenhanges -\nauch der weiteren Einzelstrafe veranlaßt.\n\n§ 357 StPO findet keine Anwendung. Der Strafausspruch gegen den\nMitangeklagten, dem der kritische Fall nicht zur Last gelegt wurde, bleibt von\n\ndem Rechtsfehler unberührt.\n\nDie Annahme minder schwerer Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG wird bei\nauf polizeiliche Initiative veranlaßten bloßen „Luftgeschäften” stets naheliegen (vgl. dazu EGMR StV 1999, 127; BVerfG - Kammer - StV 1995, 169;\nBGH StV 1995, 131; BGH, Beschluß vom 20. Mai 1999 - 4 StR 201/99 -).\n\nHarms Häger Basdorf\nNack Gerhardt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-27/5-str-331-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-27/5-str-331-99","retrieved":"2026-08-21 23:24:02.404530+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-07-27/5-str-331-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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