{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-07-15","aktenzeichen":"5 StR 155/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 15. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 155/99\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt W\n\nals Verteidiger des Angeklagten B ;\n\nRechtsanwalt Da\n\nals Verteidiger des AngeklagtenD „,\n\nJustizangestellte B\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Hof vom 30. November 1998 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die AngeklagtenB undD freigesprochen worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten B und D vom Vorwurf\ndes gemeinschaftlichen, gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels\nfreigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben Erfolg.\n\nDen Angeklagten wird vorgeworfen, sich mit weiteren Personen zusammengeschlossen zu haben, um in organisierter Vorgehensweise unversteuerte und unverzollte Zigaretten in größeren Mengen von der Tschechischen Republik nach Deutschland einzuschmuggeln, sie hier gewinnbringend abzusetzen und sich damit eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von\n\ngewisser Dauer zu verschaffen.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts beluden die Mitangeklagten V und S einen von dem Angeklagten V geführten Lkw\nam Abend des 2. April 1998 in der Tschechischen Republik mit 21 Paketen § 88 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten. Diese Zigaretten\nführte der Angeklagte V am 3. April 1998 am Zollamt Schirnding-Landstraße in die Bundesrepublik Deutschland ein, wobei er, um die Eingangsabgaben zu sparen, in Kenntnis seiner Gestellungspflicht den zuständigen Zollbeamten planmäßig eine Leerfahrt anmeldete. Bei der daraufhin\nvorgenommenen Kontrolle wurden die mitgeführten Zigaretten aufgefunden.\nNach Entdeckung der Zigaretten erklärte sich der Mitangeklagte V\nbereit, die Fahrt unter Observation fortzusetzen. In derselben Nacht reisten\ndie Angeklagten S undB mit einem Pkw ebenfalls über den Grenzübergang Schirnding-Landstraße in die Bundesrepublik Deutschland ein.\nNach den Feststellungen des Landgerichts wurde dem Angeklagten B\nerst unterwegs vom Angeklagten S mitgeteilt, daß er S „bei einer Sache helfen solle“, über die dieser nicht weiter befragt werden wollte. Der Angeklagte B lud sodann zusammen mit dem Angeklagten S und V\n\ndie Zigaretten bei einem Treffpunkt auf einem Waldparkplatz in einen\nVW-Transporter um. S und B fuhren mit den Zigaretten anschlie-Bend zu einer Tankstelle in Erfurt, wo sie von dem Angeklagten D abgeholt wurden. S folgte dem Angeklagten D mit dem VW-Transporter.\nKurze Zeit später wurden die Angeklagten festgenommen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten D undB aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\n1. Hinsichtlich des Angeklagten B konnte sich das Landgericht\nnicht davon überzeugen, daß er vor der Fahrt nach Deutschland von dem\ngeplanten Zigarettenschmuggel Kenntnis hatte. Erst beim Umladen der Ziga-\n\nretten auf dem Waldparkplatz habe er dies erkannt; zu diesem Zeitpunkt sei\ndie Eingangsabgabenhinterziehung aber schon beendet gewesen.\n\nDie Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung schon insoweit nicht\nstand, als das Landgericht eine Einbindung in den organisierten Zigarettenschmuggel für nicht nachweisbar erachtet. Es fehlt an der gebotenen Ge-\n\nsamtschau der Beweisumstände.\n\nDas Landgericht hat hier auf Freispruch erkannt, obwohl sich nach\nden Feststellungen ein arbeitsteiliger, von Hintermännern in der Tschechischen Republik gesteuerter organisierter Zigarettenschmuggel aufdrängt, bei\ndem zur Verschleierung der Tat eine Mehrzahl von Personen eingesetzt\nwurde, welche jeweils ausschließlich bei einzelnen Tatabschnitten in das\nGeschehen eingriffen. Bei einem solchen organisierten Zusammenwirken\nmehrerer Personen an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten\nzur Erreichung eines gemeinsamen Taterfolges, wobei der einzelne Tatbeteiligte nicht an dem gesamten Geschehensablauf beteiligt ist, sondern nur einzelnen Tatbeiträge leistet, durfte sich das Landgericht nicht auf die pauschale\nFeststellung, ein Tatnachweis sei nicht möglich, beschränken, sondern\nmußte in eine Gesamtwürdigung alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen unter Bedacht auf die Besonderheiten\ndes organisierten Zigarettenschmuggels einbeziehen (vgl. BGHR StPO § 261\nBeweiswürdigung, unzureichende 1; vgl. auch BGHSt 20, 333, 341/342).\n\n2. Hinsichtlich des Angeklagten D konnte sich das Landgericht nicht\ndavon überzeugen, daß er Täterwillen oder Tatherrschaft hatte. Zwar hält der\nTatrichter dessen Einlassung im wesentlichen für eine Schutzbehauptung;\neine strafbare Handlung könne ihm dennoch nicht nachgewiesen werden,\nweil hinsichtlich der Verbindungen des Angeklagten D zu den Hintermännern in der Tschechischen Republik ausreichende Feststellungen nicht hät-\n\nten getroffen werden können.\n\nAngesichts der zahlreichen festgestellten Anhaltspunkte, die für eine\nEinbindung auch dieses Angeklagten in die Organisation des Zigarettenschmuggels sprachen, hält das Urteil auch hier rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Insoweit hat das Landgericht zu hohe Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht ausreichend bedacht, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließBende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist.\nVielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretischen Möglichkeiten\ngegründete Zweifel nicht zuläßt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5 und Überzeugungsbildung 22, 25; BGH StV 1994, 580; BGH bei\nPfeiffer/Miebach NStZ 1988, 19 Nr. 12 m.w.N.).\n\nIN.\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nUnabhängig von der Frage, wann Tatbeendigung des Schmuggels\neingetreten ist, kann Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegen, wenn die fördernden Tatbeiträge der Angeklagten B und D nach dem ursprünglichen\n\nTatplan vor geplanter Beendigung der Tat geleistet werden sollten.\n\nDer Annahme einer Mittäterschaft steht nicht entgegen, daß die Angeklagten in eigener Person keine tatbestandlichen Ausführungshandlungen\nvorgenommen haben (BGH NStZ 1993, 180). Für eine Tatbeteiligung als\nMittäter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung beschränken kann (BGH NStZ 1995, 120). Bei\nder Mittäterschaft treten auch alle Mittäter einheitlich in das Versuchsstadium, sobald einer von ihnen zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar\nansetzt (BGHSt 39, 236; BGH NStZ 1995, 120). Die Tat kann daher für einen\n\nMittäter auch dann schon vollendet sein, wenn er seinen verabredeten, im\n\nZeitraum zwischen Vollendung und Beendigung zu leistenden Tatbeitrag\nnoch nicht erbracht hat.\n\nSofern der neue Tatrichter die Voraussetzungen einer Mittäterschaft\naufgrund der neuen Beweisaufnahme nicht für gegeben erachten sollte, wird\nzu bedenken sein, daß auch in der bloßen Zusage einer späteren Unterstützungshandlung bereits eine Beihilfehandlung liegen kann. Beihilfe zu einer\nTat kann auch dadurch geleistet werden, daß der Gehilfe den Haupttäter in\nseinem schon gefaßten Tatentschluß bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl\nder Sicherheit vermittelt (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 8; BGH StV\n1982, 517). Bereits die Tatsache, daß der Haupttäter dem Gehilfen eine bestimmte Aufgabe im Rahmen des Tatplanes überträgt, ist ein wesentliches\nIndiz dafür, daß er glaubt, die Tat mit dessen Hilfe besser durchführen zu\nkönnen, als ohne ihn. In derartigen Fällen ist die Zusage, den geplanten Gehilfenbeitrag zu leisten, in der Regel geeignet, den Haupttäter in seinem Tatentschluß zu bestärken und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit zu geben\n(BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 8; BGH NStZ-RR 1996, 374).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-15/5-str-155-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-15/5-str-155-99","retrieved":"2026-08-21 23:24:01.696653+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-07-15/5-str-155-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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