{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-07-07","aktenzeichen":"4 StR 561/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 561/99\n\nvom\n\n18. Januar 2000\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2000\ngemäß 88 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\nsoweit der Angeklagte im Fall Il 5 der Urteilsgründe wegen\nversuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\n2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO\n\na) im Fall II 14 der Urteilsgründe hinsichtlich der im Stra-Benverkehr begangenen Straftat auf den Vorwurf der\n\nNötigung sowie\n\nb) in den Fällen II 16 der Urteilsgründe auf den Vorwurf\n\nder versuchten Nötigung\n\nbeschränkt.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 7. Juli 1999\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicher\n\nKörperverletzung in vier Fällen, Körperverletzung in\n\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Nötigung, versuchter Nötigung in zwei\n\nFällen und wegen Bedrohung verurteilt ist,\n\nb) im Ausspruch über die Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft dahin klargestellt, daß diese im Maßstab 1:1 auf die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe angerechnet wird.\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n5. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisions-\n\nverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Vergewaltigung in zwei\nFällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen\nKörperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und wegen Bedrohung in drei Fällen, davon\nin zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und bestimmt, daß \"die von dem Angeklagten\nin der Zeit vom 23.12.1998 bis 07.02.1999 in den Niederlanden erlittene Aus-\n\nlieferungshaft auf die Strafe angerechnet (wird)\". Hiergegen wendet sich der\n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die\n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt.\n\n1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren\nein, soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen der auf der Insel Mallorca (Spanien) begangenen versuchten gefährlichen Körperverletzung\nzu der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Im Fall II 14\nbeschränkt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Verfolgung\nder im Straßenverkehr begangenen Straftat gemäß 8 154 a Abs. 2 StPO auf\nden Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von Roland G. . Ergänzend\nbemerkt der Senat, daß der tateinheitlich abgeurteilte gefährliche Eingriff in\nden Straßenverkehr in der vom Landgericht angenommenen Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination des § 315 b Abs. 4 StGB nicht zum Schuldspruch\nwegen fahrlässiger Begehung, sondern zur Verurteilung wegen Vorsatztat\nhätte führen müssen (§ 11 Abs. 2 StGB). Schließlich beschränkt der Senat das\nVerfahren in den beiden Fällen Il 16 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der versuchten Nötigung; nach der bisherigen Rechtsprechung tritt die Drohung auch\nhinter der nur versuchten Nötigung zurück (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; dagegen Maatz NStZ 1995, 209, 212 f.).\n\n2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben\n(8 349 Abs. 2 StPO). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 5. November 1999. Allerdings ist der Ausspruch über die Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft dahin - wie vom Landgericht gewollt (UA 17, 39) - klar-\n\nzustellen, daß die gesamte Dauer der Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die\n\nGesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Ein anderer Umrechnungsmaßstab\n\nkommt nicht in Betracht.\n\n3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Beschränkung in den\nFällen II 14 und 16 läßt die maßvollen Einzelstrafen unberührt. Der Senat\nschließt angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen\nauch aus, daß das Landgericht ohne die von der Einstellung nach § 154 Abs. 2\nStPO im Fall Il 5 verhängte Einzelfreiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamts-\n\ntrafe erkannt hätte.\n\n4. Die Abfassung der Urteilsgründe geben dem Senat Anlaß zu dem\nHinweis, daß insbesondere bei einer Vielzahl von Taten - wie hier - die Verständlichkeit der Urteilsgründe erheblich leidet, wenn die Ordnungsziffern der\nfestgestellten Taten im Abschnitt II der Urteilsgründe weder bei der Beweiswürdigung, noch bei der rechtlichen Würdigung und auch nicht bei der Strafzumessung (Abschnitte Ill, IV und V) aufgeführt werden, sondern sie dort gänzlich fehlen. Die Prüfung wird hier zusätzlich dadurch erschwert, daß in den Urteilsgründen bei der Sachverhaltsschilderung einerseits auch die vom Landgericht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fälle unter eigenen Ordnungsziffern\nwiedergegeben werden, andererseits teilweise mehrere rechtlich und tatsächlich unterschiedliche Fälle unter einer einzigen Ordnungsziffer (Fälle II 14 der\nUrteilsgründe) zusammengefaßt werden. Eine derartige Unübersichtlichkeit\nbirgt auch die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel in sich, die den Bestand des\nUrteils gefährden können. Es empfiehlt sich deshalb, innerhalb eines Urteils\neinheitlich Ordnungsziffern für die einzelnen abgeurteilten Fälle jeweils bei\ndem Sachverhalt, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und der\n\nStrafzumessung zu verwenden (BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1998 - 3 StR\n\n558/98; ferner Kroschel/Meyer-Goßner Die Urteile in Strafsachen 26. Aufl.\nS. 74 ff.).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-07/4-str-561-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-07/4-str-561-99","retrieved":"2026-08-21 23:06:43.995373+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-07-07/4-str-561-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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