{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-06-30","aktenzeichen":"3 StR 504/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 504/99\n\nvom\n9. August 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2000 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Juni 1999, soweit es den Angeklagten\n\nCengiz K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit einer auf die Verletzung des\n8 338 Nr. 3 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Folgender Verfahrensgang liegt zugrunde:\n\nDie Hauptverhandlung richtete sich gegen vier Angeklagte, von denen\nsich die Angeklagten Mustafa K. und Suphi K. in Untersuchungshaft befanden. Der Verteidiger des Angeklagten Suphi K. beantragte, den Haftbefehl\ngegen seinen Mandanten aufzuheben bzw. außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung führte er unter anderem an, die Mitangeklagten Cengiz K. und\nD. befänden sich auf freiem Fuß. Die Strafkammer lehnte den Antrag ab\n\nund erließ anschließend Haftbefehl gegen die Angeklagten Cengiz K. und\n\nD. . Nach Verkündung dieser Beschlüsse wandte sich der Vorsitzende\nRichter an diese beiden Angeklagten mit den Worten - so der Revisionsvortrag -: \"Das haben Sie nun davon. Dies ist das Resultat dieser Anträge. Der\nKollege (hierbei deutete er auf den Verteidiger des Angeklagten Suphi K. )\nwollte dies so haben.\" Daraufhin lehnte der Verteidiger des Angeklagten Cengiz K. die drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Haftbefehl sei von den Berufsrichtern unterzeichnet und von dem Vorsitzenden\nunter anderem mit den zitierten Äußerungen begründet worden. Gegen den\nBeschluß, mit dem das Gericht den Befangenheitsamtrag gemäß § 26 a Abs. 1\nNr. 2 StPO als unzulässig verworfen hatte, weil ein Ablehnungsgrund nicht angegeben sei, erhob der Angeklagte mit dem Hinweis Gegenvorstellung, daß er\nals Ablehnungsgrund die zitierten Äußerungen des Vorsitzenden angegeben\nhabe. Gleichzeitig stellte er einen neuen Befangenheitsamtrag gegen die drei\nBerufsrichter, bezog sich auf die Äußerungen des Vorsitzenden und darauf,\ndaß der Erlaß des Haftbefehls erkennen lasse, daß die Richter dem Angeklagten nicht mehr unvoreingenommen gegenüberstehen. Die Kammer hat sodann die Gegenvorstellung aus den Gründen des Unzulässigkeitsbeschlusses\nzurückgewiesen und auch den zweiten Ablehnungsamtrag aus den weiterhin\n\nzutreffenden Gründen dieses Beschlusses als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Rüge, die sich nur auf die Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters bezieht, ist zulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer alle\nUmstände vollständig vorgetragen, die zu der beanstandeten Äußerung geführt\n\nhaben.\n\nDavon, daß die Äußerungen auch so gemacht worden sind, ist nach den\n\nim Freibeweisverfahren eingeholten dienstlichen Äußerungen auszugehen. Der\n\nabgelehnte Vorsitzende, der sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern\nkann, bestreitet nicht, diese Äußerungen getan zu haben. Sein schriftlich mitgeteilter Eindruck, er habe nur in für die Angeklagten verständlicher Form den\nVerfahrensstand erläutert, er sei nicht verärgert gewesen, und habe dies auch\nnicht ausgedrückt, sagt nichts darüber aus, wie seine Äußerungen aus der\nSicht des Angeklagten bewertet werden konnten. Das gilt auch für die anderen\neingeholten dienstlichen Äußerungen, die sich darin erschöpfen, daß sich die\nübrigen Richter, die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und die Urkundsbeamtin an den Wortlaut der Äußerung nicht mehr erinnern können. Damit ist dem Senat zwar nicht die volle Überzeugung vermittelt worden, daß die\nzitierten Äußerungen auch tatsächlich so gefallen sind. Es genügt aber schon,\ndaß die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit in hinreichendem Maße dargetan\nist (BGHSt 21, 334, 350; BGH NStZ 1991, 144). So liegt es hier.\n\nDas Ablehnungsgesuch ist auch zu Unrecht verworfen worden. Die zitierten Äußerungen begründen die Besorgnis der Befangenheit; sie waren geeignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu rechtfertigen\n(§ 24 Abs. 2 StPO).\n\nDer Angeklagte hatte wegen der Äußerungen des Vorsitzenden \"Das\nhaben Sie nun davon. Dies ist das Resultat dieser Anträge. Der Kollege wollte\ndies so haben\" bei vernünftiger Würdigung aller Umstände begründeten Anlaß,\nan der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu zweifeln. Diese Äußerungen unmittelbar im Anschluß an die Verkündung eines gegen ihn erlassenen\nHaftbefehles konnte der Angeklagte dahin verstehen, daß er nicht in Haft genommen worden wäre, wenn der Verteidiger des Mitangeklagten Suphi K.\n\nnicht einen Antrag auf Aufhebung des gegen seinen Mandanten gerichteten\n\nHaftbefehls gestellt hätte, die Entscheidung somit aus objektiven Gründen nicht\nveranlaßt war. Darauf, ob der Haftbefehl gegen den Angeklagten zu diesem\nZeitpunkt der Sache nach zu Recht erlassen werden konnte, kommt es nicht\nan. Daß der Erlaß mit den dargestellten Worten kommentiert wurde, konnte\njedenfalls in dem Angeklagten die Befürchtung wecken, der Vorsitzende lasse\nsich nicht mehr von sachlichen Erwägungen leiten und sei deshalb ihm gegen-\n\nüber nicht mehr unbefangen.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-30/3-str-504-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-30/3-str-504-99","retrieved":"2026-08-21 23:06:40.321742+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-06-30/3-str-504-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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