{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-06-30","aktenzeichen":"2 StR 146/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 146/99\nvom\n30. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Meiningen vom\n30. November 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten S. und B.\n\nvom Vorwurf der versuchten räuberischen Erpres-\n\nsung (Tat Nr. 1 der Anklage) freigesprochen wurden.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten u.a. vom Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen Z. freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf die Sachrüge gestützte Revision wirksam auf diesen\nFreispruch beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat\n\nErfolg.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDie beiden Angeklagten und weitere Tatbeteiligte bestellten am 4. März 1998\nZ. und drei Begleiter zu einer Unterredung in eine Gastwirtschaft. Dort forderte\nS. von Z. 30.000 DM, weil Z. eine Prostituierte aus einem Bordell abgeworben\nhatte, das von einem der Begleiter S. s betrieben wurde und das S.\nübernehmen wollte. Während einer lautstarken Auseinandersetzung bewarf\nS. Z. oder einen seiner Begleiter mit Bestecken und einem Aschenbecher,\nohne sie zu verletzen. Z. wurde erklärt, falls er nicht zahle, müsse er mit dem\nAngeklagten B. einen Zweikampf austragen. Möglicherweise wollte sich B.\ndabei auch an Z. rächen, weil die abgeworbene Prostituierte seine Freundin war. Z.\nwurden einige Tage Bedenkzeit eingeräumt. Die Angeklagten wollten sich wieder bei\nihm melden. Ein genauer Termin zur Zahlung oder für den Kampf wurde nicht\nbestimmt. Z. war wegen der Androhung sehr verängstigt, weil er befürchtete, den\nZweikampf auf Leben und Tod führen zu müssen und daß er hierzu gezwungen\nwürde, falls er sich nicht freiwillig stelle. Zu einer Zahlung oder einem Zweikampf\n\nkam es nicht.\n\nDas Landgericht meint, die Angeklagten hätten Z. nicht mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht, weil die Drohung mit dem Zweikampf\nzeitlich völlig unbestimmt gewesen sei. Auch mit einem empfindlichen Übel (§ 253 StGB) sei nicht gedroht worden, weil die Angeklagten weder ausdrücklich noch\nschlüssig angekündigt hätten, Z. werde zu dem Zweikampf gezwungen, falls er sich\nnicht freiwillig stelle. Daß Z. diese Befürchtung gehabt habe, da er die im Rotlichtmi-\n\nlieu geltenden Bräuche gekannt hätte, ändere hieran nichts. Nach dem Gesamtein-\n\ndruck der Kammer habe es sich um eine Warnaktion rivalisierender Bordellbetreiber\ngehandelt, die Z. Angst habe machen sollen; daß die Drohung habe umgesetzt\n\nwerden sollen, sei aber nicht sicher.\n\n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts bei der Auslegung der Erklärungen\n\nder Angeklagten ist lückenhaft:\n\nDas Landgericht geht davon aus, die Angeklagten hätten aus ihrer Sicht Z.\nweder ausdrücklich noch konkludent angedroht, daß er zu dem Zweikampf mit B.\ngezwungen werde, falls er sich nicht freiwillig stelle. Andererseits stellt das Landgericht jedoch fest, Z. habe aufgrund seiner Kenntnis der Gebräuche des Reotlichtmilieus die drohende Äußerung dahin verstanden, daß er notfalls zum Zweikampf\ngezwungen werden solle. Die Usancen des Rotlichtmilieus waren aber nicht nur\ndafür von Bedeutung, wie der Zeuge die Erklärungen verstanden hat. Sie hätten\nvielmehr auch schon - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - für die\nErmittlung des objektiven, von den Angeklagten auch gewollten Erklärungsinhalts\n\nherangezogen werden müssen, da auch die Angeklagten diesem Milieu angehörten.\n\n2. Die Erwägungen, mit denen es das Landgericht verneint hat, daß Z. mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht wurde, halten der\nrechtlichen Prüfung nicht stand. Eine angedrohte Gefahr für Leib oder Leben ist im\nSinne des § 255 StGB dann ”gegenwärtig”, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter (natürlicher) Weiterentwicklung der Dinge\nnach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchstwahrscheinlich zu erwarten ist,\nfalls nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird (BGHR StGB 8255\n\nDrohung, 6, 7, 9 jeweils m.w.N.). Es genügt eine Gefahr, die als Dauergefahr\njederzeit in einen Schaden umschlagen kann. Eine genaue zeitliche Grenze dafür,\nwann eine angedrohte Gefahr noch gegenwärtig ist und wann nicht mehr, läßt sich\nnicht allgemein festlegen. Maßgebend sind hierfür die aussagekräftigen Umstände\ndes Einzelfalls (aaO Drohung 9). Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Aufgabe des\nTatrichters. Das Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob seiner Beurteilung ein\nzutreffendes Verständnis des gesetzlichen Begriffs zugrunde liegt und ob er alle\n\nwesentlichen Umstände bedacht sowie die Auslegungsregeln eingehalten hat.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts ergeben, daß es den Begriff der Gegenwärtigkeit und der Gefahr für Leib oder Leben verkannt hat. Das Landgericht hat\nentscheidend darauf abgestellt, daß die Drohung mit dem Zweikampf zeitlich\ngänzlich unbestimmt gewesen sei. Dabei läßt die Strafkammer außer Betracht, daß\ndie für den Fall der Zahlungsverweigerung angedrohte Gefahr eines Zweikampfs\nauch dann gegenwärtig und in ihren Auswirkungen auf das Opfer dann sogar\nbesonders gefährlich sein kann, wenn die Drohung in dem Sinne ungewiß ist, daß\ndie Gefahr jederzeit - alsbald, aber auch später - in einen Schaden umschlagen\nkann. Dies gilt vor allem in Fällen der vorliegenden Art, in denen hinter oder neben\nden Tätern noch eine Gruppe von weiteren Tatbeteiligten steht - hier die Begleiter\nbei der Bedrohung -, die die Situation aus der Sicht des bedrohten Tatopfers\nunberechenbar erscheinen lassen. Die Angeklagten hatten Z. nur \"einige Tage”\nBedenkzeit bewilligt und angekündigt, sie würden sich wieder melden. Jedenfalls\nnach Ablauf dieser kurzen Bedenkzeit hätte sich die angedrohte Gefahr nach der\nfestgestellten Drohungsäußerung jederzeit verwirklichen können, so daß sie im\nSinne einer Dauergefahr gegenwärtig war (vgl. BGH NStZ 1996, 494; 1994, 187;\nBGHR StGB § 255 Drohung 6, 9). Dabei bedarf es keiner weiteren Begründung, daß\n\nder angedrohte Zweikampf zumindest eine Leibesgefahr für Z. darstellte, ohne daß\n\nes auf die vom Landgericht nicht mitgeteilten Kräfteverhältnisse zwischen Z. und\n\ndem Angeklagten Be ankommt.\n\nOhne Bedeutung für die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Angeklagten als versuchte räuberische Erpressung ist, ob sie ihre Drohung umsetzen wollten.\nEs genügt, daß Z. die Drohung nach ihrer Vorstellung ernst nehmen sollte (vgl.\nBGHSt 38, 83, 86; 26, 309, 310; 23, 294, 296). Hiervon geht ersichtlich auch das\nLandgericht aus. Schließlich steht der Annahme einer versuchten räuberischen\nErpressung nicht entgegen, daß sich der Angeklagte BB möglicherweise auch an\n\nZ. rächen wollte.\n\n3. Der Freispruch der Angeklagten S. und B. hat somit keinen Bestand. Mit seiner Aufhebung entfällt auch die Grundlage für die Entschädigungsentscheidung. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft\n\nist deshalb gegenstandslos.\n\nDer neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob der Versuch der räuberischen\nErpressung fehlgeschlagen ist oder ob ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht\nkommt (vgl. BGHSt 39, 221, 227 ff.).\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-30/2-str-146-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-30/2-str-146-99","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.641998+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-06-30/2-str-146-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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