{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"1 StR 579/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n1 StR 579/99\n\n11. Januar 2000\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchomburg,\n\nSchluckebier,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\nRechtsanwältin\n\nals Nebenklägervertreterin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Landshut vom 23. Juni 1999 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch\ndiese Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nund drei Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Jugendkammer bei der\nStrafzumessung wesentliche den Angeklagten belastende Umstände unerörtert\ngelassen habe, so daß die Tat als hinterlistiger Überfall bei Nacht stattfand,\ndaß das Tatopfer erst 16 Jahre alt war und daß wegen der Erkrankung des Angeklagten an Hepatitis C ein Ansteckungsrisiko bestand. Das Landgericht hat\njedoch diese Umstände in den Feststellungen dargestellt. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß es sie bei der Strafzumessung übersehen hat; ausdrücklich müssen nicht alle Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil angeführt werden (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1). Die Vorstrafen des Angeklag-\n\nten sind dagegen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt worden, die relativ\nlange Dauer der Untersuchungshaft durfte wegen der damit verbundenen Ungewißheit strafmildernd berücksichtigt werden, auch wenn der Angeklagte haf-\n\nterfahren ist.\n\nInsgesamt erscheint die verhängte Strafe in Anbetracht der weiter angeführten Milderungsgründe - umfassendes Geständnis, das der Geschädigten\neine Vernehmung vor Gericht ersparte, Bitte um Entschuldigung und die\n\nschwierige Lebensgeschichte - nicht als unvertretbar gering.\nSchäfer Maul Boetticher\n\nSchomburg Schluckebier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-23/1-str-579-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-23/1-str-579-99","retrieved":"2026-08-21 23:06:00.164814+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-06-23/1-str-579-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1999-06-23","dockets":["1 StR 579/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.06.1999 – 1 StR 579/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-23/1-str-579-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Landshut vom 23. Juni 1999 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch\ndiese Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:00.164814+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}