{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-06-22","aktenzeichen":"2 StR 614/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 614/99\n\nvom\n15. März 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2000 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Juni 1999 mit Ausnahme des\nSchuldspruchs in den Fällen Ill. 2. i) und j) der Urteilsgründe\n(K. ) mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang\nder Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall b) ) und wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in 700 Fällen (Fallkomplex a) ) unter Einbeziehung der\nFreiheitsstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 163 Fällen\n(Fälle e) bis j) ), davon in drei Fällen in nicht geringer Menge (Fallkomplex g) ),\nzu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten\n\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es sich\ngegen den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den\n\nFällen i) und j) richtet.\n\nZum überwiegenden Teil hat es jedoch Erfolg, weil in den weiter abgeurteilten Fällen das Verhältnis der Taten und Tatkomplexe zueinander nicht\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Bewertungseinheit geprüft worden ist\n(dazu: BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1 ff); diese Prüfung war unerläß-\n\nlich - sie drängte sich nach den getroffenen Feststellungen auf.\n\nDas Landgericht nimmt im Tatkomplex a) 700 Einzeltaten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an, da der Angeklagte von Anfang 1993 bis\nEnde September 1995 in ebensovielen Fällen je 0,2 g Heroinzubereitung an F.\nverkauft hat. Im Fall b) ist der Angeklagte wegen einer im selben Zeitraum begangenen Einzeltat - Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge - verurteilt worden, weil er von einem holländischen\nHändler, den er damals regelmäßig zum Zwecke des Rauschgifterwerbs aufsuchte, bei einer Gelegenheit mindestens 85 g Heroin durchschnittlicher Qualität gekauft, über die Grenze geschafft und in seine Koblenzer Wohnung gebracht hat. Es liegt nahe, daß die an F. veräußerten Heroinmengen jedenfalls\nteilweise aus dieser Menge stammten. Soweit das zutrifft, durften die einzelnen\nLieferungen an F. nicht als selbständige Taten beurteilt werden; denn sie bildeten dann mit der unter b) festgestellten Tat eine Bewertungseinheit und gingen demgemäß in ihr auf. Mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem\nUmfang es sich um das nämliche Rauschgift gehandelt hat, setzt sich das\nLandgericht nicht auseinander. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung der\n\nVerurteilung in den zu a) und b) aufgeführten Fällen nötigt.\n\nEbenso verhält es sich mit den Tatkomplexen e), f) und g). Im Tatkomplex e) nimmt das Landgericht 121 Taten des Handeltreibens an, weil der Angeklagte von Anfang 1997 bis Ende April 1997 120 mal je 0,2 g Heroinzubereitung an B. und vor Weihnachten 1996 eine Konsumeinheit Heroin an dessen\nFrau verkauft hat; im Tatkomplex f) geht es von 32 Taten des Handeltreibens\naus, da der Angeklagte im selben Zeitraum in ebensovielen Fällen jeweils mindestens 0,8 g Heroin an R. veräußert hat. Der Tatkomplex g) besteht aus drei\nTaten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: hier\nhat der Angeklagte, der nunmehr das Rauschgift aus einer anderen Quelle bezog, innerhalb des genannten Zeitraums in zwei Fällen mindestens 30 g Heroin\nguter Qualität und in einem weiteren Fall mindestens 10 g Heroin schlechter\nQualität zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs in seiner Wohnung gelagert. Auch hier liegt es nahe, daß Rauschgiftmengen, mit denen der Angeklagte in den Tatkomplexen e) und f) die Abnehmer B. und R. beliefert hat, jedenfalls teilweise aus den im Tatkomplex g) verwahrten Vorräten stammten.\nDazu verhält sich das Urteil nicht. Die Verurteilung kann deshalb auch in den\n\nFällen e), f) und g) keinen Bestand haben.\n\nDie Aufhebung bezieht sich auch auf die in den Fällen a) bis g) getroffe-\n\nnen Feststellungen.\n\nIn den Fällen i) und j) bleibt - wie schon ausgeführt - der Schuldspruch\nbestehen. Der Senat hebt jedoch die zugehörigen Einzelstrafen für die betroffenen sieben Fälle auf, da einerseits nicht auszuschließen ist, daß sich die Höhe der wegfallenden Einzelstrafen, insbesondere der Einsatzstrafe, auf diese\n\nStrafen ausgewirkt hat, andererseits der neu entscheidenden Strafkammer eine\n\nangemessene Abstimmung aller gegebenenfalls zu verhängenden Strafen zu\n\nermöglichen ist.\n\nBei der neuen Gesamtstrafenbildung wird zu beachten sein, daß die\nEinzelstrafe für die unter j) abgeurteilte Tat nicht - wie es in den Urteilsgründen\ndes angefochtenen Urteils geschehen ist - mit den unter a) und b) zu verhängenden Einzelstrafen zusammengefaßt werden darf; da diese Tat im Sommer\n1998, also nach dem zäsurbildenden Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom\n11. November 1996 begangen worden ist, muß die zugehörige Einzelstrafe\nvielmehr Bestandteil der aus den Strafen für die Taten e) bis i) zu bildenden\n\nGesamtstrafe werden.\n\nSchließlich weist der Senat noch darauf hin, daß die neu entscheidende\nStrafkammer nicht mehr über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu befinden hat; die Nichtanordnung der\nMaßregel ist rechtskräftig, nachdem der Angeklagte diese Entscheidung im\nvorliegenden Revisionsverfahren ausdrücklich und wirksam von der Anfechtung ausgenommen hat (BGHSt 38, 362).\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-22/2-str-614-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-22/2-str-614-99","retrieved":"2026-08-21 23:06:03.664775+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-06-22/2-str-614-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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