{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-06-22","aktenzeichen":"2 StR 582/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n2 StR 582/99\n\n16. Februar 2000\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1999 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die\nzum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit\nder die Verletzung materiellen Rechtes gerügt wird. Das Rechtsmittel hat Er-\n\nfolg.\n\n1. Am 30. September 1998 befanden sich der Angeklagte, sein Freund\nM. und das spätere Tatopfer E. in einer Gaststätte. M. und E. hatten eine Auseinandersetzung. Der erboste E. verließ das Lokal, drohte aber wiederzukom-\n\nmen. Er holte ein großes Brotmesser und lauerte M. auf. Als der Angeklagte\n\nund M. das Lokal verließen und sich gerade getrennt hatten, sprang E. hervor\nund brachte dem überraschten M. mit dem Messer am Kopf eine lange Schnittverletzung bei. M. schrie um Hilfe und rannte in Todesangst davon; E. verfolgte\nihn. Der Angeklagte folgte den beiden, um seinem Freund zu helfen. E. unterbrach die Verfolgung M.‘'s und wandte sich, das Messer in der Hand haltend,\nnunmehr angriffsbereit dem Angeklagten zu. Dieser prallte in vollem Lauf auf E.\nund riß ihn zu Boden, wobei diesem das Messer aus der Hand fiel. Es kam zu\neinem Kampf am Boden, wobei es dem Angeklagten gelang, in den Besitz des\nMessers zu kommen, mit dem er nun auf seinen Gegner einstach. Die Reihenfolge der Stich- und Schnittverletzungen ließ sich nicht sicher feststellen. Die\nKammer ging deshalb zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er E. neben\nAbwehrverletzungen an Arm und Hand als erstes die drei tiefen Stichverletzungen an der Rückseite des rechten Oberschenkels zufügte, unter denen sich die\nspäter zum Tode führende Schlagaderverletzung befand. Während dieser\nPhase des Kampfes mußte der Angeklagte sich noch gegen den Angriff seines\nGegners wehren und damit rechnen, daß dieser die Absicht hatte, ihm das\nMesser wieder zu entwinden und es dann gegen ihn (den Angeklagten) zu\nrichten. Das änderte sich, nachdem der Angeklagte die ersten Stiche gesetzt\nhatte. Infolge der ihm zugefügten schweren Verletzung schwand die Angriffskraft E.‘s und es gelang dem Angeklagten, seinen Gegner mit dem Rücken auf\nden Boden zu fixieren und sich - das Gesicht in Richtung von dessen Füßen,\nden Rücken zu E.'s Kopf - auf seinen Brustkorb zu setzen oder zu knien. Obwohl der Angeklagte erkannte, daß er seinen Angreifer überwältigt hatte und\nvon diesem, seit er schwerverletzt auf dem Rücken lag, keine Gefahr mehr\nbefürchten mußte, stach er wuchtig mindestens viermal weiter mit dem Messer\nauf E. ein, gezielt in den Bereich der Beine, wobei er E. nicht töten, sondern\n\nnur verletzen wollte. Er nahm bewußt davon Abstand, E. in den Oberkörper-\n\nBauchbereich zu stechen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. M., der zunächst weitergelaufen war, kam zurück und sah E. reglos und blutend am Boden liegen. Dem Angeklagten wurde bewußt, daß er \"etwas Schlimmes getan”\nhatte. Er sprang auf, rief zu M. \"Laß uns abhauen!”, und beide rannten zum\nPkw des Angeklagten. Der Angeklagte glaubte in diesem Augenblick nicht, daß\nE. bereits im Sterben lag, aber es war ihm klar, daß er ihn durch die heftigen\nStiche so schwer verletzt hatte, daß dieser ohne ärztliche Behandlung verbluten würde. Obwohl er nicht damit rechnete - was in Anbetracht der tiefen\nNachtzeit, der menschenleeren Örtlichkeit und des Regenwetters auch nicht\nanzunehmen war -, daß dem Verletzten rechtzeitig Hilfe zuteil werden würde,\nfuhr er mit M. davon. Er tat dies, weil er wegen seiner Vorstrafen befürchtete,\ndaß die Polizei ihm nicht glauben würde, und nahm den Tod des E. durch Ver-\n\nbluten dabei billigend in Kauf.\n\nE. wurde ins Krankenhaus eingeliefert und verstarb infolge der erhalte-\n\nnen Verletzungen.\n\n\"Der Tod trat ein infolge der Durchtrennung der rechten Oberschenkelschlagader und vielfältiger Verletzungen kleinerer Gefäße im Bereich der übrigen Wunden, die zu einem massiven Blutverlust führten, der auch durch intensivärztliche Maßnahmen mit Massenbluttransfusionen nicht mehr abzuwenden\nwar, so daß schließlich unter den Zeichen der allgemeinen Blutgerinnungsstö-\n\nrung und Ausprägung von Schockorganen der Tod eintrat” (UA S. 14/15).\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß die tödlichen Stiche durch\nNotwehr gerechtfertigt waren. In den anschließenden weiteren vier Stichen hat\nes eine gefährliche Körperverletzung gesehen. In Tatmehrheit hierzu hat es\nversuchten Totschlag durch Unterlassen angenommen. Der Angeklagte habe\n\ndurch sein vorangegangenes Tun eine Garantenpflicht gegenüber dem Opfer\n\ngehabt. Da die unterlassene Hilfeleistung aber - was der Angeklagte nicht habe\nwissen können - nicht kausal für den Tod des E. gewesen sei, sei ”nur” wegen\n\neines versuchten Totschlags zu verurteilen.\nIN.\n\nDas Urteil war aufzuheben. Die Feststellungen zur Todesursache sind\n\nwidersprüchlich.\n\nDie Kammer ist an mehreren Stellen des Urteils zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß dieser \"als erstes die drei tiefen Stichverletzungen, unter anderem die später zum Tode führende Schlagaderverletzung”,\nzufügte. Andererseits hat das Tatgericht festgestellt, daß der Tod infolge der\nDurchtrennung der rechten Oberschenkelschlagader und vielfältiger Verletzungen kleinerer Gefäße im Bereich der übrigen Wunden ... eingetreten ist. Er sei\ninfolge der \"erhaltenen Verletzungen” verstorben. Nach letzterer Feststellung\nwaren die weiteren Stiche mitursächlich für den Tod des Opfers. Dies läßt sich\nnicht damit vereinbaren, daß nur die ersten (durch Notwehr gerechtfertigten)\n\nStiche todesursächlich waren.\n\nEine eindeutige Feststellung der Todesursache ist für den Schuldspruch\n\naber von entscheidender Bedeutung:\n\n1. Waren nur die ersten (durch Notwehr gerechtfertigten) Stiche todesursächlich, wäre der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung - im\nHinblick auf die vier weiteren Stiche - zutreffend. Körperverletzung mit Todes-\n\nfolge läge nicht vor, da durch diese Stiche der Tod nicht verursacht wurde.\n\nDurch die ersten Stiche hatte der Angeklagte bei E. rechtmäßig den Tod\n\nherbeigeführt. Eine Verurteilung gleichwohl wegen (versuchten) Totschlags\n\n(durch Unterlassen) käme danach nicht ohne weiteres in Betracht. Wäre das\nOpfer sofort gestorben, läge dies auf der Hand. Die Rechtslage ändert sich\naber insoweit nicht dadurch, daß der Tod mit einiger Verzögerung eintrat; denn\ner konnte nicht abgewendet werden. Da die ersten Stiche in Notwehr erfolgten,\nhaben sie hier zu keiner Garantenstellung des Angeklagten geführt (vgl. BGHR\nStGB 8 13 Abs. 1 Garantenstellung 2 = NJW 1987, 850). Denn das Bestehen\neiner Garantenstellung aus vorangegangenem Verhalten setzt jedenfalls eine\nPflichtwidrigkeit voraus (vgl. u.a. BGH NStZ 1998, 83; vgl. auch BGHSt 37,\n106, 115). Die Verletzung eines Angreifers in Notwehr macht daher in der Regel den Angegriffenen nicht zum Garanten für das Leben des Angreifers (vgl.\nBGH, Urt. v. 29. Juli 1970 - 2 StR 221/70, auszugsweise wiedergegeben in\nBGHSt 23, 327 und BGH MDR 1971, 59; vgl. auch Bringewat MDR 1971, 716,\n717; insoweit auch zustimmend Maiwald JuS 1981, 473, 483). Ein Ausnahmefall, daß der Angreifer ”zurechnungsunfähig oder sonst schuldlos ist” (vgl.\nBGHSt 23, 327, 328), liegt hier nicht vor.\n\nDie weiteren - pflichtwidrigen und zur Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung führenden - Stiche haben hier ebenfalls keine Garantenstellung begründet. Pflichtwidriges Vorverhalten begründet nur dann eine Garantenstellung, wenn es die nahe Gefahr des Eintritts des konkret untersuchten\ntatbestandsmäßigen Erfolges verursacht (vgl. u.a. BGH NStZ 1998, 83; BGH\nStV 1998, 127, 128; BGH NJW 1992, 1246, 1247; BGHR StGB § 27 Abs. 1\n\nUnterlassen 3).\n\nDie gefährliche Körperverletzung hat hier nicht die nahe Gefahr des Todes verursacht. Eine Körperverletzung löst nur dann eine Garantenstellung\naus, wenn sie einen gefahrerhöhenden Zustand bewirkt hat. Das ist hier nicht\n\nder Fall. Bei einem - unrettbar - tödlich Verletzten kann ein die Todesgefahr\n\nerhöhendes Tun nur darin gesehen werden, daß hierdurch der Tod beschleunigt werden konnte. Diese Gefahr ist im vorliegenden Fall durch die Unterstellung, daß die weiteren Stiche für den Tod nicht einmal mitursächlich waren,\ndas heißt diesen auch nicht beschleunigt haben, ausgeräumt. Denn sie waren\nnicht nur nicht todesursächlich, was allein den Rückschluß nahelegt, daß auch\neine diesbezügliche Gefahr nicht bestand, sondern sie konnten in der konkreten Situation auch keinen gefahrerhöhenden Zustand verursachen. Eine solche\nGefahr ist vom Tatrichter auch nicht festgestellt worden. Er hat vielmehr die\nVerwirklichung des Tatbestandes der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227\nStGB) verneint, weil hier der Körperverletzung nicht die tatbestandsspezifische\nGefahr des tödlichen Ausganges anhaftete. Er hat sogar - gestützt auf die\nAusführungen des Sachverständigen Professor B. - noch nicht einmal\neine abstrakte Gefahr für das Leben des bereits tödlich Verletzten angenommen und deshalb auch die Alternative \"mittels einer das Leben gefährdenden\nBehandlung\" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) ausdrücklich abgelehnt (UA S. 23).\n\nEine (gefährliche) Körperverletzung, die - hier fiktiv - keinerlei Gefahr für\n\ndas Leben des Opfers bewirkt, löst keine Garantenstellung aus.\n\nEs liegt daher zum einen kein pflichtwidriges, zum anderen kein gefahrerhöhendes vorausgehendes Tun vor; eine Garantenstellung bestand danach\n\nnicht.\n\nIn Betracht kommen kann insoweit aber unterlassene Hilfeleistung\n(8 323 c StGB). Dem steht nicht entgegen, daß der Tod des Opfers letztlich\nnicht abgewendet werden konnte. Denn auf die Erfolgsaussichten der Hilfeleistung kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. u.a. BGH NStZ 1985, 409, 410;\nBGH, Urt. v. 29. Juli 1970 - 2 StR 221/70, insoweit nicht in BGHSt 23, 327 abgedruckt). Regelmäßig schließt nur der sofortige Tod des Opfers die Erforder-\n\nlichkeit der Hilfeleistung aus (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 19. Januar 1984 - 4 StR\n742/83, insoweit in NStZ 1984, 328 nicht abgedruckt; BGHSt 14, 213, 216; 16,\n200, 203). Der Tod des Opfers ist hier nicht sofort eingetreten.\n\n2. Waren die weiteren vier Stiche jedoch für den Tod des Opfers mitur-\n\nsächlich, ist die Rechtslage anders zu beurteilen.\n\nZutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, daß dann statt gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) Körperverletzung mit Todesfolge\n(§ 227 StGB) anzunehmen wäre, da der Verwirklichung der Körperverletzung\ndie tatbestandsspezifische Gefahr anhaftete, die sich im tödlichen Ausgang\nunmittelbar niedergeschlagen hat. Gerade die zahlreichen Verletzungen haben\n\ndann zum Tod durch Verbluten geführt.\n\nBei dieser Fallkonstellation käme weiter auch versuchter Totschlag\n\ndurch Unterlassen in Betracht.\n\nDie Garantenstellung wurde dann durch die weiteren - pflichtwidrigen -\nStiche, die mitursächlich für den Tod und damit gefahrerhöhend waren, begründet. Daß der Tod unvermeidbar war, legt, da der Angeklagte seine Garantenpflicht erkannte, eine Rettung für möglich hielt und den Tod des Opfers\ngleichwohl billigend in Kauf nahm, die Annahme eines versuchten Tötungsde-\n\nliktes nahe.\n\nZwar verpflichtet das Recht auch denjenigen nicht zu sinnlosem Tun, der\naufgrund einer Garantenstellung gehalten ist, einen bestimmten Erfolg abzuwenden; aber nur die sicher voraussehbare Erfolglosigkeit eines Rettungsbemühens läßt die Handlungspflicht entfallen (vgl. u.a. BGHR StGB § 13 Abs. 1 -\nZumutbarkeit 1 = NStZ 1994, 29 = NJW 1994, 1357 = JR 1994, 510 mit Anm.\n\nLoos). Hier war die Erfolglosigkeit zumutbarer Hilfsmaßnahmen des Ange-\n\n-10-\n\nklagten (z.B. telefonische Benachrichtigung von Polizei/Notarzt) nicht sicher\n\nvorauszusehen; er selbst hielt demgemäß eine Rettung auch für möglich.\n\nDas vorsätzliche Unterlassen von Hilfsmaßnahmen ist aber nur dann als\nvollendete Tat strafbar, wenn festgestellt wird, daß der Angeklagte durch das\nErgreifen solcher Maßnahmen den Erfolg hätte verhindern können; denn nur\ndann kann das Uhnterlassen für den Erfolgseintritt ursächlich geworden sein\n(vgl. u.a. BGHR StGB § 13 Abs. 1 Brandstiftung 1; BGH StV 1984, 247 m.w.N.).\n\nDeshalb kommt hier nur der Versuch eines Tötungsdeliktes (durch Unterlassen) in Betracht. Der Versuch eines unechten Unterlassungsdeliktes ist\nstrafbar (vgl. BGHSt 38, 356, 358 m.w.N.). Ob in Fällen des Unterlassens der\n\"untaugliche Versuch” strafbar ist, ist jedenfalls im Schrifttum für Einzelfälle\numstritten (vgl. die Hinweise in BGHSt 38, 356, 359). Der Senat hat in seinem\nBeschluß vom 16. Juli 1993 - 2 StR 294/93 (= NStZ 1994, 29) bereits entschieden, daß in vergleichbaren Fällen ein strafbarer untauglicher Versuch gegeben\n\nsein kann. Hieran ist festzuhalten.\n\n3. Da demgemäß der Schuldspruch auf den widersprüchlichen Feststellungen beruht, hat der Senat das angefochtene Urteil mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nNach Sachlage ist nicht auszuschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung rechtsfehlerfrei festgestellt wird, daß auch die weiteren Stiche mitursächlich für den Tod des Opfers waren, zumal da es nahe liegt, daß die vier\nwuchtigen Stiche, die zu blutenden Verletzungen des Opfers führten, für einen\n\nTod aufgrund massiven Blutverlustes mitursächlich waren.\n\nDer Senat vermag weiter nicht auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter\n\nandere Feststellungen über die Reihenfolge der Stiche treffen kann. Dies wäre\n\n-11-\n\nfür die Beurteilung der Notwehrlage von Bedeutung. Deshalb hat der Senat die\n\nFeststellungen insgesamt aufgehoben.\nJähnke Niemöller Bode\n\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-22/2-str-582-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-22/2-str-582-99","retrieved":"2026-08-21 23:06:03.408270+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-06-22/2-str-582-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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