{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-06-16","aktenzeichen":"2 StR 28/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"8 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfaßt sowohl das Eindringen in den Körper des Opfers\n\nals auch in den des Täters.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1\n\n8 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfaßt sowohl das Eindringen in den Körper des Opfers\n\nals auch in den des Täters.\n\nBGH, Urteil vom 16. Juni 1999 - 2 StR 28/99 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 28/99\nvom\n16. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\nRechtsanwalt\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 12. Oktober 1998\n\nwird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger in der\nRevisionsinstanz entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechtes. Er beanstandet die Verurteilung wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern. Die\nVerurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern und die Maßregelanordnung\n\ngreift er nicht an.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte empfing häufig in seiner Wohnung Jungen im Alter unter vierzehn Jahren.\nIm Jahre 1998 sah er in zehn Fällen mit mehreren Jungen Pornofilme an, ließ sich\njeweils zumindest von einem Jungen ins Gesicht urinieren und trank den Urin. Auch\nmanipulierten die Kinder an ihren Geschlechtsteilen und der Angeklagte an seinem.\nIn acht weiteren Fällen in diesem Zeitraum übte er an verschiedenen Jungen den\nOralverkehr aus, wobei er nicht nur das Glied der Jungen in den Mund nahm,\n\nsondern auch den Samen eines Jungen schluckte.\n\nDie Verurteilung wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nNach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird der sexuelle Mißbrauch von Kindern in\nden Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr\nbestraft, wenn eine Person über 18 Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder\nähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen\n\nläßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.\n\n1. Bezug nehmend auf das Vorbringen des Generalbundesanwalts in der\nHauptverhandlung, wonach die Bejahung des Tatbestandsmerkmals ”\"Eindringen” im\nHinblick auf die Vorschriften der 88 123, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB einerseits und den\nallgemeinen Sprachgebrauch andererseits das Erfordernis eines -hier nicht\n\ngegebenen - Handelns gegen den Willen des Betroffenen nahelegen könnte, hält\n\nder Senat fest, daß der bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\nverwendete Begriff \"Eindringen in den Körper\" nicht das Überwinden eines entge-\n\ngenstehenden Willens voraussetzt.\n\n8179 Abs. 4 Nr. 1 StGB stellt das Eindringen in den Körper einer widerstandsunfähigen Person unter (eine erhöhte) Strafe. Diese Vorschrift greift auch ein,\n\nwenn das Opfer keinen entgegenstehenden Willen bilden kann.\n\nIm Tatbestand der Vergewaltigung (8 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) ergibt\nsich das Erfordernis des Überwindens eines Widerstandes nicht aus dem \"Eindrin-\n\ngen\", sondern aus der Tathandlung des Nötigens.\n\nDer hier zu beurteilende § 176 a StGB ist eine Qualifikation des § 176 StGB.\nDiese Strafvorschrift soll die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern schützen\n(vgl. u.a. BGHSt 38, 68, 69). Auf einen entgegenstehenden Willen des Kindes\nkommt es für die Strafbarkeit nicht an; § 176 StGB schützt selbst ein schlafendes\nKind (vgl. BGHSt 38, 68 f.). Für 8 176 a StGB gilt nichts anderes.\nDer Begriff \"Eindringen in den Körper\" in § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB soll besonders\nnachhaltige Begehungsweisen umschreiben und unter erhöhte Strafdrohung stellen.\nNicht aber soll eine - dem Schutzzweck auch dieser Vorschrift zuwiderlaufende -\nEinschränkung dahin vorgenommen werden, daß die Qualifikation die Überwindung\n\neines entgegenstehenden Willens des Opfers voraussetzt.\n\n2. Der Tatbestand des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch dann verwirklicht,\nwenn der Täter an einem Jungen den Oralverkehr vornimmt. In diesem Fall dringt\nder Junge mit seinem Glied in den Mund und damit in den Körper des Täters ein.\n8 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht darauf beschränkt, daß in den Körper des Opfers\n\neingedrungen wird. Nach dem Wortlaut wird sowohl das Eindringen in den Körper\ndes Opfers als auch in den des Täters erfaßt. Bei anderen Sexualstraftaten wird\nebenfalls nicht auf den Körper des Opfers abgestellt. Nach der Neufassung des\n§ 177 StGB ist auch die Vergewaltigung eines Mannes strafbar, die gerade nicht\n\nvoraussetzt, daß in den Körper des Opfers eingedrungen wird.\n\nWeder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch Sinn und Zweck der\nRegelung gebieten eine Einschränkung des eindeutigen Wortlautes des § 176 a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB.\n\nDie Gesetzesmaterialien ergeben nicht, daß nur ein Eindringen in den Körper des\n\nOpfers erfaßt werden sollte.\n\nDer ursprüngliche Gesetzesentwurf (Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur\nReform des Strafrechts - 6. StrRG - vgl. BTDrucks. 13/7164 und BTDrucks. 13/8587)\nsah nur die erste Alternative (..... ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt, die\nmit einem Eindringen in den Körper verbunden sind) vor. In der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses (BTDrucks. 13/8991) wurde ergänzend die zweite\nAlternative (.....oder an sich von ihm vornehmen läßt) vorgeschlagen. Grund hierfür\nwar nach dem Bericht des Rechtsausschusses (BTDrucks. 13/9064 S. 11) \"zur\nKlarstellung ausdrücklich den Fall einzubeziehen, daß der Täter eine der dort\nbezeichneten sexuellen Handlungen (z. B. Oralverkehr) an sich von dem Kind\nvornehmen läßt”. Entsprechend hat der Deutsche Bundestag diese Neufassung\n\nangenommen (vgl. auch BRDrucks. 931/97 S. 14).\n\nDie Gesetzesmaterialien belegen daher, daß der Gesetzgeber eine umfas-\n\nsende Regelung treffen wollte, wobei er Handlungen des Täters am Opfer ausdrück-\n\nlich dem Fall gleichgestellt hat, daß das Opfer dazu gebracht wird, entsprechende\nHandlungen an dem Täter vorzunehmen. Dafür, daß der Gesetzgeber etwa Oralund Analverkehr dann von der Qualifikation des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausnehmen wollte, wenn ein Junge dazu gebracht wird, sein Glied in den Mund oder in den\nAfter des Täters zu stecken, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Weiterer\nmaßgebender Grund für die Gesetzesverschärfung war vielmehr -neben der\nbesonders nachhaltigen Beeinträchtigung des Opfers - die Möglichkeit, das Opfer\nmit Aids zu infizieren und die entsprechende Angst des Opfers (vgl. u.a. BTDrucks.\n13/164 S. 32 und BTDrucks. 13/8587 S. 32 jeweils i.V.m. BTDrucks. 13/2463 S. 6;\nBTDrucks. 13/7324 S. 5). Diese Gefahren bestehen aber gleichermaßen bei einem\nEindringen des Täters in den Körper des Opfers wie in den Körper des Täters durch\ndas Opfer.\n\nEin Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift auf ein Eindringen in den Körper des\nOpfers zu beschränken, ist daher gerade nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat\ndemgemäß auch nicht eine Frau, die einen unter vierzehn Jahre alten Jungen zum\nGeschlechtsverkehr mit ihr bewegt, von der Strafbarkeit nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB ausgenommen, obwohl sie dabei nicht in den Körper des Opfers eindringt.\n\nAuch die ratio legis erfordert eine derartige Einschränkung nicht. Der umfassende\n\nGesetzeswortlaut ist durchaus sachgerecht.\n\nEine besonders nachhaltige Beeinträchtigung des Opfers ist in allen -\nnicht unerheblichen - Begehungsweisen, die mit einem Eindringen in den Körper\nverbunden sind, gegeben, einerlei, ob in den Körper des Opfers oder den des Täters\neingedrungen wird. Das liegt bei Analverkehr auf der Hand und ist bei Oralverkehr\n\nnicht anders zu beurteilen.\n\nDa das Gesetz für Fälle, in denen der Schuld- und Unrechtsgehalt ausnahmsweise deutlich geringer ist, die Bejahung eines minder schweren Falles\nerlaubt (§ 176 a Abs. 3 StGB), dessen Strafrahmen sogar erheblich unter dem des\nNormalstrafrahmens des 8 176 Abs. 1 StGB liegt, ist in jedem Fall auch eine\n\nschuldangemessene Bestrafung möglich.\n\nIV.\n\nDer Strafausspruch ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Weder die verhängten Einzelstrafen noch die gebildete Gesamtstrafe\nhaben sich nach oben von ihrer Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu\n\nsein.\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-16/2-str-28-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-16/2-str-28-99","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.096551+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-06-16/2-str-28-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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