{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-06-04","aktenzeichen":"3 StR 585/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 585/99\n\nvom\n24. März 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am 24. März 2000 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten E. wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg vom 4. Juni 1999, soweit es\ndiese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten C. gegen das\n\nvorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und\nversuchten Betrugs verurteilt, und zwar die Angeklagte E. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten und den Angeklagten C.\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Mit ihren Revisionen\n\nrügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die\n\nAngeklagte E. hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Revision des Angeklagten C. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts durch die Angeklagte\nE. führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft. Die Überzeugungsbildung des Tatrichters begegnet durchgreifenden Bedenken, weil die\nfestgestellten Indizien keine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung der An-\n\ngeklagten bilden. Auf die drei Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.\n\na) Nach den getroffenen Feststellungen kaufte die Angeklagte\n\nE. in Fortführung der mit ihrem Lebensgefährten, dem Angeklagten\nC. ‚ gemeinsam betriebenen Vermögensanlage das Wohnhaus D.\nstraße 23 in V. - sechs Wohneinheiten mit insgesamt 1.238 Quadrat-\n\nmetern Gebäude- und Freiflächen - zum Kaufpreis von 275.128 DM. Die\nFinanzierung des Kaufpreises und der geschätzten Renovierungskosten von\n60.000 DM erfolgte über einen Bankkredit. Am 2. Juli 1998 schloß die Angeklagte bei dem Generalvertreter der Allianz Versicherungs-AG für das Kaufobjekt eine Gebäudeversicherung ab, der die bereits für den Verkäufer geltenden\nKonditionen zugrunde gelegt wurden mit Ergänzungen hinsichtlich der Schadensrisiken Sturm und Hagel. Bei den Renovierungsarbeiten wurde ein Leck\nan der Heizung des Hauses festgestellt. Da die Angeklagten inzwischen daran\nzweifelten, ob der Hauskauf für sie vorteilhaft sei, beschlossen sie, das Haus\nbei nächster Gelegenheit, jedoch erst nach Zugang des Versicherungsscheines, in Brand zu setzen und dadurch die Renovierungskosten auf die Brandversicherung zu verlagern. Die Angeklagte E. erhielt den Versicherungsschein der Allianz Versicherungs-AG am 16. Juli 1998. Da sich die Situation an\ndiesem Tag für den Tatplan als günstig erwies, entschloß sie sich, ihren auf\n\nder Baustelle arbeitenden Lebensgefährten sofort vom Eingang der Versiche-\n\nrungsunterlagen zu informieren. Um den Grund ihres Besuchs zu verschleiern,\nkochte sie ein warmes Mittagessen und brachte dieses gegen 13.30 Uhr zur\nBaustelle. Dort wurden sich die Angeklagten darüber einig, daß die Brandstiftung an diesem Tag stattfinden sollte. Kurz nach 16.00 Uhr steckte der Angeklagte C. am Fuße der Kellertreppe des Hauses einen Holzstapel in\nBrand. Wie von ihm erwartet sprang das Feuer auf die Holztreppe über und\nbrannte infolge der Kaminwirkung des Treppenhauses bis in das Dachgeschoß\ndurch. Ein Übergreifen des Feuers auf das an einer Ecke nur ca. einen Meter\nentfernt gelegene Nachbarhaus, in dem sich eine Frau mit ihrem zweijährigen\nKind aufhielt, konnte nur durch das schnelle Eingreifen der Feuerwehr verhindert werden. Am 17. Juli 1998 ließ die Angeklagte E. den Brand der Schadensabteilung der Allianz Versicherungs-AG melden, wobei die Angeklagte in\nder Mitteilung des Versicherungsfalles als Versicherungsnehmerin und Eigentümerin des Hauses bezeichnet ist. Die Allianz Versicherungs-AG bezahlte den\nbisher entstandenen Schaden von 330.000 DM an den zum Zeitpunkt des\n\nBrandes noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Verkäufer.\n\nb) Der Angeklagte C. hat zugegeben, den Brand gelegt zu haben,\nbestreitet aber eine Tatbeteiligung der Angeklagten E. . Er habe mit ihr\nüber seinen Plan nicht gesprochen, da sie mit der Brandstiftung nicht einverstanden gewesen wäre. Das Haus sei - wie dies auch bei den übrigen der Angeklagten E. gehörenden Häusern der Fall gewesen sei - in der Absicht\ngekauft worden, zukünftig gemeinsam von den Mieteinkünften zu leben. Da\nseine Handelsfirma aber zunehmend schlecht gelaufen und seine Beziehung\nzu der Angeklagten E. gestört gewesen sei, habe er gehofft, daß sich als\nFolge der Tat, vor allem durch die zu erwartenden Zahlungen der Versiche-\n\nrung, alles verbessern werde. Er habe erkannt, daß das Haus mit den veran-\n\nschlagten 60.000 DM nicht zu renovieren gewesen sei. Mit der Brandlegung\n\nhabe er nur noch bis zum Eingang der Versicherungsunterlagen gewartet.\n\nDie Angeklagte E. hat die ihr zur Last liegenden Straftaten bestritten\n\nund angegeben, von dem Plan ihres Lebensgefährten nichts gewußt zu haben.\n\nc) Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Mittäterschaft der\nAngeklagten E. an der schweren Brandstiftung und dem versuchten Betrug\n\nauf folgende Indizien:\n\nDie persönliche Beziehung der Angeklagten vor der Tat sei nicht schwerwiegend zerrüttet gewesen. Der Angeklagte C. habe entgegen seiner\nEinlassung die Versicherungspolice nicht schon in der Nacht zum 16. Juli einsehen können, da diese erst an diesem Tag nach seiner Abfahrt zur Baustelle\nim normalen Postbetrieb zugegangen sei. Der Besuch der Angeklagten auf der\nBaustelle am Tattag gegen 13.30 Uhr sei überraschend gewesen, weil der Angeklagte C. und der frühere Mitangeklagte R. erst eine Stunde vorher eine Mittagspause gemacht hätten. Daraus schließt die Kammer, daß die\nAngeklagte E. dem Angeklagten C. den Zugang der Versicherungspolice unter dem Vorwand der Anlieferung eines warmen Essens mitgeteilt hat.\nAuf der Baustelle sei ausreichend Zeit gewesen für eine Absprache über die\nbereits länger geplante Tatausführung. Zwar hätten die Angeklagten gewußt,\ndaß die Angeklagte E. noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei. Darauf sei es ihnen jedoch nicht angekommen, da sie die Eintrittspflicht der Versicherung als unproblematisch angesehen hätten. Das hektische\nVerhalten der Angeklagten E. nach dem Brand, insbesondere die Anrufe\n\nbei ihrer Mutter und dem Rechtsanwalt T. ‚bei dem sie sich über die\n\nRechtslage erkundigt habe, sowie die Besuche beider Angeklagten bei der Polizei und dem Hausverkäufer stellten Ablenkungsmanöver dar. Die von dem\nGutachten des Brandsachverständigen abweichenden Angaben des Angeklagten C. zur Brandlegung beruhten darauf, daß dieser die Angeklagte\n\nE. aus der Sache heraushalten wolle.\n\nd) Diese Indizien sind nicht aussagekräftig und bilden keine tragfähige\n\nGrundlage für die Verurteilung der Angeklagten E.\n\nDie zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewißheit\ndes Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen\nGründen den Schluß erlauben, daß das festgestellte Geschehen mit hoher\nWahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung\ndurch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene\nSchlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag\n(BGH NJW 1982, 2882, 2883 m.w.Nachw.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7 und 26; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6; BGHR StPO 8 261 Vermutung 11; Schäfer StV 1995, 147 ff., 149).\n\nDiesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Die Beweiswürdigung\nerschöpft sich in bloßen Vermutungen und in der Schilderung einer Verdachtssituation. Die im Urteil mitgeteilten Indizien lassen lediglich die Möglichkeit ei-\n\nner Beteiligung der Angeklagten E. ander Tat zu.\n\nSoweit der Angeklagte C. hinsichtlich des Zugangs der Versicherungspolice die Unwahrheit gesagt hat, liegt darin kein gegen die Angeklagte\nE. wirkendes aussagekräftiges Indiz. Dies kann allein von der Vorstellung\ndes Angeklagten C. getragen gewesen sein, dadurch die gegen die Angeklagte E. als seine Lebensgefährtin und die Käuferin des Hauses bestehenden Verdachtsmomente abzuwehren. Unter diesen Umständen kann die\nAngeklagte am Tattag auch nur deshalb zur Baustelle gefahren sein, um den\nAngeklagten C. und dessen Bauhelfer mit einem warmen Essen zu versorgen, zumal kein Grund ersichtlich ist, aus welchem Grunde die Angeklagte\nals Hauskäuferin einen kurzen Besuch auf ihrer Baustelle hätte verschleiern\nsollen. Die Möglichkeit einer Information über den Zugang der Versicherungspolice und einer Absprache der Brandlegung ist kein aussagekräftiges Indiz für\ndie Mittäterschaft der Angeklagten E. , die wußte, daß die Eigentumsumschreibung auf sie noch ausstand. Dasselbe gilt für das Nachtatverhalten der\nAngeklagten, insbesondere für das mit Rechtsanwalt T. geführte Telefonat.\nEs ist lebensnah, daß die Angeklagte, die bereits kostenintensive Renovierungsarbeiten hatte durchführen lassen, als die Nutzungsberechtigte des abgebrannten Hauses hektisch reagiert und sich über die Rechtslage, vor allem\ndie Eintrittspflicht der Versicherung vor der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch erkundigt. Das Nachtatverhalten läßt nur bei einer nachgewiesenen Tatbeteiligung den Schluß auf ein Ablenkungsmanöver zu. Ohne\neinen solchen Nachweis spricht es weder für noch gegen eine Kenntnis und\nBilligung der vom Angeklagten C. zugegebenen Tat durch die Angeklagte E.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten C. ergeben\n(8 349 Abs. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden\n\nAusführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 9. Februar 2000 und bemerkt ergänzend:\n\nDas Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des\n8 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB verneint. Entgegen der Meinung der Strafkammer ist\ndiese Vorschrift auch dann erfüllt, wenn die schwere Brandstiftung zum Zweck\ndes Betrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird (BGH, Urt. vom\n23. September 1999 - 4 StR 700/98 = StV 2000, 133; NStZ 2000, 197). Dieser\nRechtsfehler wirkt sich also zu Gunsten des Angeklagten aus und beschwert\nihn daher nicht.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-04/3-str-585-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-04/3-str-585-99","retrieved":"2026-08-21 23:06:40.670607+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-06-04/3-str-585-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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