{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-05-31","aktenzeichen":"3 StR 483/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n3 StR 483/99\n\n25. Oktober 2000\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatswalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 31. Mai 1999 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen in fünf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern,\nbegangen in der Zeit von Ende 1992 bis November 1995 zum Nachteil seiner\nam 1. September 1980 geborenen Stieftochter Tanja S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, im übrigen hat es ihn freigespro-\n\nchen.\n\nGegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt. Das\n\nRechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat im Fall Il 2 der Urteilsgründe festgestellt, daß der\nAngeklagte und Tanja am späten Abend des 30. April 1995 gemeinsam auf\neiner Decke auf dem Fußboden des Wohnzimmers lagen und Fernsehen sahen. Der Angeklagte zog sich plötzlich seine Hose aus, kniete sich über Tanja,\nsteckte dieser gegen ihren Willen sein erigiertes Glied in den Mund und bewegte es dort hin und her, bis er zum Samenerguß kam. Das Ejakulat schluckte\n\nTanja anschließend herunter. Die Überzeugung des Landgerichts von dieser\n\nTat sowie der übrigen Taten beruhen auf den Angaben der Geschädigten in\nder Hauptverhandlung, die das Landgericht den Feststellungen zugrunde gelegt und insoweit Bezug genommen hat auf UA S. 4 bis 6 (vgl. UA S. 14 f.). Auf\ndiese Angaben gestützt hat es den sämtliche ihm zur Last gelegten Taten bestreitenden Angeklagten für überführt gehalten, seine Stieftochter Tanja in der\nZeit von Ende 1992/Anfang 1993 bis November 1995 in sechs Fällen sexuell\nmißbraucht zu haben (vgl. UA S. 12). Die Revision beanstandet jedenfalls mit\nder zulässigen Aufklärungsrüge im Ergebnis zu Recht, daß das Landgericht\neinen im Rahmen des letzten Wortes gestellten \"Alibibeweisamtrag\" weder in\n\nder Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden hat.\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAusweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Angeklagten\nnach den Schlußanträgen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklage und der\nVerteidigung das letzte Wort gewährt und er befragt, ob er selbst noch etwas\nzur Verteidigung anzuführen habe. Der Angeklagte erklärte, ich bin nicht\nschuldig in allen Fällen der Anklage. Er machte ergänzende Ausführungen zu\nden Anträgen der Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägervertreterin. Die Sitzung wurde daraufhin kurz unterbrochen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls machte der Angeklagte ergänzende Ausführungen und erklärte, daß er am 30. April 1995 beim Angeln war, die Zeugen Ralf R. ;\nSch. , Andreas M. ‚ Sch. , und Andreas W. könnten das be-\n\nstätigen; danach wurde das Urteil verkündet.\n\nDer Senat hat im Freibeweisverfahren dienstliche Äußerungen der damals beteiligten Berufsrichter, der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft\nsowie der Protokollführerin zu den von der Revision behaupteten Umständen\n\nund den näheren Inhalt der Erklärung des Angeklagten eingeholt. Danach ist\n\njedenfalls erwiesen, daß der Angeklagte in seinem letzten Wort angegeben\nhat, er sei am 30. April 1995, wie alljährlich wegen der am 1. Mai beginnenden\n\nRaubfischsaison, mit namentlich genannten Bekannten zum Angeln gewesen.\n\nEs kann offenbleiben, ob diese Äußerung einen förmlichen Beweisamtrag 1.S.d. § 244 Abs. 3 StPO darstellt, oder ob es sich nur um eine Beweisanregung handelt. Jedenfalls hätte sich das Landgericht entweder in der Hauptverhandlung oder zumindest in den Urteilsgründen dazu äußern bzw. damit\nauseinandersetzen müssen. Zwar muß über Ermittlungsamträge oder Beweisanregungen nicht stets ausdrücklich befunden werden (vgl. BGHSt 6, 128,\n129; BGH NStZ 1982, 296, 297). Hier handelt es sich jedoch um eine für die\nzweite Tat wesentliche Alibibehauptung, der das Landgericht entweder aufgrund seiner Aufklärungspflicht nachzugehen hatte oder aber verpflichtet war,\nin den Urteilsgründen darzulegen, warum es sich nicht gedrängt gesehen hat-\n\nte, die Alibibehauptung des Angeklagten zu überprüfen. Daran fehlt es.\n\nDieser Fehler veranlaßt den Senat, das Urteil insgesamt aufzuheben.\nNach den Urteilsgründen beruht die Feststellung zur Tatzeit im Fall II 2 auf den\nAngaben der Geschädigten. Hätte die Alibibehauptung des Angeklagten ergeben, daß die festgestellte Tatzeit, nämlich der 30. April 1995, nicht richtig ist,\nträfen die Angaben der Geschädigten insoweit nicht zu. Dies kann die Glaubwürdigkeit der Geschädigten insgesamt in Frage stellen. Der Senat kann den\n\nUrteilsgründen keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dazu entnehmen,\n\ndaß die Überzeugung des Landgerichts von der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Richtigkeit ihrer Angaben in den übrigen Fällen (Il 1, sowie 3 bis\n\n6 der Urteilsgründe) hiervon nicht berührt würde.\nKutzer Rissing-van Saan Pfister\n\nvon Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-31/3-str-483-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-31/3-str-483-99","retrieved":"2026-08-21 23:06:40.117781+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-05-31/3-str-483-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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