{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-05-21","aktenzeichen":"2 StR 366/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 366/98\nvom\n21. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n4.\n\n- als Nebenbeteiligte -\nim Revisionsverfahren vertreten durch Rechtsanwalt\nals Konkursverwalter\n\nwegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung u.a.\n\naus\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1999\ngemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Konkursverwalters der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Januar 1998\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\n.\n\nDas Landgericht hat die Geschäftsführer der W. Umweltschutz\nGmbH, die Angeklagten R. und Wi. W. , u.a. wegen umweltgefährdender\nAbfallbeseitigung in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt und gegen\ndie GmbH als Nebenbeteiligte wegen der Straftaten der Geschäftsführer gemäß 88 30 OWiG, 444 StPO eine Geldbuße von 650.000 DM verhängt. Die\nverurteilten Geschäftsführer haben unmittelbar nach der Urteilsverkündung am\n\n20. Januar 1998 auch im Namen der GmbH auf Rechtsmittel verzichtet.\n\nBereits zuvor war am 8. Januar 1998 über das Vermögen der W.\nUmweltschutz GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat für die GmbH Revision gegen das genannte Urteil eingelegt. Er rügt\nausschließlich die Verletzung formellen Rechts und beanstandet, daß er entgegen § 444 Abs. 2 StPO nicht am Strafverfahren beteiligt und somit in seinem\n\nAnspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.\n\nDie Revision des Konkursverwalters ist unzulässig.\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung nach der Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH dem Rechtsmittelverzicht der Geschäftsführer zukommt und welche Bedeutung dem Zeitpunkt beizumessen ist,\n\nzu dem das Landgericht von der Konkurseröffnung erfahren hat.\n\nDie Revision ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Konkursverwalter\nnicht dargelegt hat, daß die von ihm verwaltete Konkursmasse von der Fest-\n\nsetzung der Geldbuße betroffen ist.\n\nMaßgebend ist im vorliegenden Fall die Rechtslage nach der Konkursordnung, weil das Konkursverfahren bereits am 8. Januar 1998 eröffnet und\nsomit bereits vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 beantragt wurde (vgl. Art. 110 Abs. 1, 103 EGlInsO). Die Mitwirkung an einem Strafoder Bußgeldverfahren, in dem nach 830 OWiG eine Geldbuße gegen die\nGemeinschuldnerin festgesetzt werden soll, fällt grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich des Konkursverwalters. Der Konkursverwalter ist nach ständiger\nRechtsprechung Partei kraft Amtes. Dies gilt zwar auch für den Bereich des\nStrafverfahrens (RGSt 60, 75, 77). Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des\nKonkursverwalters ist aber durch den Konkurszweck bestimmt und beschränkt.\nNach § 6 Abs. 2, 117 ff. KO ist es Aufgabe des Konkursverwalters, das zur\nKonkursmasse gehörende Vermögen des Gemeinschuldners zu verwalten und\nzu verwerten sowie zugunsten der Konkursmasse Prozesse zu führen (88 10,\n11 KO). Gegenstand des Verbandsstrafverfahrens gemäß 8 30 OWIG ist die\n\nFeststellung einer bußgeldbewehrten Verantwortung der betroffenen juristischen Person für Fehlverhalten ihrer Organe. Eine vermögensrechtliche Streitigkeit, die der Wahrung der wirtschaftlichen Belange der Konkursmasse dient,\nkann in diesem Verfahren allenfalls dann gesehen werden, wenn sich die\nGeldbuße gegenüber der Konkursmasse nachteilig auswirken kann. Für die\nRechtslage nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 ergibt\nsich dies ohne weiteres aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach dieser Vorschrift gehören u.a. Geldbußen zu den nachrangig zu berichtigenden Forderungen, die\nim Insolvenzverfahren geltend gemacht und zur Insolvenztabelle angemeldet\nwerden können (8 174 Abs. 3 InsO). Anders ist es aber im Geltungsbereich der\nhier anzuwendenden Konkursordnung. Nach 8 63 Nr. 3 KO können u.a. Geldbußen im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden. Ein Ausnahmefall\ndes Nachlaßkonkurses (§ 226 Abs. 2 Nr. 2 KO) liegt hier nicht vor. Bliebe es\nhierbei, könnte die Konkursmasse durch die Festsetzung einer Geldbuße gegen die GmbH nicht betroffen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, daß\n863 KO einer Aufrechnung mit den dort genannten Forderungen - außerhalb\ndes Konkursverfahrens - nicht entgegenstehe (RG JW 1907, 275 f.;\nKuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 853 Rdn. 2 a; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 863 KO Anm. 1), so daß sich die Geldbuße im Falle einer Aufrechnung für die Konkursmasse nachteilig auswirken kann. Außer Betracht\nbleiben kann dabei eine Aufrechung seitens des Konkursverwalters, da die\nverurteilte GmbH, und damit auch der Konkursverwalter, von sich aus gegen\neine Geldstrafe oder Geldbuße grundsätzlich nicht mit einer Öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Forderung gegen den Staat aufrechnen können. Andererseits kann aber die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der Strafvollstreckung für den Justizfiskus die Aufrechnung z. B. mit Kostenerstattungs-\n\nansprüchen wirksam erklären (vgl. Tröndle in LK 10. Aufl. vor § 40 Rdn. 37\n\nm.w.N.). Erstattungsansprüche der Konkursmasse gegen den Justizfiskus liegen hier fern. Die Konkursmasse könnte aber dann nachteilig betroffen sein,\nwenn sie einen sonstigen Anspruch besitzt, bei dem damit zu rechnen ist, daß\ndas Land Rheinland-Pfalz gegen ihn mit der Geldbußenforderung gegenüber\nder Konkursmasse aufrechnet. In Betracht kommen könnte insoweit insbesondere ein Steuererstattungsanspruch, ohne daß es dabei darauf ankommt, ob\ndie Steuer dem Land oder dem Bund zusteht (vgl. § 226 Abs. 4 AO). Daß der\nKonkursmasse ein solcher durch Aufrechnung gefährdeter Erstattungsanspruch zusteht, versteht sich nicht von selbst. Die Revision hätte dies daher\nnäher darlegen müssen. Das ist hier jedoch nicht geschehen. Bereits vor Einlegung seiner Revision hatte der Konkursverwalter dem Landgericht mit\nSchriftsatz vom 30. Januar 1998 mitgeteilt, die Verhängung der Geldbuße sei\nim Konkursverfahren nur von Interesse, \"falls gegen mögliche Steuererstattungsansprüche aufgerechnet werden kann”. Gleichwohl hat die Revision derartige Ansprüche weder dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich. Auch während des Revisionsverfahrens ist der Konkursverwalter nicht wieder hierauf\n\nzurückgekommen.\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-21/2-str-366-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-21/2-str-366-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.147521+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-05-21/2-str-366-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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