{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-05-05","aktenzeichen":"2 StR 58/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 58/99\nvom\n5. Mai 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kassel vom 25. September\n1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer - Jugendschutzkammer - des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexuellen Mißbrauchs eines Kindes” zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hiergegen führt zu einer Einschränkung\ndes Schuldumfangs und infolgedessen zur Aufhebung des Strafausspruchs; im\n\nübrigen ist sie unbegründet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts \"küßte und leckte” der Angeklagte die damals etwa neun Jahre alte schlafende Tochter M. seiner\nFreundin ”am ganzen Körper, wovon sie aufwachte. Als er sie auf den Mund\nküssen wollte, schob sie ihn mit dem Arm weg und drückte dabei ihre Hand in\nsein Gesicht. Der Angeklagte forderte das Kind auf, seinen Penis anzufassen,\nwas das Mädchen jedoch nicht tat. H. (der Angeklagte), der seinen Penis\nentblößt hatte, legte sich auf M. und drang mit seinem Glied in den Scheidenvorhof ein, was das Kind als drückend und brennend empfand. Der Angeklagte kam zum Samenerguß, wobei zu seinen Gunsten davon ausgegangen\nwird, daß er nicht in das Genital des Kindes ejakulierte” (UA S. 6/7). Bereits vor\ndiesem Geschehen hatte sich der Angeklagte dem Kind bei anderen Gelegenheiten sexuell genähert. Konkrete Feststellungen zum Beginn dieser Handlungen, zu der Art ihrer Ausführung und den konkreten Tatzeiten konnte das\nLandgericht nicht mehr treffen, da M. insoweit keine ausreichende Erinnerung hatte und zudem die Möglichkeit des Mißbrauchs auch durch andere\nMänner besteht, was der Zeugin eine Zuordnung einzelner Handlungen erschwert (UA S. 4).\n\nDie von der Revision erhobenen Verfahrensrügen und die Sachrüge geben keinen Anlaß zur Beanstandung des Schuldspruchs. Jedoch hat das\nLandgericht die Frage, ob der Angeklagte tatsächlich in den Scheidenvorhof\ndes Mädchens eingedrungen ist, nicht rechtsfehlerfrei behandelt. Dieser Fehler\n\nberührt indessen nur den Schuldumfang und damit den Strafausspruch.\n\nDas Landgericht ist in einer rechtsfehlerfreien und nachvollziehbaren\nBeweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte das Kind se-\n\nxuell mißbraucht hat. Die Strafkammer konnte sich dabei auf die frühere Aus-\n\nsage des Tatopfers und dessen bei der Tat anwesenden Bruders stützen. Das\nLandgericht hat die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer\nAngaben sorgfältig geprüft und alle erkennbaren Umstände, die Zweifel an der\nZuverlässigkeit der Aussagen begründen könnten, rechtsfehlerfrei und nachvollziehbar erörtert. Der Senat vermag im Zusammenhang mit der Wiedergabe\ndes Gutachtens des Sachverständigen K. über die Glaubwürdigkeit der\nkindlichen Zeugen - im Gegensatz zum Generalbundesanwalt - auch keinen\nDarlegungsmangel zu erkennen. Das Landgericht hat berücksichtigt, daß das\nMädchen möglicherweise bereits von anderen Männern sexuell mißbraucht\nworden war. Es hat gleichzeitig - sachverständig beraten - mit rechtsfehlerfreier\nund nachvollziehbarer Begründung ausgeschlossen, daß die Zeugin im vorliegenden Falle ein Erlebnis, das sie mit einem anderen Manne hatte, auf den\nAngeklagten projiziert haben könnte. Bei der Beweiswürdigung des Landgerichts kam es für den vorliegenden Fall nicht darauf an, welche Vorwürfe (gegen welchen anderen Mann) konkret erhoben worden waren. Eine Projektion\nkonnte das Landgericht hier schon deshalb ausschließen, weil nicht das Mädchen, sondern ihr Bruder sogleich am nächsten Morgen als erster von der Tat\nberichtet hat.\n\nDie Rüge mit welcher die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung des Zeugen L. als Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet\nwird, ist nicht ordnungsgemäß erhoben und deshalb im Sinne von § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO unzulässig:\n\nEine zulässige Aufklärungsrüge setzt neben der Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, auch\n\ndie Angabe eines bestimmten zu erwartenden Beweisergebnisses voraus (vgl.\n\nBGHR StPO 8344 Abs.2 Satz2 -Aufklärungsrüge 1, 4; BGH, Urt. v.\n17. Februar 1998 - 4 StR 618/97).\n\nDie Revision läßt indessen offen, ob die Vernehmung des Zeugen die\nBeweisbehauptung bestätigt oder widerlegt hätte und ist der Ansicht, in beiden\nFällen hätte das Landgericht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den\nAngeklagten günstige Schlüsse ziehen müssen. Damit fehlt es an der Angabe\neines bestimmten zu erwartenden Beweisergebnisses. Wenn es nach der\nDarlegung des Beschwerdeführers nicht auf den Inhalt der zu erwartenden\n\nZeugenaussage ankam, liegt kein Aufklärungsmangel vor.\n\nDie weiteren, den Schuldspruch betreffenden Verfahrensrügen sind im\nSinne von 8 349 Abs. 2 StPO jedenfalls unbegründet. Bei der Überprüfung des\nSchuldumfangs bedarf die Rüge, mit der die Revision die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Einholung eines sexualkundlichen Sachverständigengutachtens beanstandet, der Erörterung. Der Sachverständige sollte bekunden,\ndaß ein gerade neun Jahre alt gewordenes Mädchen ohne eigene sexuelle\nErfahrungen nicht beurteilen könne, ob ein auf ihm liegender Mann sein Glied\nein Stück in die Vagina einführt. Das Landgericht hat das Beweismittel in den\nUrteilsgründen als völlig ungeeignet bewertet, weil unbekannt sei, ob die Zeugin sexuelle Vorerfahrungen habe oder nicht. Damit hat das Landgericht die\nUngeeignetheit des Beweismittels mit dem Fehlen der für die Beweisfrage erforderlichen Anknüpfungstatsachen begründet, ohne zu beachten, daß die\nvermißten Anknüpfungstatsachen nach den Ausführungen des Landgerichts\nnur möglicherweise nicht vorliegen und deshalb in Anwendung des Zweifelssatzes von ihnen auszugehen war. Ob die Beweisbehauptung durch einen\n\nSachverständigen zugunsten des Angeklagten hätte belegt werden können,\n\nerscheint allerdings fraglich. Der Senat muß dies aber nicht entscheiden, denn\nes ist zu besorgen, daß die vom Landgericht unter Verstoß gegen den Zweifelssatz im Urteil angeführten Gründe für die Ablehnung des Beweisamtrags\nletztlich auch zu der Überzeugung der Strafkammer beigetragen haben, daß\ndie von anderen Zeugen nicht bestätigten Angaben des Mädchens, der Angeklagte sei mit seinem Glied in sie eingedrungen, zutreffen. Das angefochtene\n\nUrteil weist insoweit deshalb einen Sachmangel auf.\n\nDer aufgezeigte Fehler betrifft indessen nicht den Schuldspruch insgesamt, sondern nur den Schuldumfang. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin könnte\ndadurch, daß sie irrtümlich meinte, der auf ihr liegende Angeklagte sei mit seinem Glied nicht nur an sondern ein wenig in ihre Scheide gelangt, nicht in Fra-\n\nge gestellt werden.\n\nDa die Zeugin bereits in der ersten Hauptverhandlung nicht mehr in der\nLage war, Einzelheiten zu dem Geschehen preiszugeben, sondern ”weinend\ndie Hände vor das Gesicht schlug” ist auch in einer neuen Hauptverhandlung\nnicht mit einer weiteren Aufklärung des Geschehens zu rechnen. Der Senat\nsieht deshalb auch im Interesse des Opferschutzes (BGH NStZ 1995, 178;\nBGHR StPO § 354 Abs. 1 - Sachentscheidung 5) von einer Zurückverweisung\nder Sache ab und schränkt den Schuldumfang dahin ein, daß dem Angeklagten\n\nein teilweises Eindringen in die Scheide des Kindes nicht angelastet wird. Da-\n\nmit entfällt der Vorwurf des Beischlafs im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB\na.F. (Regelbeispiel). Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei einem geringeren Schuldumfang und Verneinung eines besonders schweren\n\nFalles eine mildere Strafe verhängt hätte. Diese ist neu zu bemessen.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-05/2-str-58-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-05/2-str-58-99","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.432156+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-05-05/2-str-58-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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