{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-05-04","aktenzeichen":"3 StR 486/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 486/99\n\nvom\n\n11. Februar 2000\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. Februar 2000 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Mai 1999, soweit es sie betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen einer Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG)\nschuldig gesprochen; es hat gegen den Angeklagten Yi. eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und gegen den Angeklagten Y. eine solche von\nacht Monaten verhängt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausge-\n\nsetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben schon mit der Sachrüge Erfolg,\nso daß es auf die vom Angeklagten Y. außerdem erhobene Verfahrensrüge\nnicht ankommt. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen für\nbeide Angeklagte nicht aus, um einen im Schuldumfang hinreichend bestimm-\n\nten Schuldspruch zu tragen.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen sind die Angeklagten mitgliedschaftlich\nin die Struktur der PKK eingebunden, die zusammen mit ihrer Teilorganisation\nERNK mit Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993\nmit einem seit dem 26. März 1994 unanfechtbaren Betätigungsverbot nach\n8 18 Satz 2 VereinsG belegt worden ist. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die PKK\nwaren die Angeklagten u.a. als Vorstandsmitglieder für den \"Verein zur Förderung des deutsch-kurdischen Kulturaustausches e.V.\" in B. tätig, einem\nVerein, in und aus dessen Räumlichkeiten heraus nach dem Betätigungsverbot\nhäufig Propaganda für die PKK und die ERNK betrieben wurde. Der Angeklagte Yi. war in der Zeit vom 14. April 1996 bis zum 22. März 1997 und\nvom 1. Februar 1993 bis zum 24. Januar 1999 Mitglied des Vereinsvorstandes,\nder Angeklagte Y. war Vorstandsmitglied in der Zeit vom 14. April 1996 bis\nzum 22. März 1997, also in diesem Zeitraum gemeinsam mit dem Angeklagten\nYi. ‚ und wieder - ohne den Mitangeklagten - ab dem 24. Januar 1999.\nWährend ihrer Zeiten als Vereinsvorstände kam es zu folgenden einzelnen\nBegebenheiten im Zusammenhang mit dem \"Verein zur Förderung des\n\ndeutsch-kurdischen Kulturaustausches e.V.\":\n\n(1) Im April 1996 hielt sich etwa einen Monat lang ein ehemaliger Guerillakämpfer der PKK, der Zeuge Ku. ‚in den Räumlichkeiten des Vereins auf,\n\num dort auf weitere Weisungen der PKK zu warten;\n\n(2) am 4. August 1996 wurde eine für H. geplante \"Volksversammlung\" der PKK von den verantwortlichen PKK-Funktionären in die Räume\n\ndes Kulturvereins in B. verlegt, wo sie auch durchgeführt wurde;\n\n(3) am 26. November 1996 holte der anderweitig verfolgte Ö.\nmit einem Lieferwagen Pakete mit Propagandamaterial der PKK aus den\nRäumlichkeiten des Vereins ab, die für Br. und andere norddeutsche\nStädte bestimmt waren; am Abend desselben Tages fand eine Durchsuchung\nder Vereinsräume statt, bei der umfangreiches Propagandamaterial der PKK\n\nund der ERNK (Zeitschriften, Plakate, Fahnen usw.) sichergestellt wurde;\n\n(4) desgleichen fand am 29. Januar 1997 wiederum eine Durchsuchung\nder Vereinsräume statt, nachdem beobachtet worden war, daß Ö.\nzu einem Verlag in K. gefahren, dort zahlreiche Pakete in seinen Lieferwagen geladen, diese nach B. gefahren und in die Räume des Vereins gebracht hatte; die Durchsuchung führte wiederum zur Sicherstellung umfangrei-\n\nchen Propagandamaterials der PKK.\n\nDie vier Ereignisse hat die Strafkammer für beide Angeklagte als Straftaten gemäß 8 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG gewertet, weil sie in der Zeit ihrer ge-\n\nmeinsamen Vorstandsmitgliedschaft in dem Verein stattgefunden haben.\n\nFerner hat das Landgericht\n\n(5) dem Angeklagten Yi. die Teilnahme an einer um den Jahreswechsel 1996/1997 an einem nicht bekannten Ort durchgeführten Versammlung höherrangiger PKK-Funktionäre als Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4\n\nVereinsG angelastet;\n\n(6) ebenso die Teilnahme an einer vom \"Verein zur Förderung des\n\ndeutsch-kurdischen Kulturaustausches e.V.\" angemeldeten \"Informationsver-\n\nanstaltung\", die am 17. Mai 1998 in einer Schule in B. stattfand und\nZwecken der PKK diente;\n\n(7) als nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG strafbares Verhalten des Angeklagten Y. hat das Landgericht schließlich gewertet, daß zur Zeit seiner ab\ndem 24. Januar 1999 laufenden zweiten Zugehörigkeit zum Vereinsvorstand\nanläßlich einer am 12. Februar 1999 durchgeführten erneuten Durchsuchung\ndes \"Vereins zur Förderung des deutsch-kurdischen Kulturaustausches e.V.\"\ngrößere Mengen Propagandamaterials der PKK und ihrer Teilorganisationen\nsichergestellt wurden. Bei dieser Durchsuchung stellte die Polizei fest, daß die\nRäume des Vereins immer noch, wie bei früheren Gelegenheiten schon festgestellt, mit ERNK-Symbolen und Bildern von Abdullah Öcalan geschmückt wa-\n\nren.\n\nDiese Ereignisse hat das Landgericht jeweils als Vergehen gemäß § 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG - für den Angeklagten Yi. in sechs Einzelfällen, für\nden Angeklagten Y. in fünf Einzelfällen - gewertet und angenommen, daß\ndie Angeklagten sich jeder nur wegen einer einzigen Tat des § 20 Abs. 1 Nr. 4\nVereinsG schuldig gemacht haben, weil sie sich über einen längeren Zeitraum\nmitgliedschaftlich in der PKK betätigt hätten, so daß jeweils eine natürliche\nHandlung anzunehmen sei. Diese Würdigung hält unter mehreren Gesichts-\n\npunkten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n2. Das Landgericht hat die rechtliche Ausgestaltung des Tatbestandes\ndes § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht hinreichend bedacht und den Angeklagten außerdem einzelne Ereignisse als Verstöße gegen ein vereinsrechtliches\n\nBetätigungsverbot angelastet, für die es keine ausreichenden, den tatbestand-\n\nlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG genügenden Fest-\n\nstellungen getroffen hat.\n\na) § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG beinhaltet, anders als 8 20 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3 VereinsG, kein Organisationsdelikt. Diese Vorschrift bezieht sich auf die\nsog. ausländischen Vereine des § 15 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, die nicht wenigstens über eine Teilorganisation im Inland verfügen. Gegen sie ergeht mangels\ninländischer Organisation kein Organisationsverbot, sondern ein Betätigungsverbot gemäß § 18 Satz 2 VereinsG. Verstöße gegen ein solches Betätigungsverbot werden von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfaßt und strafrechtlich sanktioniert (vgl. BGHSt 42, 30, 33 f.; Köbler NStZ 1995, 531, 532; Wache in\nErbs/Kohlhaas, 122. Erg.Lfg., § 20 VereinsG Rdn. 18 f.). Adressaten des einem\nOrganisationsverbot sachlich gleichwertigen Betätigungsverbots (vgl. BGHSt\n42, 30, 34; Köbler NStZ aaO S. 532) sind alle Personen, durch die der selbst\nnicht handlungsfähige Verein im Inland tätig wird, so daß von der Strafnorm\ndes 8 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG außer den Vereinsmitgliedern auch Dritte erfaßt werden, die, ohne mitgliedschaftlich oder sonst organisatorisch eingebunden zu sein, für den Verein in der Weise aktiv werden, daß ihr Handeln als Tätigkeit des Vereins erscheint oder wenigstens geeignet ist, das mit dem Verbot\nbelegte Tätigwerden des Vereins zu unterstützen (BGHSt aaO S. 36). Tatbestandsmäßig im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist deshalb jedes Handeln, das sich als Betätigung für den Verein oder wenigstens als Förderung der\nAufrechterhaltung oder Unterstützung der Tätigkeit des Vereins darstellt, indem\netwa ein außenstehender Dritter ein Verhalten entfaltet, das auf die Tätigkeit\ndes Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine vorteilhafte Wirkung für\ndessen verbotene Betätigung hervorzurufen und damit das verbotene Wirken\ndes Vereins zu fördern (vgl. BGHSt 42, 30, 36 f.).\n\nb) Wegen der von einem Organisationsverbot zu unterscheidenden andersartigen Rechtsnatur des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG setzt eine tatbestandliche Zuwiderhandlung gegen ein solches Betätigungsverbot stets entweder ein\nTätigwerden für den Verein voraus oder aber ein Verhalten, das - sei es als\naktives Tun, Dulden oder pflichtwidriges Unterlassen - konkret auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und geeignet ist, für diese vorteilhaft zu wirken.\nInsbesondere die bloße Mitgliedschaft in einem mit einem Betätigungsverbot\nnach § 18 Satz 2 VereinsG belegten Verein reicht für sich genommen, anders\nals etwa bei der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach\n8 129 a Abs. 1 StGB, bei der nicht stets das Ausüben einer Tätigkeit vorausgesetzt wird (vgl. BGHSt 29, 114, 123), nicht als strafbare Handlung im Sinne des\n8 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG aus. Auch gehört § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht\nzu den Deliktstatbeständen, die nach ihrer Handlungsbeschreibung ein über\nden Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholung gerichtetes\nVerhalten und somit ganze Handlungskomplexe erfassen können und sollen.\nWie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ermöglicht § 20 Abs. 1 Nr. 4\nVereinsG für sich genommen nicht die rechtliche Verbindung mehrerer Zuwiderhandlungen zu einer Tat im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit.\n820 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist vielmehr nach seiner Deliktsnatur ein auf das\nverwaltungsrechtliche Betätigungsverbot bezogener Ungehorsamstatbestand,\nder durch jede dem Verbot widersprechende und für den Verein vorteilhafte\nBetätigung erfüllt wird. Jeder Verstoß gegen das Betätigungsverbot wird deshalb grundsätzlich als solcher selbständig tatbestandlich erfaßt und ist eine\nselbständige Tat, die mit anderen Zuwiderhandlungen nicht durch die tatbestandliche Handlungsumschreibung, sondern allenfalls nach den Grundsätzen\n\nder sogenannten natürlichen Handlungseinheit zu einer Tat im Rechtssinne\n\nzusammengefaßt werden kann (vgl. BGHSt 43, 312, 314; BGHR VereinsG § 20\nAbs. 1 Nr. 4 Tatmehrheit 3 = NStZ 1999, 411 f.).\n\nc) Diese Grundsätze hat das Landgericht in mehrfacher Hinsicht nicht\nausreichend beachtet. Zum einen hat es in der Mehrzahl der Fälle ersichtlich\nden Umstand der mitgliedschaftlichen Einbindung der Angeklagten in die PKK\nund ihre Zugehörigkeit zum Vorstand des \"Vereins zur Förderung des deutschkurdischen Kulturaustausches e.V.\" in B. ausreichen lassen, um ihnen\nEreignisse in den Räumlichkeiten des Vereins oder im Zusammenhang mit dem\nKulturverein als von ihnen zu verantwortende Zuwiderhandlungen im Sinne des\n8 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zuzurechnen, ohne Feststellungen dazu zu treffen,\nob die Angeklagten von den einzelnen Vorfällen überhaupt wußten und was sie\nin deren Zusammenhang konkret unternommen oder unterlassen haben. Abgesehen davon, daß auch an keiner Stelle des Urteils mitgeteilt wird, welche\nFunktionen und Aufgaben den Angeklagten während der Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu dem Vorstand des Kulturvereins zukamen, reicht jedenfalls allein die\nTatsache ihrer Vorstandsmitgliedschaft nicht als Grundlage für die Annahme\naus, die einzelnen Aktivitäten für die PKK seien mit ihrer Duldung und Einwilligung erfolgt, ohne konkrete, über die bloße Zugehörigkeit zum Vereinsvorstand\n\nhinausgehende Anhaltspunkte für diese Schlußfolgerung zu benennen.\n\nEbenso fehlerhaft ist es, die einzelnen als Zuwiderhandlungen nach\n820 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG den Angeklagten zugerechneten Vorkommnisse\nallein deshalb als eine Tat zu werten, weil sie sich längere Zeit mitgliedschaftlich in der PKK betätigt haben (vgl. UA S. 35). Die Mitgliedschaft in der PKK als\nsolche ist im Hinblick auf die bereits dargelegte Deliktsstruktur des § 20 Abs. 1\n\nNr. 4 VereinsG nicht geeignet, mehrere Zuwiderhandlungen gegen das Betäti-\n\ngungsverbot zu einer (tatbestandlichen) Handlungseinheit zu verbinden; auch\nliegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer natürlichen\n\nHandlungseinheit nicht vor.\n\nEine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, daß der Täter aufgrund\neines einheitlichen Willens im Sinne derselben Willensrichtung handelt und die\neinzelnen tatbestandsverwirklichenden Handlungen in einem derart engen\n- zeitlichen, räumlichen und sachlichen - Zusammenhang stehen, daß sie bei\nnatürlicher, an den Anschauungen des Lebens orientierter Betrachtungsweise\nals ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGHSt 43, 312,\n315 m.w.Nachw.). Daß diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, tritt\nschon angesichts der nicht unbeträchtlichen Zeitspannen zwischen den einzelnen Geschehnissen und der Verschiedenartigkeit der den Angeklagten zugerechneten Ereignisse deutlich zutage. Allerdings hat der Senat in der bereits\nzitierten Entscheidung BGHSt 43, 312 selbst darauf hingewiesen, daß die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit am ehesten im Rahmen mitgliedschaftlicher Betätigung, insbesondere bei ununterbrochen fortlaufenden, gegen\ndas Betätigungsverbot verstoßenden Handlungen in Betracht kommen kann\n(vgl. BGHSt aaO S. 315 f.). Zum einen kann aber vorliegend von ununterbrochen fortdauernden Handlungen der Angeklagten keine Rede sein, weil sie mit\njeweils zeitlichen Unterbrechungen als Vorstandsmitglieder des \"Vereins zur\nFörderung des deutsch-kurdischen Kulturaustausches e.V.\" fungiert haben,\nund weil zwischen den Einzelfällen teilweise mehrere Monate liegen. Zum anderen dürfen die Ausführungen des Senats nicht fehlgedeutet werden. Die\nDarlegungen des Senats besagen nur, daß in einem engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang ununterbrochen begangene natürliche\n\nHandlungen nach einer an den Anschauungen des Lebens orientierten Be-\n\n-10-\n\ntrachtungsweise eher als ein einheitlich zusammengehörendes Tun erscheinen, wenn der Täter diese Handlungen als Mitglied des mit dem Betätigungsverbot belegten Vereins in dessen Interesse vornimmt, so daß es deshalb auch\nnaheliegend erscheint, daß er aufgrund eines einheitlichen Willens gehandelt\nhat.\n\n3. Unbeschadet der dargelegten Rechtsgrundsätze und der bisherigen\nRechtsprechung, an der der Senat festhält, besteht aber im vorliegenden Fall\nAnlaß, eine bisher vom Senat noch nicht erörterte, anders geartete Form einer\nrechtlichen Handlungseinheit in Betracht zu ziehen, die sich je nach den Umständen der konkreten Fallgestaltung aus der Art der Zuwiderhandlung oder\naus der Form des Tätigwerdens des Angeklagten für den mit einem Betäti-\n\ngungsverbot belegten Verein ableiten läßt.\n\nSo ist zunächst zu berücksichtigen, daß schon in der Übernahme eines\nauf eine gewisse Dauer angelegten Amtes oder einer Funktion, um diese (zumindest auch) im Interesse eines mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins - hier der PKK - auszuüben, eine Betätigung liegen kann, die konkret geeignet ist, eine vorteilhafte Wirkung für die verbotene Tätigkeit des Vereins\nhervorzurufen, so daß sich schon die Übernahme eines solchen Amtes als Zuwiderhandlung im Sinne des 8 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG darstellt. Allerdings\nkann das anschließende bloße Innehaben eines solchen Amtes nicht als andauernder Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot gewertet\nwerden, weil § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auch kein Dauerdelikt beinhaltet\n(BGHSt 43, 312, 315). Wenn im Rahmen der Ausübung eines solchen Amtes\naber weitere Tätigkeiten entfaltet werden, die sich ebenfalls unterstützend oder\n\nsonst vorteilhaft auf die Aufrechterhaltung der verbotenen Tätigkeit des Vereins\n\n-11-\n\n- hier konkret der PKK oder ihrer Unterorganisationen - auswirken, liegen darin\nzwar jeweils neue und zusätzlich begangene Zuwiderhandlungen gemäß 8 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG, diese erscheinen jedoch als notwendige, weil schon in\nder Übernahme des Amtes angelegte Folge bzw. als Ausfluß der Amtsträgerschaft und der Ausübung der im Interesse des mit einem Betätigungsverbot\nbelegten Vereins übernommenen Funktionen. In derartigen Fällen ist es wenig\nsachgerecht, jede einzelne Zuwiderhandlung gesondert abzuurteilen, sondern\nes erscheint naheliegend, diese als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten. Die\nBewertung mehrerer, schon für sich genommen tatbestandsmäßiger Zuwiderhandlungen gegen ein Betätigungsverbot i.S.d. § 18 Satz 2 VereinsG als eine\neinheitliche Tat ist auch dann zwar nicht in der Handlungsbeschreibung des\n8 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG angelegt und deshalb auch keine tatbestandliche\nHandlungseinheit im eigentlichen Sinne. Die Möglichkeit, an sich eigenständige tatbestandsmäßige Handlungen strafrechtlich als eine Einheit zu bewerten,\nist allein in einer Eigenheit, der besonderen Art und Weise der Tatbestandser-\n\nfüllung begründet, der das Element der Wiederholung immanent ist.\n\nJedenfalls dann, wenn ein Täter ein auf eine gewisse Dauer angelegtes\nAmt oder einen Tätigkeitsbereich im Interesse eines mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins mit dem Willen übernimmt, zur Aufrechterhaltung oder zur\nUnterstützung der verbotenen Tätigkeit dieses Vereins beizutragen, und in\nAusübung dieser Funktion weitere für den Verein förderliche Tätigkeiten entfaltet, ist eine solche einheitliche Bewertung mehrerer Handlungen nach Auffassung des Senats gerechtfertigt und geboten. In diesen Fällen verbindet das\nübernommene Amt oder die übernommene Funktion als Grundlage und Gegenstand der einheitlichen strafrechtlichen Bewertung sämtliche in Ausübung\n\ndieses Amtes begangenen weiteren Zuwiderhandlungen i.S.d. § 20 Abs. 1\n\n-12-\n\nNr. 4 VereinsG zu einer einzigen Tat (Bewertungseinheit). Voraussetzung ist\ndabei allerdings, daß die weiteren Tätigkeiten i.S.d. 8 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG\nin Ausübung des Amtes bzw. der übernommenen Funktion erfolgen und nicht\nnur gelegentlich oder lediglich zeitgleich mit der Innehabung des Amtes vorgenommen werden. Derartige nicht funktionsbezogene Tätigkeiten, etwa im privaten Bereich, sind dann, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, als eigenständige Zuwiderhandlungen gemäß 820 Abs. 1 Nr. 4\n\nVereinsG zu behandeln.\n\n4. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht mit seiner\nOrientierung an den Zeiten der Zugehörigkeit der beiden Angeklagten zum\nVorstand des \"Vereins zur Förderung des deutsch-kurdischen Kulturaustausches e.V.\" zumindest einen rechtlich zutreffenden Ansatz gewählt. Aus dem\nUmstand, daß beide Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen Mitglieder der PKK sind, kann auch noch mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden, daß sie das Amt eines Vorstandsmitgliedes in dem Kulturverein, der nicht\nidentisch mit der PKK oder einer der ebenfalls mit einem Betätigungsverbot\nbelegten Unterorganisationen der PKK ist, aber zumindest in der Vergangenheit auch Ort und Ausgangspunkt vielfältiger Propagandatätigkeiten zugunsten\nder PKK war, im Interesse und mit dem Willen zur Aufrechterhaltung der Tätig-\n\nkeiten der PKK imB. Raum übernommen haben.\n\na) Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen aber schon unter\ndem Gesichtspunkt der möglicherweise verklammernden Wirkungen der Übernahme und Ausübung eines Amtes oder einer Funktion für die PKK mehrere\n- nämlich mindestens zwei - Taten der Angeklagten vor. Als erste, von beiden\n\nAngeklagten begangene, einer einheitlichen Bewertung zugängliche Tat ge-\n\n-13 -\n\nmäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG kommen die in Ausübung des Vorstandsamtes\nin der Zeit vom 14. April 1996 bis zum 22. März 1997 begangenen mehreren\nEinzeltaten in Betracht. Spätere, in den Zeiten der jeweils zweiten Zugehörigkeit der Angeklagten zum Vorstand des Kulturvereins und in Ausübung dieser\nFunktion begangene Zuwiderhandlungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG\nwürden als neue, d.h. zweite einheitliche Straftat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4\n\nVereinsG zu werten sein.\n\nb) Im übrigen ist es fehlerhaft, den Angeklagten die einzelnen Vorfälle\nallein schon deshalb zuzurechnen, weil sie in die Zeit ihrer Vorstandstätigkeit\nfallen und in einem Zusammenhang mit dem Kulturverein stehen. Die Feststellungen reichen in der Mehrzahl der Fälle nicht aus, eine Strafbarkeit der Angeklagten zu begründen. Soweit es um die Aufnahme des Zeugen Ku. in die\nVereinsräumlichkeiten, die Durchführung von \"Volksversammlungen\" oder das\nAufbewahren von Propagandamaterial der PKK und der ERNK in den Vereinsräumen geht, hätte es näherer Feststellungen bedurft, ob die Angeklagten über\ndiese Ereignisse informiert waren, was sie getan oder pflichtwidrig unterlassen\nhaben, um die Tätigkeiten anderer für die PKK zu unterstützen. Von Bedeutung\nwären auch Feststellungen zu der Art der Vorstandsaufgaben und der Verantwortlichkeiten der Angeklagten im Vorstand des Vereins, um beurteilen zu können, ob etwa die Lagerung in den und Verteilung von Propagandamaterial aus\nden Räumen des Vereins der Zustimmung und Billigung gerade der Angeklagten bedurfte; allein auf der Duldung solcher Propagandamaßnahmen beruht\naber z.B. der Schuldvorwurf im letzten, dem Angeklagten Y. angelasteten\nEinzelfall vom 12. Februar 1999.\n\n-14 -\n\nSoweit dem Angeklagten Yi. zu Recht die Teilnahme an einer Versammlung höherrangiger PKK-Funktionäre um die Jahreswende 1996/1997 als\nZuwiderhandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG angelastet wird,\nergeben die bisherigen Feststellungen nicht, daß diese Teilnahme in Ausübung\ndes Vorstandsamtes für den \"Verein zur Förderung des deutsch-kurdischen\nKulturaustausches e.V.\" geschah, so daß eine Verbindung zu einer Tat mit den\nvorangehenden Taten (1) bis (3), sofern bei diesen überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen des 8 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG für die Person des Angeklagten festgestellt werden können, nicht ohne weiteres gerechtfertigt erscheint. Hinreichend konkrete Umstände, die einen solchen Zusammenhang\nals möglich erscheinen lassen, sind bisher nicht festgestellt. Im übrigen würde\nes der Grundsatz in dubio pro reo auch nur dann, wenn solche hinreichend\nkonkreten Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit\ndes Angeklagten festgestellt werden können, gebieten, von einer, mit den übrigen in Ausübung des Vorstandsamtes begangenen Betätigungen einheitlich zu\n\nbewertenden Tat im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auszugehen.\n\nZu der am 17. Mai 1998 vom Angeklagten Yi. zusammen mit den\nMitangeklagten C. und T. in Zusammenhang mit einer PKK-Veranstaltung\nbegangenen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot\nreichen die Feststellungen für einen - eigenständigen - Verstoß gegen § 20\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG an und für sich aus; der Senat hat deshalb auch die Revisionen der Mitangeklagten C. und T. ‚die nur wegen dieses Vorfalls verurteilt worden sind, mit Beschluß vom selben Tage als offensichtlich unbegrün-\n\ndet verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten Yi. hat der Senat das Urteil\n\n-15 -\n\ndennoch auch insoweit aufgehoben, um dem nunmehr mit der Sache zu befassenden Tatrichter insgesamt Gelegenheit zu geben, neue und in sich stimmige\n\nFeststellungen zu treffen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nPfister von Lienen\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nVereinsG § 18 Satz 2, 8 20 Abs. 1 Nr. 4\nStGB § 52 Abs. 1\n\nÜbernimmt ein Täter im Interesse eines mit einem Betätigungsverbot belegten\nVereins ein auf eine gewisse Dauer angelegtes Amt oder einen bestimmten\nTätigkeitsbereich mit dem Willen, zur Aufrechterhaltung oder zur Unterstützung\nder verbotenen Tätigkeit des Vereins beizutragen, so verbindet das übernommene Amt sämtliche in seiner Ausübung begangenen Zuwiderhandlungen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot zu einer einzigen Tat (Bewertungseinheit) des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (im Anschluß an BGHSt 43, 312).\n\nBGH, Beschl. vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99 - LG Dortmund","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-04/3-str-486-99","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":23},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-04/3-str-486-99","retrieved":"2026-08-21 23:06:40.144746+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-05-04/3-str-486-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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