{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-04-27","aktenzeichen":"3 StR 339/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n3 StR 339/99\n\n9. August 2000\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan\n\nals Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 27. April 1999 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer\nGesamttfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nist hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. August 1999 offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen schloß sich der Angeklagte einer aus fünf namentlich ermittelten und weiteren unbekannten Tätern bestehenden Diebesbande an. Zweck der Bande war es, den Kraftfahrzeugmarkt in Polen mit Ersatzteilen zu beliefern, die sie sich dadurch beschaffte, daß sie in nächtlichen\nDiebstahlsserien Fahrzeuge bestimmter Marken entwendete und diese in ei-\n\nnem Waldversteck ausschlachtete.\n\nDer Angeklagte lebte als einziges Mitglied der im übrigen aus Polen\nstammenden Bande in der Bundesrepublik Deutschland und kannte sich im\nRaum Braunschweig, Hildesheim und Hannover aus. Ihm fiel nach dem gemeinsamen Tatplan zunächst die Aufgabe zu, Örtlichkeiten auszukundschaften, die sich zur Durchführung der Demontage der gestohlenen Fahrzeuge\neigneten. Die Bande bevorzugte hierbei stadtnahe, aber dennoch abgelegene\nWaldstücke, die von der Straße her nicht eingesehen werden konnten, jedoch\nmit Fahrzeugen erreichbar waren. Im Rahmen der Tatausführung hatte der Angeklagte sodann seine Komplizen zu der von ihm ausgesuchten Stelle zu lotsen, indem er ihnen mit einem seiner Pkw’s vorausfuhr, während ein zweites\nauf ihn zugelassenes Fahrzeug und in zwei Fällen ein weiteres Fahrzeug mit\nden übrigen Bandenmitgliedern ihm folgte. Während der Angeklagte auf einem\nin der Nähe gelegenen Parkplatz wartete oder in den nächsten Ort fuhr, um\ndort zu warten, entwendeten die anderen Mitglieder, die mindestens zu dritt mit\ndem oder den anderen auf den Angeklagten zugelassenen Fahrzeugen zur\nDiebestour aufbrachen, Pkw' s und verbrachten sie in das Waldstück, wo sie\nausgeschlachtet wurden. Von dort aus fuhr sodann ein Täter mit einem Fahrzeug des Angeklagten und der Diebesbeute Richtung Polen. Dem Angeklagten, der über mehrere Fahrzeuge verfügte, oblag es weiter, der Bande mit\ndeutschen Kennzeichen versehene Autos zur Verfügung zu stellen, um sie in\ndie Lage zu versetzen, unauffälliger agieren zu können. Zu diesem Zweck ließ\n\ner auch im Eigentum anderer Täter stehende Fahrzeuge auf seinen Namen zu.\n\nDer Schuldspruch wegen miittäterschaftlich begangenen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen gemäß 8 244 Abs. 1 Nr. 3 a.F. (§ 244 Abs. 1 Nr. 2\n\nin der ab 1. April 1998 geltenden Fassung), § 244a Abs. 1 Alt. i.V.m. 8 243\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB, der allein der Erörterung bedarf, weist keinen\nRechtsfehler auf. Die Bewertung der Tatbeteiligung des Angeklagten als Mittäterschaft und nicht als Beihilfe hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die weitere\nzutreffend begründete Annahme der Kammer, der Angeklagte sei Mitglied einer\nDiebesbande gewesen und habe auch als solches gehandelt. Allerdings hat\ndie Strafkammer die Frage nicht erörtert, ob der Angeklagte die Taten \"unter\nMitwirkung eines anderen Bandenmitglieds” begangen hat. Der Verurteilung\nwegen mittäterschaftliich begangenen schweren Bandendiebstahls steht jedenfalls nicht entgegen, daß der Angeklagte in keinem der abgeurteilten Fälle\nselbst am Tatort war, als die Fahrzeuge jeweils von mindestens zwei weiteren\n\nBandenmitgliedern entwendet wurden.\n\nZum Tatbestand des Bandendiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB\ngehört nicht nur, daß sich mindestens zwei Personen (BGHSt 23, 239, 240)\ndurch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle\noder Raubtaten verbunden haben (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. 8 244 Rdn. 11 ff.\nm.w.Nachw.). Er sieht darüber hinaus - wie z.B. die Bandendelikte in § 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB, 8 373 Abs. 2 Nr. 3 AO, 8 52a Abs. 2 Satz 2 WaffG, § 19\nAbs. 2 Nr. 1, § 22a Abs. 2 Satz 2 KWKG - vor, daß ein Bandenmitglied die Tat\n\nunter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.\n\n1. Nach bislang ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtshofs erforderte dieses Tatbestandsmerkmal stets, daß die Ban-\n\ndenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht\n\nnotwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322,\n323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763;\nBGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse\nvom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR\n610/97; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschl. vom 19. März\n1997 - 5 StR 18/97). Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, daß ein am Tatort\nnicht selbst mitwirkendes Bandenmitglied auch dann nicht als Täter eines Bandendiebstahls bestraft werden konnte, wenn es - wie hier - nach allgemeinen\nGrundsätzen aufgrund seines Täterwillens und seines Tatbeitrages als Mittäter\nan dem Grunddelikt des Diebstahls anzusehen war. Für das abwesende Bandenmitglied kam dann lediglich eine Bestrafung wegen mittäterschaftlicher Begehung des einfachen Diebstahls, ggf. in Tateinheit mit Beihilfe oder Anstiftung\nzum Bandendiebstahl in Betracht (BGHSt 25, 18, 19; 33, 50, 52; BGH StV\n1997, 247).\n\na) In früheren Entscheidungen hat das Reichsgericht den Wortlaut des\n8 243 Nr. 6 StGB - der Vorgängervorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der\nFassung des 1. StrRG -, wonach ein Bandendiebstahl voraussetzte, daß \"an\ndem Diebstahl mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Begehung von\nRaub oder Diebstahl verbunden haben\", zunächst dahingehend verstanden\nund ausgelegt, daß der Begriff \"der Mitwirkung mehrerer\" keinesfalls mehr voraussetze als der Begriff der Mittäterschaft (RG Rspr. Bd. 6, 644, 646 f.; RGSt\n25, 421, 422 f.). Es hat erstmals in der Entscheidung RGSt 66, 236 die Auffassung vertreten, daß das Merkmal \"der Mitwirkung mehrerer beim Diebstahl\"\nenger sei als der weite Begriff der Mittäterschaft. In dieser Entscheidung hat\ndas Reichsgericht in bewußter Abgrenzung zu der damals herrschenden sog.\nsubjektiven Täterlehre das Merkmal des \"Mitwirkens mehrerer beim Diebstahl\"\n\ndahin ausgelegt, daß ein irgendwie geartetes zeitliches und örtliches Zusam-\n\nmenwirken mehrerer Mitglieder der Bande bei der Ausführung der einzelnen\nDiebstähle vorauszusetzen sei (vgl. RGSt 66, 236, 241). Denn der weite Täterbegriff der sog. Interessentheorie, die auf den Grad des eigenen Interesses am\nTaterfolg abstellte, so daß für die Annahme von Mittäterschaft eine geistige\noder intellektuelle Mitwirkung fern vom Ort der Tat als Tatbeitrag genügen\nkonnte, wenn nur das Interesse am Erfolg der Tat genügend ausgeprägt war,\nwar nach dieser Auffassung nicht gleichzusetzen mit der besonderen Strafwürdigkeit des Bandendiebstahls, der gerade durch die infolge gemeinschaftlicher\nAusführung gesteigerte Gefährlichkeit der Tat gekennzeichnet werde. Grund\nfür die erhöhte Strafdrohung beim Bandendiebstahl war nach dem Verständnis\ndes Reichsgerichts zum einen zwar die in dem willensmäßigen Zusammenschluß auf Dauer - und damit in der Bandenabrede - liegende allgemeine Gefahr, zum anderen aber auch der gefahrerhöhende Umstand des örtlichen und\nzeitlichen Zusammenwirkens mehrerer bei der Tatausführung, so daß nur diejenigen Bandenmitglieder, die bei der Ausführung - gleich ob als Täter oder\nTeilnehmer - zugegen und mittätig waren, aus § 243 Nr. 6 StGB a.F. bestraft\nwerden konnten (vgl. RGSt 66, 236, 242; 73, 322, 323).\n\nb) Diese vor allem auf die Einschränkung der ausufernden subjektiven\nTäterschaftslehre abzielende Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. dazu\nJakobs JR 1985, 340, 342 f. Anm. zu BGHSt 33, 50 und Meyer JuS 1986, 189,\n191; auch schon Kielwein MDR 1956, 308 Anm. zu BGHSt 8, 205), hat der\nBundesgerichtshof im wesentlichen übernommen (vgl. BGH, Urt. vom 18. Februar 1954 - 3 StR 814/53); sie ist in der Entscheidung BGHSt 8, 205 jedoch\ndahin eingeschränkt worden, daß nur noch für die Annahme der Täterschaft\nbeim Bandendiebstahl vorausgesetzt wurde, daß das Bandenmitglied auch an\ndem einzelnen Diebstahl örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig kör-\n\nperlich gemeinsam zusammen mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied\n\ngewirkt hat. Soweit das Reichsgericht das Mitwirken am Tatort auch für Teilnehmer des Bandendiebstahls für eine Bestrafung aus dem Strafrahmen des\n8 243 Nr. 6 StGB a.F. als notwendig erachtet hatte, hat der Bundesgerichtshof\ndies ausdrücklich aufgegeben. Grund für diese Kehrtwendung war die Überlegung, daß zwar außerhalb der Bande stehende Nichtmitglieder als Anstifter\noder Gehilfe des Bandendiebstahls bestraft werden könnten, dies aber bei einem Bandenmitglied, das örtlich nicht tätig geworden sei, nicht möglich sein\nsolle, obwohl es eine höhere Mitschuld an der Tat treffe als ein Nichtmitglied,\nweil es am Fortbestehen der gefährlichen Verbrechensverabredung der Bande\nnoch immer teilhabe (BGHSt 8, 205, 207 f.). Die Mitgliedschaft in einer Bande\nwurde dabei noch nicht als persönliches Verhältnis oder Merkmal verstanden.\nAuf dieser durch BGHSt 8, 205 vorgegebenen Linie hat der Bundesgerichtshof\nseine Rechtsprechung zum Bandendiebstahl, auch nach der Neufassung des\nTatbestandes durch das 1. StrRG in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F., die den Regelungsgehalt des Bandendiebstahls unverändert lassen sollte (vgl. BT-Drucks. V/4094 S. 36 i.V.m. BT-Drucks. IV/650 S. 407), fortgeschrieben. Dabei\nhat er vor allem deshalb auf die Notwendigkeit der Mitwirkung eines weiteren\nBandenmitglieds am Ort der Tat abgestellt, weil durch sie die Effizienz der eigentlichen tatbestandsmäßigen Handlung der Wegnahme und die vom einzel-\n\nnen Täter ausgehende \"Aktionsgefahr\" erhöht werde.\n\n2. Durch diese Rechtsprechung wurde § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.,\n8 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. als Sonderdelikt behandelt (BGHSt 8, 205, 207:\n\"Sonderregelung der Täterschaft beim Bandendiebstahl\"), ohne daß der Wortlaut des Gesetzes dazu Anlaß bot (vgl. Dünnebier JR 1956, 148, 149 Anm. zu\nBGHSt 8, 205; vgl. auch Arzt JuS 1972, 576, 580 unter VI 2. a.E.). Nach einer\nanderen Auffassung (vgl. Küper GA 1997, 327, 332 f.) wird auf diese Weise\n\ndas Örtliche und zeitliche Zusammenwirken zum täterschaftsbegründenden,\n\nEigenhändigkeit voraussetzenden Tatbestandsmerkmal. Ein nicht unwesentlicher Teil des Schrifttums steht deshalb der bisherigen Rechtsprechung kritisch\nbis ablehnend gegenüber (Arzt JuS 1972, 576; Brandts/Seier JA 1985, 367;\nEser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 244 Rdn. 27; Geilen Jura 1979,\n445, 501; Günther in SK-StGB 43. Lfg. § 250 Rdn. 40; Jakobs JR 1985, 342;\nJoerden StV 1985, 329; Kielwein MDR 1956, 308; Küper GA 1997, 328, 333;\nKindhäuser in NK-StGB 5. Lfg. § 244 Rdn. 34 ff.; Maurach/Schroeder/Maiwald,\nStrafrecht BT 1. Teilbd. 8. Aufl. § 33 Rdn. 125; Meyer JuS 1986, 189; Rengier,\nStrafrecht BT/1 2. Aufl. § 4 Rdn. 47; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT/2\n21. Aufl. § 4 Rdn. 272), zumal der zur Zeit der Entscheidung RGSt 66, 236 vorherrschende extensive Täterbegriff in der Rechtsprechung keine Anwendung\n\nmehr findet und auch von der h.M. im Schrifttum nicht mehr vertreten wird.\n\nVon den Vertretern dieser Gegenmeinung wird zum einen geltend gemacht, daß der Gesetzeswortlaut \"unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds\" über die Art und Weise der Mitwirkung nichts aussage, insbesondere\nnicht festlege, daß es sich um eine \"örtliche und zeitliche\" und nicht eine lediglich geistige Mitwirkung als \"Kopf der Bande\" handeln müsse (Meyer JuS 1986,\n189, 190; ähnlich Arzt JuS 1972, 576, 579; Eser in Schönke/Schröder 25. Aufl.\n8 244 Rdn. 27; Kindhäuser NK-StGB § 244 Rdn. 35 f.; Schild GA 1982, 55, 83;\na.A. Hoyer SK-StGB § 244 Rdn. 36; Taschke StV 1985, 367 f.). Als wesentliches Argument gegen die Rechtsprechung wird eingewandt, daß auch die\nVoraussetzungen der täterschaftlichen Begehung des Bandendiebstahls nach\nden heute geltenden Grundsätzen der Teilnanmelehre gehandhabt werden\nmüßten, weil es sonst hinsichtlich des Grunddelikts des § 242 StGB und der\nQualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer \"gespaltenen Täterschaft\"\nkomme (vgl. Brandts/Seier JA 1985, 367; Joerden StV 1985, 329 f. Anm. zu\nBGHSt 33, 50; Meyer JuS 1986, 189, 191). Wenn aber die allgemeinen Grund-\n\n-10-\n\nsätze für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme maßgebend seien, so\nmüsse einem als Mittäter am Diebstahl gemäß § 242 StGB anzusehenden\nBandenmitglied das Mitwirken mehrerer anderer Bandenmitglieder an der\nWegnahme als tatbezogenes, die Tatausführung selbst kennzeichnendes\nMerkmal zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des 825 Abs. 2\nStGB gegeben seien (vgl. Arzt/Weber BT/3 Rdn. 235; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. §§ 244 Rdn. 27; Joerden StV 1985, 329, 330; Kindhäuser NK-StGB 8 244 Rdn. 35; Küper GA 1997, 327, 333 f.; Rengier BT/1 84\nRdn. 47; Günther in SK-StGB § 250 Rdn. 40; Wessels/Hillenkamp BT/2 84 Ill\n2; Schünemann JA 1980, 393, 395). Aus diesen Gründen läßt ein Teil der Literatur für die Täterschaft beim Bandendiebstahl schon das Zusammenwirken\neines Bandenmitglieds, das sich nicht am Ort der Tat befindet, mit einem weiteren, den Diebstahl ausführenden Bandenmitglied genügen (vgl. Arzt JuS 1972,\n576, 579; Schild GA 1982, 55, 83; Schünemann JA 1980, 393, 395). Die überwiegende Zahl der der Rechtsprechung entgegentretenden Schrifttumsvertreter\nhält es jedoch für erforderlich, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder den\nDiebstahl ausführen, weil dann die den Schutzzweck des Tatbestandes des\n8 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB kennzeichnende erhöhte Gefahr für die Geschädigten\nund die Effizienzsteigerung der Tatausführung infolge arbeitsteiliger Wegnahmehandlung vorliege, so daß es für ein weiteres Bandenmitglied genüge, wenn\nes auf sonstige Weise mit den vor Ort tätigen Bandenmitgliedern zusammenwirke, und wenn damit zugleich auch die Voraussetzungen der Täterschaft er-\n\nfüllt seien.\n\n3. Der Senat hält an seiner in BGHSt 8, 205 geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr fest, weil die in der Literatur erhobenen, dogmatisch fundierten\nEinwände gegen die widersprüchliche Anwendung der geltenden Grundsätze\n\nder Teilnahmelehre durchgreifen, zumal der Gesetzeswortlaut \"als Mitglied ei-\n\n-11-\n\nner Bande ... unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt\" nicht\nzwingend in dem Sinne ausgelegt werden muß, daß jedes mittäterschaftlich an\neinem konkreten Diebstahl beteiligte Bandenmitglied seinen Tatbeitrag am Ort\nder Tatausführung leisten muß, um als Täter des Bandendiebstahls behandelt\n\nzu werden.\n\nDer Senat legt das Tatbestandsmerkmal \"unter Mitwirkung eines ande-\n\nren Bandenmitglieds” nunmehr wie folgt aus:\n\nEin Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub\noder Diebstahl verbunden hat, kann nicht nur dann Täter eines Bandendiebstahls sein, wenn es am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar\nbeteiligt ist. Es reicht aus, daß es auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Diebstahl von mindestens zwei\nweiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken be-\n\ngangen wird.\n\nDiesen Rechtssatz hat der Senat in seinem Beschluß vom 22. Dezember\n1999 (NStZ 2000, 255 mit Anm. Hohmann; StV 2000, 310 mit Anm. Otto) den\nanderen Strafsenaten vorgelegt und angefragt, ob sie an ihren entgegenstehenden eigenen Entscheidungen festhalten. Der 1. (StV 2000, 315), 2. und 5.\nStrafsenat haben gemäß § 132 Abs. 3 GVG mitgeteilt, daß sie diesem Rechtssatz unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung zustimmen\nbzw. der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegentreten. Auch der 4. Strafsenat hat der Rechtsauffassung des Senats zugestimmt (JZ 2000, 628 unter\nII.2., mit Anm. Engländer S. 630); weitergehend will er es sogar ausreichen\n\nlassen, daß nur ein Bandenmitglied am Tatort handelt; er verlangt aber als\n\n-12-\n\nVoraussetzung für die Annahme einer Bande generell mindestens drei Mitglieder (so auch Hohmann aaO, 258 f.). Der Senat kann hier offen lassen, ob er\ndieser Auffassung folgt. Für die Entscheidung in der vorliegenden Sache\nkommt es nicht darauf an, weil eine Verurteilung des sich nicht am Tatort befindenden Bandenmitglieds als Täter eines Bandendiebstahls unter Zugrundelegung der Auslegung des Mitwirkungserfordernisses durch den erkennenden\nSenat nur dann in Betracht kommt, wenn die Bande - wie im vorliegenden Fall -\n\naus mindestens drei Mitgliedern besteht.\n\n4. Eine Auslegung des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB dahingehend, daß auch\nein nicht am Tatort anwesendes Bandenmitglied den Bandendiebstahl täterschaftlich begehen kann, wenn es auf sonstige Weise Tatbeiträge leistet und\ndadurch am Diebstahl mitwirkt, läßt sich jedenfalls für den - hier allein entscheidungserheblichen - Fall, daß mindestens zwei weitere Bandenmitglieder\n\narbeitsteilig am Tatort handeln, dogmatisch ohne weiteres begründen.\n\na) Die Mitgliedschaft in einer Bande ist nach inzwischen herrschender\nMeinung ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB\n(BGH bei Holtz MDR 1978, 624 unter Bezugnahme auf BGHSt - GSSt - 12,\n220; BGH StV 1995, 408; NStZ 1996, 128; BGH, Beschl. vom 18. März 1998 -\n5 StR 1/98; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 244 Rdn. 15; Lackner/Kühl StGB\n23. Aufl. 8244 Rdn. 7; Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 32; Ruß in LK\n11. Aufl. 8 244 Rdn. 13; Günther in SK-StGB 8 250 Rdn. 41; Arzt JuS 1972,\n576, 579; Schünemann JA 1980, 393, 395 f.; Schild GA 1982, 55, 83; Wessels/Hillenkamp BT/2 Rdn. 272; abweichend noch BGHSt 8, 205, 208), das in\nder Person eines jeden Teilnehmers am Diebstahl gegeben sein muß, um eine\nStrafbarkeit aus § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB zu eröffnen. Demge-\n\ngenüber ist das Merkmal \"unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds\" ein\n\n-13 -\n\ntatbezogenes, die Tatausführung näher kennzeichnendes Tatbestandsmerkmal, das akzessorisch zu behandeln ist und nach den allgemeinen Teilnahmeregeln, insbesondere nach § 25 Abs. 2 StGB, dem nicht am Tatort agierenden\nBandenmitglied zugerechnet werden kann (so auch Arzt JuS 1972, 576, 579;\nEser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. 8 244 Rdn. 28; Günther in SK-StGB\n8 250 Rdn. 40; Schünemann JA 1980, 393, 395; Wessels/Hillenkamp BT/2\nRdn. 272; ähnlich auch Küper GA 1997, 327, 333 f.).\n\nDeshalb reicht es für eine mittäterschaftliche Verwirklichung des § 244\nAbs. 1 Nr. 2 StGB aus, daß zwei Bandenmitglieder am Tatort den Diebstahl in\nörtlichem und zeitlichem Zusammenwirken begehen, wenn das dritte oder jedes weitere Bandenmitglied zwar nicht am Tatort anwesend ist, aber auf eine\nsonstige Art und Weise - in der Vorbereitungs- oder Beendigungsphase oder\nzeitgleich mit der unmittelbaren Ausführung durch die am Ort handelnden Täter - seine die Tat fördernden, stützenden oder begleitenden Tatbeiträge leistet. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Mittäterschaft bei der Qualifikation des schweren Bandendiebstahls nach § 244a StGB. Auch hier muß der\nTatbeitrag zunächst die Voraussetzungen des täterschaftlichen Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen; hinsichtlich der Qualifikationsmerkmale des § 244a Abs. 1 StGB gelten die allgemeinen Zurechnungsgrundsätze: Handelt es sich um ein tatbezogenes Merkmal, genügt es, wenn das die\nTat nicht ausführende Bandenmitglied, das mit den die Tat unmittelbar ausführenden Bandenmitgliedern auf sonstige Weise zusammenwirkt, diese Umstände kennt und will (vgl. Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. 8 244a Rdn. 4\nund 9; Zopfs GA 1995, 320, 328, der im übrigen — Fn. 43 - die hier vorgeschlagene Auslegung des Merkmals \"unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds\" zumindest für vertretbar hält). Handelt es sich hingegen, wie etwa beim Merkmal\n\n\"gewerbsmäßig\" des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, um ein besonderes persönliches\n\n-14 -\n\nMerkmal, so muß es auch in der Person des Teilnehmers, dem es zugerechnet\n\nwerden soll, vorliegen.\n\nb) Diese Auslegung des § 244 Abs.1 Nr. 2 StGB - ggf. in Verbindung mit\n§ 244a Abs. 1 StGB - wird dem Zweck der 88 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, 244a\nAbs. 1 StGB und beiden stets für die erhöhte Strafbarkeit angeführten Gründen\ngerecht: Zum einen ist das Erfordernis des örtlichen und zeitlichen Zusammenwirkens von mindestens zwei Bandenmitgliedern am Tatort nach wie vor\nerfüllt, so daß die von der bisherigen Rechtsprechung für die Täterschaft beim\nBandendiebstahl vorausgesetzte erhöhte Gefährlichkeit der Tatausführung\noder gesteigerte Effizienz der Wegnahmehandlung auch bei der weiteren\nAuslegung gegeben ist. Zum anderen wird der besonderen Gefährlichkeit der\nVerbrechensverabredung (BGHSt 8, 205, 209) und damit dem \"Kriminalitätsmotor der Bandenmitgliedschaft\" (Schünemann JA 1980, 393, 395) hinreichend\nRechnung getragen. Dadurch kann auch dasjenige Bandenmitglied entsprechend dem Gewicht seines Tatbeitrages bestraft werden, dem aufgrund seiner\nEinbindung in die bandenmäßige Organisation und Ausführung der Tat gerade\nkein Platz bei der unmittelbaren Tatbegehung zugedacht, sondern dem eine\nandere für die Tatausführung und deren Gelingen wesentliche Rolle im Hintergrund zugeteilt worden ist, wo es auf seine Weise an dem konkreten Diebstahl\n\nmitwirkt. Damit wird ferner das unbefriedigende Ergebnis vermieden, daß Mit-\n\n-15 -\n\nglieder einer Bande, die aus mehr als der für die Bandenbildung bisher notwendigen Mindestzahl von zwei Personen besteht und die deshalb von vornherein gefährlicher ist, nur deshalb ein geringeres Strafbarkeitsrisiko eingehen,\n\nweil sie nicht unmittelbar am Tatort gehandelt haben.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\nvon Lienen Becker\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG, § 244a Abs. 1\n\nEin Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder\nDiebstahl verbunden hat, kann nicht nur dann Täter eines Bandendiebstahls\nsein, wenn es am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt\nist. Es reicht aus, daß es auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu\nwertende Weise daran mitwirkt und der Diebstahl von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen\n\nwird.\n\nBGH, Urt. vom 9. 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