{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-22","aktenzeichen":"4 StR 76/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n4 StR 76/99\n\n22. April 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\nLandgerichts Siegen vom 31. August 1998 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\n1. soweit er wegen versuchter Erpressung verurteilt wor-\n\nden ist;\n\n2. soweit er und der Mitangeklagte A. jeweils wegen\nversuchten erpresserischen Menschenraubes verurteilt\n\nworden sind;\n\n3. in den zugehörigen Einzelstrafaussprüchen sowie in\n\nden Aussprüchen über die Gesamtstrafen;\n4. inden Maßregelaussprüchen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen \"versuchten erpresserischen Menschenraubes im minder schweren Fall in zwei Fällen, in einem\nFall gemeinschaftlich handelnd, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen versuchter Erpressung und Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Den\nMitangeklagten A. hat es unter Freisprechung im übrigen des\n”gemeinschaftlichen versuchten erpresserischen Menschenraubes im minder\nschweren Fall, Diebstahls geringwertiger Sachen (und) unerlaubten Erwerbs\neiner Schußwaffe” schuldig befunden, gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\nAußerdem hat das Landgericht gegen beide Angeklagten Maßregeln nach 88\n69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte\nK. mit seiner Revision, die er wirksam auf die Verurteilung wegen versuchten\nerpresserischen Menschenraubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter Erpressung beschränkt\nhat. Das auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg. Soweit es sich in Bezug auf die Verurteilung wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes im Fall Sch. als begründet erweist, führt es in diesem Umfang auch zur Aufhebung des den Mitangeklagten\nA. betreffenden Schuld- und Strafausspruches sowie der gegen ihn ausge-\n\nsprochenen Maßregel und Gesamtstrafe (§ 357 StPO).\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen versuchten erpresseri-\n\nschen Menschenraubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall\n\nSt. ) hält rechtlicher Prüfung stand. Der Erörterung bedarf hier nur, ob der\nAngeklagte — wie die Revision geltend macht — von der Versuchstat des\n8 239 a StGB mit strafbefreiender Wirkung gemäß § 24 StGB zurückgetreten\nist. Dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Nach den Feststellungen plante der Angeklagte die Entführung von Frau St. ‚um von deren\nEhemann ein Lösegeld von einer Million DM zu erpressen. Nachdem es ihm\ngelungen war, Frau St. in den Laderaum seines Kastenwagens zu stoßen\nund die Schiebetür zu schließen, wehrte sich diese \"äußerst heftig” und schrie\nlaut um Hilfe. Sie schlug ihm mit einem Schuh auf den Kopf. Mit einem Finger\ngriff sie anschließend unter die Brille des Angeklagten und \"wollte in sein Auge\nstechen”. Der Angeklagte wich daraufhin zurück, öffnete die Tür des Fahrzeugs\n\nund \"warf sie aus ... (diesem) heraus”. \"Er hielt es wegen der heftigen Gegen-\n\nwehr nicht mehr für möglich, Frau St. zu bändigen und zu entführen” (UA 9).\n\nAngesichts dieser Feststellungen liegt die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs nahe, bei dem die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts\ndem Täter generell versagt ist (zur Abgrenzung vgl. BGHSt 33, 295, 297; 34,\n53, 56/57). Jedenfalls ist danach die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei mangels Freiwilligkeit nicht strafbefreiend zurückgetreten, nicht zu\nbeanstanden. Da die Frage der Freiwilligkeit als subjektives Moment aus der\nkonkreten Tätersicht zu beurteilen ist (vgl. Eser in Schönke/Schröder StGB\n25. Aufl § 24 Rdn. 44 m.w.N.), kommt es entgegen dem Revisionsvorbringen\nauch nicht darauf an, ob ein \"normaler Täter” bei stärkerer Gewaltanwendung\n\ndie Tat hätte vollenden können.\n\n2. Keinen Bestand kann hingegen die Verurteilung des Angeklagten we-\n\ngen versuchter Erpressung haben. Nach den Urteilsfeststellungen rief der An-\n\ngeklagte kurze Zeit nach dem mißglückten Entführungsversuch bei Familie\nSt. an und verlangte Zahlung von einer Million DM, \"sonst gehe ... (er) an die\n\nKinder”. Danach meldete er sich jedoch nicht mehr.\n\na) Die Annahme einer weiteren selbständigen Tat ist hier allerdings nicht\nzu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können\nzwar sukzessiv ausgeführte Versuchshandlungen eine Tat im Rechtssinne bilden, wenn die einzelnen Handlungen in einem engen zeitlichen und räumlichen\nZusammenhang stehen und daher einen einheitlichen Lebensvorgang bilden.\nDieses Erfordernis kann beim Tatbestand der Erpressung auch dann erfüllt\nsein, wenn durch die Einzelakte, mittels derer auf die Willensentschließung des\nOpfers eingewirkt werden soll, letztlich nur die ursprüngliche Drohung durchgehalten wird (BGHSt 40, 75, 77; 41, 368, 369; BGH JR 1998, 516 mit Anm.\nSatzger). So verhält es sich hier jedoch nicht: Die nunmehr ausgesprochene\nDrohung richtete sich gegen die Kinder des ursprünglichen Opfers, sie stand in\nkeinem unmittelbaren Zusammenhang mit der durch die zunächst geplante\nEntführung beabsichtigten Erpressung, sondern weist eine unterschiedliche\nAngriffsrichtung auf. Das die beiden Tatkomplexe betreffende Tätigwerden des\nAngeklagten beruhte zudem auf gesonderten Tatentschlüssen und stellt sich\nauch unter Berücksichtigung des gegebenen zeitlichen Zusammenhanges bei\n\nnatürlicher Betrachtungsweise nicht als ein einheitlicher Lebensvorgang dar.\n\nb) Die bisherigen Feststellungen tragen jedoch nicht die Annahme des\nLandgerichts, daß es mangels Freiwilligkeit an einem strafbefreienden Rücktritt\nim Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB fehle. Im Rahmen der Urteilsfeststellungen findet sich hierzu nur die Angabe, daß der Angeklagte \"sich nach dem An-\n\nruf nicht mehr fähig (fühlte), sein Vorhaben weiter zu verfolgen” (UA 10). In der\n\nrechtlichen Würdigung wird hierzu noch ausgeführt, daß der Angeklagte \"nach\ndem Anruf erkannte, daß er zur weiteren Durchführung des Planes aufgrund\nseiner Persönlichkeit nicht in der Lage war” (UA 22). Auch wenn es sich insoweit nicht nur um Wertungen, sondern um Feststellungen handeln sollte, so\nmangelt es diesen an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Es ist nicht\nersichtlich und kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht\nentnommen werden, warum der Angeklagte, der bei der vorausgegegangen\nmißglückten Entführung immerhin zur Anwendung von Gewalt fähig war, aufgrund seiner Persönlichkeit nunmehr nicht in der Lage gewesen sein sollte,\nseine Geldforderung etwa durch erneute (telefonische) Drohungen weiter zu\nverfolgen. Dies hätte — wie die Revision zu Recht rügt - näherer Darlegung bedurft.\n\n3. Schließlich begegnet auch die Verurteilung des Angeklagten wegen\nversuchten erpresserischen Menschenraubes im Fall Sch. durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken.\n\nDer Angeklagte und der Mitangeklagte A. waren übereingekommen,\nFrau Sch. zu entführen, um einen Betrag von einer Million DM zu erpressen.\nUm den Zugriff auf das Tatopfer zu ermöglichen, sollte der Angeklagte K.\nsich diesem gegenüber als Postbediensteter ausgeben, der ein Paket zuzustellen habe. Vereinbart war ferner, ”daß die Entführung der Frau Sch. abgebrochen werde, wenn diese mit ihrem damals 10 Monate alten Kind erscheinen würde” (UA 12). Nachdem der Angeklagte K. die Paketzustellung zuvor\nbei Frau Sch. telefonisch angekündigt hatte, fuhren die Angeklagten mit\ndem \"VW-Bulli” des Angeklagten K. vor das Anwesen der Eheleute Sch.\n\nDer Angeklagte K. hatte, um von Frau Sch. nicht erkannt zu werden, eine\n\nSonnenbrille und eine Mütze aufgesetzt. Auf sein Schellen erschien Frau\nSch. mit ihrem Kind auf dem Arm an der Haustür. \"Der Angeklagte (K. )\nbrach deshalb die weitere Ausführung des Planes, wie vereinbart, ab” (UA 13).\nGegenüber Frau Sch. gab er vor, ein falsches Paket dabei zu haben. An-\n\nschließend fuhren beide Angeklagten davon.\n\nZu Unrecht hat das Landgericht diesen Sachverhalt bereits als einen\nVersuch des erpresserischen Menschenraubes gewertet. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Dies ist der Fall, sobald der Täter\nsubjektiv die Schwelle zum \"jetzt geht es los” überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 26, 201,\n202 ff.; 28, 162, 163; BGH NStZ 1997, 83 jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen stellte das Klingeln an der Haustür der Eheleute Sch. noch keine\nVersuchstat nach § 239 a StGB dar. Beide Angeklagten hatten die weitere Tatbegehung von vorneherein davon abhängig gemacht, daß das in Aussicht genommene Tatopfer ohne ihr Kleinkind erscheint; es bedurfte somit noch eines\nweiteren Willensimpulses, damit ihr Tun unmittelbar in die Tatbestandshandlung einmündete (vgl. auch BGHR StGB § 22 Ansetzen 16 = NStZ 1993, 398\nund BGHR aaO Ansetzen 21 = NStZ 1996, 38). Insofern unterscheidet sich der\nSachverhalt von dem, der der Entscheidung BGHSt 26, 201 zugrundelag: Dort\nhatten die Täter maskiert und mit vorgehaltener Pistole an der Haustür geläutet, wobei die Ööffnende Person sogleich bei ihrem Erscheinen mit der Pistole\nbedroht, gefesselt und zur Ermöglichung und Duldung der Wegnahme genötigt\n\nwerden sollte.\n\nDas Verhalten der Angeklagten erfüllt zwar auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen den Tatbestand der Verabredung zum erpresserischen\nMenschenraub (88 30 Abs. 2, 239 a StGB). Der Senat vermag jedoch insoweit\nwegen der Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts (§ 31 StGB) keine eigene Sachentscheidung zu treffen. Nach den getroffenen Feststellungen kam es\nkurze Zeit nach dem Vorfall an der Haustür noch zu einem weiteren Anruf des\nAngeklagten K. bei Frau Sch. „in dem er sich wiederum als Postbeamter\nausgab und nachfragte, ob die Zustellungsbeamten inzwischen erschienen\nseien. Weitere Handlungen zur Ausführung der geplanten Tat erfolgten jedoch\nnicht mehr. Der Mitangeklagte A. ging davon aus, ”der Plan, eine Frau zu\nentführen, werde nun aufgegeben” (UA 13). Für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte K.._ habe den Plan nicht aufgeben wollen, ist eine tatsächlichen Grundlage nicht ersichtlich. Es kann danach bei beiden Angeklagten ein strafbefreiender Rücktritt gemäß 8 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB, für den unter\nbestimmten Voraussetzungen auch bloßes Untätigbleiben genügen kann (vgl.\nBGHSt 32, 133, 134/135), nicht ausgeschlossen werden. Dies bedarf erneuter\n\ntatrichterlicher Prüfung.\n\n4. Die aufgezeigten Mängel zwingen somit zur Aufhebung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte K.. wegen versuchter Erpressung und versuchten erpresserischen Menschenraubes (Fall Sch. ) verurteilt worden ist.\nDies führt zur Aufhebung der beiden für diese Taten festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten\nerpresserischen Menschenraubes wirkt gemäß § 357 StPO auch zugunsten\ndes Mitangeklagten A. . Die insoweit festgesetzte Einzelstrafe sowie die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe sind daher ebenfalls aufzuheben. Der Aufhe-\n\nbung unterliegen auch die gegen beide Angeklagten ausgesprochenen Maßre-\n\n-10-\n\ngeln nach §§ 69, 69 a StGB, die das Landgericht (auch) - ohne dies näher auszuführen - auf die Begehung der Straftat im Fall Sch. gestützt hat. Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß das Landgericht bei insoweit zutreffender rechtlicher Bewertung der Strafbarkeit die Frage der Fahreignung beider\n\nAngeklagter zu deren Gunsten anders beurteilt hätte.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-22/4-str-76-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-22/4-str-76-99","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.324371+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-04-22/4-str-76-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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