{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-03-19","aktenzeichen":"3 StR 437/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 437/99\n\nvom\n8. März 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2000 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der\n\nSenat:\n\nDer Angeklagte ist, wie freibeweisliche Ermittlungen des Senats ergeben\nhaben, von Geburt an Deutscher. Für die im Frühjahr 1986 von ihm in seiner\ndamaligen Heimat Kasachstan begangenen beiden Taten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern gilt deshalb nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB das deutsche\nStrafrecht, da die Taten am Tatort mit Strafe bedroht waren: Die Sexualdelikte\nzum Nachteil der neunjährigen Elena waren als Geschlechtsverkehr mit einer\nPerson, die noch nicht das 16. Lebensjahr erreicht hat, nach Art. 102 Abs. 1\ndes kasachischen Strafgesetzbuches von 1959 in der 1986 geltenden Fassung\nmit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bzw. als Demoralisierung Minderjähriger durch die Vornahme unzüchtiger Handlungen an ihnen nach Art. 103\n\ndieses Gesetzes mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Nach\n\nArt. 43 Nr. 2 dieses Gesetzes betrug die Verjährungsfrist bei Straftaten mit ei-\n\nner Strafandrohung von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe fünf Jahre.\n\nAls der Angeklagte im Dezember 1990 in die Bundesrepublik übersiedelte, war weder nach kasachischem noch nach deutschem Recht Verjährung eingetreten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 30. StrÄndG am 30. Juni 1994\nwar die Strafverfolgung nach deutschem Recht noch nicht verjährt, so daß die\nVerjährung nach 8 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des achtzehnten\nLebensjahres des Opfers am 14. August 1994 ruhte. Darauf, daß die Tat am\nTatort (nach kasachischem Recht) wegen Verjährung nicht mehr hätte verfolgt\nwerden können, kommt es nicht an. § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist Ausdruck des aktiven Personalitätsprinzips. Anders als möglicherweise bei § 7 Abs.2 Nr. 2\nStGB, der allein durch das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege gerechtfertigt ist (vgl. BGHR StGB § 7 Il Strafbarkeit 2), ist es hier ausreichend,\ndaß die Tat am Tatort materiell strafbar ist; tatsächlich verfolgbar braucht sie\nnicht zu sein (Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 7 Rdn. 17, 11;\nLackner in Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 7 Rdn. 2).\n\nKutzer Miebach Winkler\n\nPfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-19/3-str-437-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-19/3-str-437-99","retrieved":"2026-08-21 23:06:04.991925+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-03-19/3-str-437-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1999-03-19","dockets":["3 StR 437/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.03.1999 – 3 StR 437/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-19/3-str-437-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/7","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"7","label":"§ 7 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:04.991925+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}