{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-02-10","aktenzeichen":"3 StR 460/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 20 Abs. 3\nMRK Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1\nStGB 8 211 Abs. 1\n\n1. Die Erledigung eines Strafverfahrens wird nicht allein deshalb in rechtsstaatswidriger Form verzögert, weil das Revisionsgericht zur Korrektur eines dem Tatrichter\nunterlaufenen - nicht eklatanten - Rechtsfehlers dessen Urteil aufheben und die\nSache zu erneuter - zeitaufwändiger - Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen muss. Dies ist vielmehr Ausfluss eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsys-\n\ntems.\n\n2. Wird der Angeklagte des Mordes schuldig gesprochen, so kann von der Verhän-\n\ngung der lebenslangen Freiheitsstrafe in aller Regel nicht deswegen abgesehen\n\n-2-\nwerden, weil die Beendigung des Verfahrens von den Strafverfolgungsorganen in\n\neiner Weise verzögert wurde, die beim Ausspruch von zeitiger Freiheitsstrafe oder von Geldstrafe eine Kompensation zugunsten des Angeklagten auf der\n\nRechtsfolgenseite gebieten würde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n3 StR 460/98\n\n7. Februar 2006\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nGG Art. 20 Abs. 3\nMRK Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1\nStGB 8 211 Abs. 1\n\n1. Die Erledigung eines Strafverfahrens wird nicht allein deshalb in rechtsstaatswidriger Form verzögert, weil das Revisionsgericht zur Korrektur eines dem Tatrichter\nunterlaufenen - nicht eklatanten - Rechtsfehlers dessen Urteil aufheben und die\nSache zu erneuter - zeitaufwändiger - Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen muss. Dies ist vielmehr Ausfluss eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsys-\n\ntems.\n\n2. Wird der Angeklagte des Mordes schuldig gesprochen, so kann von der Verhän-\n\ngung der lebenslangen Freiheitsstrafe in aller Regel nicht deswegen abgesehen\n\n-2-\nwerden, weil die Beendigung des Verfahrens von den Strafverfolgungsorganen in\n\neiner Weise verzögert wurde, die beim Ausspruch von zeitiger Freiheitsstrafe oder von Geldstrafe eine Kompensation zugunsten des Angeklagten auf der\n\nRechtsfolgenseite gebieten würde.\n\nBGH, Urt. vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/93 - Landgericht Verden\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n12. Januar 2006 in der Sitzung am 7. Februar 2006, an denen teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nWinkler,\nPfister,\nBecker,\nHubert\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger der Angeklagten K. - nur in der Verhandlung,\nProf.\nals Verteidiger des Angeklagten T. - nur in der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten M. - nur in der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 16. Dezember 1997 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten am 16. Dezember 1997 wegen\ngemeinschaftlich begangenen Mordes jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nverurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat diese Entscheidung durch Urteil vom 10. Februar 1999 aufgehoben, soweit das Landgericht eine besondere Schuldschwere i. S. d.§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB für\ndie Angeklagten K. und T. verneint hatte. Soweit mit der Revision eine entsprechende Aufhebung für den Angeklagten M. erstrebt war,\nhat er sie verworfen. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Eine neue Ent-\n\nscheidung ist bislang nicht ergangen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die zahlreiche Verfahrensbeanstandungen erhoben und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hatten, hat der Senat\ndurch Beschluss vom 10. Februar 1999 gemäß 8 349 Abs. 2 StPO verworfen.\nDabei hat er zu der von allen Angeklagten erhobenen Rüge einer Verletzung\n\nvon § 261 StPO im Zusammenhang mit der Verwendung von Telefonlisten \"ergänzend\" zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, der die Behandlung\nder Rüge als offensichtlich unbegründet beantragt hatte, bemerkt, diese sei bereits unzulässig, weil es an einem ausreichenden Sachvortrag fehle. Die gegen\nden Beschluss des Senats gerichteten Verfassungsbeschwerden der Angeklagten hat das Bundesverfassungsgericht für zulässig und begründet erachtet, soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Verwerfung dieser Verfahrensrüge\ngewendet hatten. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb durch Beschluss vom 25. Januar 2005 - bekannt gemacht am 25. Mai\n2005 - (NJW 2005, 1999) den Beschluss des Senats vom 10. Februar 1999\naufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\n\nIn der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Senat haben die Angeklagten\nzu der Rüge, deren bisherige Behandlung durch den Senat zu der Aufhebung\nder ersten Revisionsentscheidung geführt hatte, ergänzende Ausführungen\ngemacht. Sie haben außerdem in Anbetracht der Verfahrensdauer eine Verletzung der aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Verpflichtung zur Vermeidung\nvon Verfahrensverzögerungen und damit zugleich einen Verstoß gegen Art. 5\nAbs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gerügt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nDie Angeklagten K. und T. lernten sich im Februar 1996\nkennen. Zwischen ihnen entwickelte sich alsbald eine leidenschaftliche Beziehung. Schon nach wenigen Wochen überlegten sie, wie eine Trennung der Angeklagten K. von ihrem Mann Olaf am schnellsten bewerkstelligt werden\nkönnte. Eine Scheidung kam nicht in Betracht, weil die Angeklagte K.\ndie Verärgerung ihrer Eltern und dadurch bedingte finanzielle Einbußen fürchtete. Bei einem Gespräch mit Freunden über dieses Thema äußerte der Angeklagte T. bereits Ende März/Anfang April, es wäre das Beste, wenn\nder Ehemann tot wäre. Zur selben Zeit erwarb er mit Geld, das ihm die Angeklagte K. dafür zur Verfügung gestellt hatte, die spätere Tatwaffe, einen\nRevolver vom Kaliber 9 Millimeter. Ende April erhielt er von ihr weitere 30.000\nDM, die dazu dienen sollten, den Ehemann \"loszuwerden\". Er gab dieses Geld\nzusammen mit einem Bild von Olaf K. einem Bekannten, der sich bereiterklärt hatte, einen Auftragsmörder zu besorgen, tatsächlich den Angeklagten T. aber nur um das Geld prellen wollte. Wenige Tage später forderte T. - verärgert darüber, dass Olaf K. noch lebte - sein\nGeld zurück, erhielt aber nur noch 20.000 DM.\n\nNachdem auch andere Vorhaben, die Ehe zu beenden, gescheitert waren, beschlossen die Angeklagten, den Ehemann selbst zu töten. Es gelang\nihnen, den Angeklagten M. gegen Zahlung von 20.000 DM für eine Tatbeteillgung zu gewinnen. Am 2. Mai 1996 veranlasste die Angeklagte K.\nihren Mann, der inzwischen von dem außerehelichen Verhältnis seiner Frau\nerfahren hatte, sich abends außerhalb des Ortes mit dem Angeklagten T.\n\nzu einer Aussprache zu treffen. Dort warteten plangemäß bereits die Angeklagten T. und M. . Alsbald nachdem der Ehemann das Auto\nverlassen hatte, zerquetschten ihm die Angeklagten im gemeinsamen Zusam-\n\nmenwirken die linke Hand und schossen auf ihn. Das flüchtende Opfer verfolg-\n\n10\n\n11\n\nten sie, brachten es am Straßenrand zu Boden, traten auf es ein und töteten es\n\nmit weiteren Schüssen, darunter mit vier Kopfschüssen aus nächster Nähe.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründungen hat\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n1. Die von allen Angeklagten zulässig erhobene Rüge einer Verletzung\nvon § 261 StPO durch die Verwertung der Telefonlisten bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\na) Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: Die Angeklagte\nK. hat die Tatbegehung bestritten und sich anfänglich dahin eingelassen, weder die Tat geplant zu haben noch zu wissen, wer ihren Ehemann getötet hatte. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat sie erklärt, vom Angeklagten\nT. in der Nacht zum 3. Mai 1996 telefonisch erfahren zu haben, dass\ndieser ihren Ehemann bei einem von ihm initiierten Treffen spontan getötet habe. Der Angeklagte T. hat die Tatbegehung ebenfalls bestritten und\nsich dahin eingelassen, zufällig Zeuge einer von den beiden anderen Angeklagten geplanten und vom Angeklagten M. ausgeführten Tötung geworden zu\nsein. Die Angeklagte K. habe ihm gegenüber gestanden, aus Liebe zu\nihm den Mordauftrag erteilt zu haben. Der Angeklagte M. wiederum hat\nsich in seiner bestreitenden Einlassung als unfreiwilligen Zeugen einer vom An-\n\ngeklagten T. ausgeführten Tötung dargestellt.\n\nDas Landgericht hat sich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme in\nder fast ein Jahr andauernden Hauptverhandlung von der gemeinschaftlichen\n\n12\n\n13\n\nTatbegehung durch die Angeklagten überzeugt. Grundlage war dabei auch der\nUmstand, dass die Angeklagten K. und T. unter Nutzung von\nzwei Mobiltelefonen in den Tagen vor und nach der Tat häufig, überwiegend\nmiteinander, telefoniert hatten. In den Feststellungen des Urteils zur Tat (Teil A.\nIl.-IV. der Urteilsgründe) werden deshalb knapp 80 Telefonate aus der Zeit zwischen dem 23. April und dem 8. Mai 1996 hinsichtlich ihres Beginns und ihrer\nDauer minuten- bzw. sekundengenau bezeichnet. In der Darstellung der Einlassungen der Angeklagten und der Beweiswürdigung (Teil A.V. und B. der Urteilsgründe) wird ein Teil dieser Gespräche mit der Angabe ihrer Dauer erneut\n\nerwähnt.\n\nZur Gewinnung der Erkenntnisse über die Telefondaten im Ermittlungsverfahren teilt das Urteil mit: Nachdem den ermittelnden Polizeibeamten drei\nTage nach der Tat das Verhältnis zwischen den Angeklagten K. und\nT. und deren enger Kontakt auch über Mobiltelefone bekannt geworden war, erwirkten sie einen richterlichen Beschluss, in dessen Folge der Mobilfunkbetreiber am 9. Mai 1996 zuerst zwei Übersichten übersandte, die Daten zu\n35 bzw. 19 Verbindungen enthielten. Auf dieser Grundlage erstellte die Polizei\ndrei Tabellen, in denen 47 Datensätze jeweils nach Uhrzeit des Telefonats,\nnach anrufendem und nach angerufenem Anschluss sortiert waren. Am 28. Mai\n1996 übermittelte der Mobilfunkbetreiber eine weitere Liste mit sämtlichen Telefonaten des Anschlusses T. für den Zeitraum vom 16. April 1996 bis\nzum 6. Mai 1996 (183 Telefonate) sowie des Anschlusses K. für die Zeit\nvom 23. April 1996 bis zum 4. Mai 1996 (40 Telefonate).\n\nDie daraus gewonnenen Erkenntnisse standen im Widerspruch zu den\nErklärungen, die die Angeklagten K. und T. bei den zeugenschaftlichen Befragungen durch die Polizei unmittelbar nach der Tat abgegeben\n\n14\n\n15\n\n16\n\nhatten. Sie führten zur Festnahme der Angeklagten. In der Folgezeit konzentrierten sich die Ermittlungen auch darauf, von wem und mit welchem Inhalt die\nTelefonate geführt worden waren. Die Verbindungsdaten hatten deshalb bereits\nbei den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren erhebliche Bedeutung (vgl. UA\nS. 74 f., 85, 89 ff.).\n\nb) Die Beschwerdeführer halten § 261 StPO für verletzt und behaupten,\ndas Landgericht habe den Inhalt der Telefonlisten im Urteil verwertet, ohne die-\n\nse Urkunden in zulässiger Form in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben.\n\nc) Die Rüge gefährdet den Bestand des Urteils nicht.\n\naa) Für die überwiegende Zahl der festgestellten Telefongespräche ist es\nbereits zweifelhaft, ob die Rüge überhaupt einen Rechtsfehler aufzeigt. Ein Verstoß gegen §§ 249, 261 StPO kommt nämlich nur in Betracht, wenn aus einem\nnicht verlesenen Schriftstück Tatsachen entnommen worden sind, die nach den\nUmständen überhaupt eines Beweises bedurften. Schriftstücke, die bei der\nSchilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts aus\nanderen Gründen, z. B. nur der Vollständigkeit, Genauigkeit oder Kürze wegen,\nwörtlich mitgeteilt werden, sind nicht zum Zweck des Beweises verwertet; ein\nVerfahrensverstoß scheidet insoweit aus (BGHSt 11, 159, 162). So könnte es\nhier liegen, denn die Tatsache, dass die Angeklagten in der Zeit vor und nach\nder Tat ständig miteinander telefonierten, haben diese - wie sich aus dem Urteil\nergibt (vgl. nur UA S. 104) - selbst eingeräumt. In der überwiegenden Anzahl\nder Fälle waren nicht nur der Umstand, dass ein Gespräch stattgefunden hat,\nsondern auch die Teilnehmer, die Uhrzeit und die ungefähre Dauer des\nGespräches durch die Einlassungen der Angeklagten bestätigt worden (vgl. u.\na. UA S. 89 unten, 92 unten, 104 unten, 107 unten, 164 unten, 165 unten, 173\n\n17\n\n18\n\n19\n\n-10--\n\noben, 177 oben). Für diese Gespräche stellt die Mitteilung der genauen Verbindungsdaten - obwohl sie das äußere Erscheinungsbild der Urteilsgründe prägen\n- nur überflüssiges Beiwerk dar. Um die Angabe von Beweisanzeichen, die\nAusgangspunkt von Schlussfolgerungen in der Beweiswürdigung sind, handelt\nes sich nicht. Die in Sekunden bestehenden Details der Verbindungen sind für\ndie Urteilsfindung ohne jede Bedeutung. In Bezug auf diese Gespräche kommt\neine Verletzung von 88 249, 261 StPO von vorneherein nicht in Betracht -\nselbst wenn die Details weder durch Verlesung noch durch Aussagen auf Vor-\n\nhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden wären.\n\nSelbst für den Fall, dass nicht alle diese zahlreichen Gespräche von den\nAngeklagten im Verlauf ihrer Einlassungen geschildert worden wären, könnte\nder Senat ausschließen, dass das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht. Es\nhandelt sich lediglich um marginale Informationen, die die Überzeugungsbildung\ndes Gerichts von der Tatplanung und -durchführung nicht beeinflusst haben.\n\nbb) Für diejenigen Telefonate, bei denen es für die Überzeugungsbildung\ndes Landgerichts auf den Zeitpunkt und die Dauer der Gespräche ankam (vgl.\nUA S. 146, 153, 184, 188, 189, 202, 203, 218 und 222), ist der von der Revision\nbehauptete Verstoß gegen § 261 StPO nicht bewiesen. Im Einzelnen:\n\n(1) Allerdings trifft der Vortrag der Revisionen, die Telefonlisten seien in\nder Hauptverhandlung weder verlesen noch in Augenschein genommen worden\n- wobei die letztgenannte Form des Sachbeweises zum Inhalt der Urkunden\nohnehin nichts zu erbringen vermocht hätte - zu. Dies wird durch das Protokoll,\nin dem eine solche Beweiserhebung nicht dokumentiert ist, bewiesen (vgl.\nBGHSt 11, 159, 160; BGHR StPO 8 274 Beweiskraft 13). Die unterbliebene\nVerlesung könnte den Bestand des angefochtenen Urteils indes nur dann ge-\n\n20\n\n21\n\n-11-\n\nfährden, wenn das Landgericht die Verurteilung auf eine Verlesung der Urkunden gestützt hätte (vgl. BGH StV 1987, 516; NStZ 1993, 51; BGH, Beschl. vom\n25. Februar 1992 - 1 StR 69/92). Dies ist aber nicht der Fall. Auch die vereinzelt\ngebrauchte Formulierung, ein bestimmtes Telefonat habe \"ausweislich der Liste\" eine bestimmte Dauer gehabt, lässt nicht besorgen, dass das Landgericht\nvon der Durchführung eines Sachbeweises ausgegangen ist. Sie ist angesichts\nder umfangreichen Beweiserhebung ohne weiteres dahingehend zu verstehen,\ndass das Landgericht hier auf die (durch Zeugen vermittelten) Daten der Telefonlisten zurückgegriffen hat, die seit dem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens feststanden, wohingegen die Einlassungen der Angeklagten mehrfach\n\ngewechselt hatten.\n\n(2) Soweit die Revisionen ihre Beanstandung darauf stützen, der Inhalt\nder Telefonlisten sei auch nicht auf andere Weise zulässig in die Hauptverhandlung eingeführt worden, ist der behauptete Verfahrensfehler hingegen nicht bewiesen. Es liegt vielmehr nahe, dass die beweiserheblichen Eintragungen in\nden Telefonlisten durch Aussagen aufgrund von Vorhalten zum Inbegriff der\nHauptverhandlung gemacht worden sind und sich das Landgericht seine Überzeugung insoweit rechtsfehlerfrei gebildet hat. Dies folgt aus einer Betrachtung\ndes Ablaufs des gesamten Strafverfahrens, wie er sich aus dem Urteil, dem\nSachvortrag der Revisionen und dem durch die Verfahrensrüge für den Senat\n\neröffneten Blick in die Verfahrensakten ergibt.\n\n(a) Zur Einführung des Inhalts von Urkunden in die Hauptverhandlung gilt\ngenerell: Nach § 249 Abs. 1 StPO müssen zwar Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke in der Hauptverhandlung verlesen werden.\nAnstatt diesen Urkundenbeweis zu erheben, darf das Gericht aber nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Inhalt eines Schrift-\n\n22\n\n-12 -\n\nstücks grundsätzlich auch in anderer Weise, insbesondere dadurch feststellen,\ndass es das Schriftstück dem Angeklagten oder Zeugen vorhält und mit ihm\nerörtert. Alsdann bildet allerdings nicht die Urkunde selbst die Grundlage der\nUrteilsfindung, sondern nur die bestätigende Erklärung, die von der Auskunftsperson auf diesen Vorhalt hin abgegeben worden ist (BGHSt 11, 159, 160).\nDies setzt dem Ersatz des möglichen Urkundenbeweises Grenzen. Diese sind\nüberschritten, wenn es sich um ein längeres Schriftstück oder um ein solches\nhandelt, das sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen ist (BGH aaO).\nDementsprechend hat der Bundesgerichtshof Entscheidungen aufgehoben,\nwenn in den Urteilsgründen vielseitige Texte wörtlich wiedergegeben (vgl.\nBGHSt 5, 278; 11, 159; BGH StV 1987, 421; 1989, 4 [10 Seiten]; 1991, 340;\n1994, 358 [37 Seiten]; 2000, 655) oder zusätzlich als Anlage der Urteilsurkunde\nbeigefügt waren (BGHR StPO 8 261 Inbegriff der Verhandlung 38). In solchen\nFällen kann der Inhalt der Urkunde nicht im Wege der Aussage nach einem\nVorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.\n\n(b) Diese Fallgestaltungen sind mit der des vorliegenden Verfahrens\nnicht vergleichbar. Dies ergibt sich zum einen aus der begrenzten Bedeutung\ndes Inhalts der Telefonlisten für die Beweiswürdigung: Nicht die Telefonlisten\ninsgesamt und deren vollständiger Inhalt, sondern nur die Daten weniger Gespräche waren von Bedeutung. Dementsprechend kommt es entgegen dem\nvon den Revisionen vermittelten Eindruck nicht darauf an, ob ein Angeklagter\noder ein Zeuge die Daten einer über 200 Einträge enthaltenden Liste auf Vorhalt zuverlässig und vollständig wiedergeben kann. Die wenigen maßgeblichen\nGesprächsdaten waren - und dies ist der weitere Unterschied - für die Polizeibeamten nicht Gegenstand einmaliger Wahrnehmung, sondern durchzogen das\nStrafverfahren gleichsam wie ein roter Faden. Das Ermittlungsverfahren gegen\ndie Angeklagten ist von Anfang an (wesentlich auch) anhand der Verbindungs-\n\n23\n\n-13 -\n\ndaten der Mobiltelefongespräche geführt worden. Die erste Mitteilung des Netzbetreibers ist von dem Polizeibeamten Kr. nach bestimmten Kriterien ausgewertet und zu einem Vernehmungsbehelf aufbereitet worden. Dementsprechend haben, wie dem Urteil zu entnehmen ist (UA S. 85, 89, 90, 91) und auch\ndie Revisionen nicht in Abrede stellen, die Polizeibeamten bei den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren Vorhalte aus den Telefonlisten gemacht. Die Angeklagten wiederum haben ihre Einlassungen den von der Polizei aus den Listen gewonnenen Erkenntnissen und Vorhalten jeweils angepasst (vgl. UA S. 91,\n194). Deshalb sind die Verbindungsdaten auch in der Hauptverhandlung intensiv erörtert worden (vgl. UA S. 112, 164).\n\nEs war daher entgegen dem Vortrag der Revisionen keinesfalls ausgeschlossen, dass die Polizeibeamten auf Vorhalt der Daten aus den Telefonlisten\netwas bekunden konnten. Die Polizeibeamten konnten dazu aussagen, welche\nAuskünfte sie von dem Mobilfunkbetreiber über Teilnehmer, Zeitpunkt und Zeitdauer der Gespräche erhalten hatten. Dies gilt nicht nur für den ZeugenKr. ,\nsondern für alle mit Vernehmungen befassten Polizeibeamten. Sie hatten naheliegend die Angaben in der Auskunft zur Kenntnis genommen, um sich auf die\nVernehmungen vorzubereiten, und diese sodann mit den Angeklagten in den\nVernehmungen - teilweise wiederholt - erörtert. Dabei war naheliegend gegen\nEnde der Ermittlungen auch klar, welche der Telefongespräche hinsichtlich der\nVerbindungsdaten von besonderer Bedeutung waren. Diese Erkenntnisse konnten sie als Zeugen wiedergeben. Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung\nwar ihnen dazu ausreichend Zeit gegeben: So wurde der Polizeibeamte Kr. ,\nder die erste Aufstellung ausgewertet und Vernehmungen durchgeführt hatte,\neineinhalb Tage lang als Zeuge gehört. Die Vernehmung der weiteren Verhörspersonen dauerte mehr als drei Stunden (Zeuge Mü. und Zeuge B. )\nbzw. zweimal einen halben Verhandlungstag (Zeuge S. ).\n\n24\n\n25\n\n-14 -\n\nZwar waren die Polizeibeamten hinsichtlich der Verbindungsdaten nur\nmittelbare Zeugen, denn sie haben nur wiedergegeben, was sie in einer Aufstellung über die Verbindungsdaten gelesen haben. Das mindert den Beweiswert\nihrer Aussagen indes nicht, da sie - anders als in dem der von der Verteidigung\nangeführten Entscheidung zugrunde liegenden Fall (BGH StV 2004, 638) - wegen der intensiven Beschäftigung mit den Daten einen bleibenden Eindruck von\n\nder Aufstellung gewonnen haben.\n\nDie Nachhaltigkeit, mit der sich die Beweiserhebung auf die bedeutsamen Telefongespräche erstreckte, zeigt das Urteil beispielsweise für das am\n1. Mai 1996 um 18 Uhr 41 zwischen den Angeklagten T. und M.\ngeführte Telefonat (UA S. 44), bei dem das Landgericht die Einlassung des Angeklagten T. ‚ er habe den Angeklagten M. nicht erreicht, u. a.\ndamit widerlegt, dass das Gespräch \"ausweislich der Liste\" drei Minuten und 48\nSekunden gedauert hat (UA S. 188). Dieses Gespräch war auch Gegenstand\n\nder Vernehmung des Angeklagten M. durch die Polizei (UA S. 96) und\ndurch die Strafkammer. Dabei hat M. das Gespräch bestätigt (UA S. 188).\nGleiches gilt für das - unmittelbar vor der Tat geführte - Telefonat zwischen den\nAngeklagten K. und T. am 2. Mai 1996 um 22 Uhr 50 (UA\n\nS. 51), bei dem das Landgericht zum Beleg seiner Überzeugung vom Inhalt des\nTelefonats darauf abhebt, es habe \"ausweislich der Telefonliste\" nur 23 Sekunden gedauert (UA S. 153): Es war Gegenstand der polizeilichen Vernehmungen\n(UA S. 89), ist von T. eingeräumt worden (UA S. 92), war Gegenstand\nder Einlassungen der Angeklagten K. und T. in der Hauptverhandlung (UA S. 104, 105, 114, 116, 152, 169) und ist auch vom Angeklagten\nM. bestätigt und als \"kurzes\" Gespräch geschildert worden (UA S. 208).\nBesonders deutlich wird die Intensität der Beweisaufnahme zu den Einzelheiten\n\n26\n\n27\n\n28\n\n-15 -\n\nbei dem Telefonat zwischen den Angeklagten T. und M. am\n2. Mai 1996 um 14 Uhr 28 (UA S. 208). Hier hat der Angeklagte M. in der\nHauptverhandlung eine detaillierte Angabe zu dem Dialog gemacht, den er in\nder Zeitspanne der Telefonverbindung mit dem Angeklagten T. ge-\n\nführt haben wollte.\n\n(c) Danach ist der Vortrag der Revisionen, die Verbindungsdaten seien\nnicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, nicht bewiesen. Naheliegend ist vielmehr, dass sie in den für die Beweiswürdigung entscheidenden Fällen durch Aussagen aufgrund von Vorhalten eingeführt worden sind.\n\n2. Eine Aufklärungsrüge dahin, dass sich das Landgericht seine Überzeugung vom Inhalt der Listen fehlerhaft allein durch die Bekundungen der\nZeugen (also durch ein mittelbares Beweismittel) und nicht durch die Verlesung\nder Urkunde verschafft habe, ist nicht erhoben. Es ist angesichts der Intensität,\nmit der die Listen erörtert worden sind, auch nicht zu besorgen, dass damit eine\nVerringerung des Beweiswertes verbunden war. Zudem hätte die Beweiserhebung durch Verlesung der Urkunde zu keinem für die Angeklagten günstigeren\n\nErgebnis führen können.\n\n3. Im Übrigen sind die Beanstandungen der Revisionen offensichtlich\nunbegründet im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO. Der Senat nimmt insoweit Bezug\nauf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. September 1998 sowie auf seinen Beschluss vom 10. Februar 1999 (dort die Absätze zwei und drei\n\nder Begründung).\n\n29\n\n30\n\n31\n\n-16 -\n\nDie gegen die Beschwerdeführer ausgesprochenen lebenslangen Freiheitsstrafen haben ebenfalls Bestand. Dies gilt auch in Ansehung der Dauer\ndes Strafverfahrens - insbesondere der Zeit zwischen der ersten Revisionsentscheidung des Senats vom 10. Februar 1999 und der Verkündung dieses Urteils am 7. Februar 2006 - sowie der verfassungsrechtlich aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden und konventionsrechtlich ausdrücklich anerkannten (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK)\nVerpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Frist zu erledigen. Diese Verpflichtung ist nicht in einer Weise verletzt, die unter den hier\ngegebenen Umständen eine Kompensation für besondere Belastungen der Angeklagten durch ein überlanges Verfahren erforderte. Im Einzelnen:\n\n1. Bis zu dem Beschluss des Senats vom 10. Februar 1999 war das Verfahren gegen die Angeklagten angemessen gefördert und zügig abgewickelt\n\nworden. Auch die Revisionen erheben insoweit keine Beanstandungen.\n\n2. Die Beschwerdeführer sehen eine zu einer Kompensation zwingende\nVerfahrensverzögerung darin, dass der Senat in seiner Entscheidung vom\n10. Februar 1999 die im Zusammenhang mit den Telefonlisten erhobene Verfahrensrüge als unzulässig verworfen und damit die Anforderungen an den dem\nRevisionsführer gemäß 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO obliegenden Tatsachenvortrag überspannt hat (BVerfG NJW 2005, 1999, 2003). Weil in dieser Entscheidung ein ausschließlich der Justiz zuzurechnender Verfahrensfehler zu sehen\nsei, müsse die gesamte, seit der Erhebung der Verfassungsbeschwerden verstrichene Zeit - unabhängig davon, ob das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ausreichend beschleunigt durchgeführt worden sei - als Verfahrensverzögerung angesehen werden. Mit dieser Beanstandung dringen die Re-\n\nvisionen nicht durch.\n\n32\n\n33\n\n-17-\n\na) Wie es unter dem Aspekt der Verfahrensverzögerung zu beurteilen ist,\nwenn eine revisionsgerichtliiche Entscheidung, durch die ein Strafurteil im\nSchuld- und Strafausspruch rechtskräftig geworden ist, auf Verfassungsbeschwerde aufgehoben und dadurch die Notwendigkeit begründet wird, das Verfahren vor dem Revisionsgericht nochmals durchzuführen, ist bislang nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Ausgangspunkt für die rechtliche Einordnung können die Grundsätze sein, die für die parallele Situation im\nFalle einer Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils im Revisionsverfahren und\n\nder erneut durchgeführten Hauptverhandlung entwickelt worden sind. Insofern\ngilt:\n\nGrundsätzlich begründet nicht jede Verlängerung des Verfahrens, die\ndarauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz\n- ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, einen grund- und konventionsrechtliche Gewährleistungen verletzenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, der im Falle der Verurteilung des Angeklagten auf der\nRechtsfolgenseite zu kompensieren wäre oder im Extremfall gar zur Einstellung\ndes Verfahrens zwänge. Ein derartiger Verfahrensgang und der mit ihm verbundene zusätzliche Zeitbedarf sind vielmehr grundsätzlich Ausfluss der\nrechtsstaatlichen Ausgestaltung eines Rechtsmittelsystems, das die Möglichkeit\neröffnet, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren (BVerfG [3. Kammer des\nZweiten Senats] NJW 2003, 2228, 2229; NJW 2003, 2897, 2898; BVerfGK 2,\n239; BGH NStZ 2001, 106; NJW 2005, 1813, 1814; BGHR StGB 8 46 Abs. 2\nVerfahrensverzögerung 15). Denkbar wäre allenfalls, die durch eklatante Gesetzesverletzungen - also Entscheidungen, die unter keinem Gesichtspunkt\nmehr zu rechtfertigen sind - eingetretenen Verzögerungen als rechtsstaatswid-\n\n34\n\n35\n\n-18 -\n\nrig anzusehen (BVerfGK 2, 239 [3. Kammer des Zweiten Senats]; s. auch\nEGMR NJW 2002, 2856, 2857, ferner BGH NJW 2005, 1813, 1814).\n\nHieran hält der Senat fest. Zwar hat die 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts in jüngerer Zeit - abweichend von ihrer dargestellten bisherigen Rechtsprechung - die Ansicht vertreten, dass es auf das\nGewicht des zu korrigierenden Fehlers nicht ankomme, vielmehr jede - erhebliche - Verfahrensverzögerung, die durch die Bereinigung eines offensichtlich der\nJustiz anzulastenden Verfahrensfehlers erforderlich werde, eine Kompensation\nzugunsten des Angeklagten notwendig machen könne; es komme allein darauf\nan, in wessen Sphäre der Fehler wurzele, in der des Angeklagten oder in der\nder Justiz (Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 = StV 2006, 73; so\nauch schon angedeutet in dem dieselbe Sache betreffenden Beschl. vom\n23. September 2005 - 2 BvR 1315/00 = NJW 2005, 3485, 3487 sowie in dem\nBeschl. vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 = NStZ 2005, 456, 457 [jeweils\n2. Kammer des Zweiten Senats]). Dem folgt der Senat indessen nicht; er ist an\n\ndiese Auffassung auch nicht gebunden.\n\naa) Aus der Erkenntnis, dass richterliche Entscheidungen fehlerhaft sein\nkönnen, hält die Strafprozessordnung ein System von Rechtsmitteln vor, um\neine Beseitigung derartiger Fehler zu ermöglichen. Während hierbei die\nRechtsmittel der Berufung und der Beschwerde auf eine unmittelbare Korrektur\nfehlerhafter Entscheidungen durch die Rechtsmittelinstanz angelegt sind, ist\ndem auf die Rechtskontrolle beschränkten Revisionsgericht eine eigene abschließende Sachentscheidung weitgehend verwehrt (vgl. § 354 StPO), so dass\nes regelmäßig gezwungen ist, die Sache - ggf. teilweise - unter Aufhebung des\nangefochtenen Urteils an die Tatsacheninstanz zu neuer, mehr oder weniger\n\nzeitaufwändiger Verhandlung zurückzuverweisen, wenn dem ersten Tatrichter\n\n36\n\n-19 -\n\nein durchgreifender Rechtsfehler unterlaufen ist. Diesem Verfahrensmechanismus liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass nicht jeder dem Tatrichter\nanzulastende Rechtsfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung durch\ndas Revisionsgericht führt, eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Verzögerung des Verfahrensabschlusses zur Folge hat. Andernfalls unterläge schon die gesetzliche Ausgestaltung des Revisionsverfahrens als solche\nverfassungsrechtlichen Bedenken.\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass rechtsfehlerhaftes richterliches Verhandeln oder Entscheiden und die sich hieran knüpfenden Folgen nicht\nohne weiteres mit rechtsstaatswidrig säumigem Prozessieren gleichgesetzt\nwerden können. Ebenso wie Fehler in der richterlichen Rechtsanwendung regelmäßig nicht zugleich den Vorwurf der Rechtsbeugung begründen, lösen sie,\nwenn sie über das Revisionsverfahren korrigiert werden, nicht automatisch das\nVerdikt eines Verstoßes gegen das verfassungs- und konventionsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot aus, der bei ins Gewicht fallender Verzögerung\ndes Verfahrensabschlusses - über das bei der Strafzumessung im Rahmen von\n§ 46 StGB hinausgehende Maß - gegenüber dem Angeklagten zu kompensieren ist. Für die Notwendigkeit einer Abschichtung nach dem Gewicht des Fehlers spricht auch die Erfahrung, dass die Beurteilung des Revisionsgerichts,\ntatrichterliches Verhandeln oder Entscheiden sei rechtsfehlerhaft, nicht selten\ndas Ergebnis eines Bewertungs- und Abwägungsprozesses ist, der bei nur geringfügig anders gelagertem Sachverhalt oder gradueller Verschiebung der Bewertungsmaßstäbe durchaus auch gegenteilig hätte ausfallen können.\n\n37\n\n38\n\n-20--\n\nDie neuerdings von der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vertretene Auffassung überzeugt demgegenüber nicht und\nwürde für die Zukunft zu schwer tragbaren Konsequenzen für den Strafprozess\nführen. Die Unterscheidung zwischen Verfahrensfehlern, die in der Sphäre des\nAngeklagten, und solchen, die in der Sphäre des Gerichts wurzeln, begegnet\nschon im Ansatz Bedenken. Einen Verfahrensfehler kann nur das Gericht begehen. Fälle, in denen ein solcher in der Sphäre des Angeklagten wurzeln\nkönnte, sind kaum vorstellbar. Denkbar ist allenfalls, dass solche Verfahrensfehler gemeint sind, die durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger arglistig\nprovoziert werden. Derartige Verfahrensfehler werden jedoch, wenn ihre Ursache erkannt wird, der Revision des Angeklagten nicht zum Erfolg verhelfen\nkönnen; denn eine entsprechende Rüge wäre wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Darüber hinaus lässt sich die Annahme kompensationspflichtiger Verfahrensverzögerungen als Folge von Urteilsaufhebungen und Verfahrenszurückverweisungen durch das Revisionsgericht kaum sinnvoll auf Verstöße gegen\ndas Verfahrensrecht beschränken; denn auch Fehler in der Anwendung des\nsachlichen Rechts, etwa eine fehlerhafte Subsumtion oder eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung, sind regelmäßig objektiv vermeidbar und wurzeln offen-\n\nsichtlich stets in der Sphäre des Gerichts.\n\nIm Ergebnis würde sich bei Zugrundelegung dieser Auffassung notwendigerweise nach jeder aufhebenden Revisionsentscheidung im weiteren Verfahrensverlauf die Frage nach einer Kompensation stellen. In Verbindung mit der\nvom Bundesverfassungsgericht ebenfalls vertretenen Auffassung, dass \"bei\nerheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen\" die durch die Straferwartung begründete Fluchtgefahr allein nicht mehr\n\"zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft\nherangezogen werden\" könne (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats],\n\n39\n\n40\n\n-21-\n\nBeschl. vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 = StV 2006, 87), wäre darüber hinaus in Fällen einer notwendig werdenden zweiten Tatsachenverhandlung regelmäßig die Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft zu\n\nprüfen.\n\nAll dies müsste zwangsläufig zu einem grundlegenden Wandel der Verteidigungsstrategie führen. In deren Mittelpunkt würde nicht mehr nur stehen,\nden Angeklagten vor einer ungerechtfertigten Verurteilung oder zumindest vor\nprozessordnungswidrigem Verhandeln zu bewahren (BGH NStZ 2005, 341),\nsondern auch das Bemühen, den Prozess sowohl in verfahrens- wie in sachlichrechtlicher Hinsicht in der Hoffnung auf gerichtliche Fehler zu verkomplizieren, um im Falle einer im Ergebnis nicht vermeidbar erscheinenden Verurteilung\ndes Angeklagten über das Revisionsverfahren wenigstens eine zweite Tatsachenverhandlung erzwingen zu können, mit dem Ziel, in dieser dann zumindest\nauf der Rechtsfolgenseite eine Kompensation für die \"rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung\" zu erreichen. In amtsgerichtlichen Verfahren müsste hierzu tunlichst von der Möglichkeit der Sprungrevision Gebrauch gemacht werden,\nda die Korrektur eventueller Rechtsfehler in der Berufungsinstanz nicht - oder\njedenfalls nicht in der \"bestmöglichen\" Weise - zu der erstrebten Kompensation\nführen kann. Auch dies zeigt nochmals deutlich, zu welch misslichen, kaum\nhinnehmbaren Konsequenzen die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts führen würde; denn dem Angeklagten wird in derartigen Fällen kaum vorgeworfen\nwerden können, dass er die Verlängerung des Verfahrens selbst zu vertreten\nhat, weil er anstelle der Berufung das ihm gesetzlich eröffnete Rechtsmittel der\n\nSprungrevision eingelegt hat.\n\nHinzu kommt, dass diese Auffassung den Druck auf die Strafverfolgungsbehörden erhöhen würde, in tatsächlich oder rechtlich komplizierten\n\n41\n\n42\n\n43\n\n44\n\n-22 -\n\nStrafverfahren eine frühe einvernehmliche Verfahrensbeendigung im Wege der\n\"Verständigung\" zu suchen. Auf diese Weise würde einer Praxis Vorschub geleistet, durch die das gesamte System der Strafrechtspflege ohnehin in eine\nzunehmende Schieflage gerät (vgl. BGH-GSSt NJW 2005, 1440, 1446 - zur\nVeröffentlichung in BGHSt 50, 40 vorgesehen).\n\nbb) Die Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 hindert den Senat nicht, an seiner\nabweichenden Auffassung festzuhalten; denn eine Bindungswirkung im Sinne\ndes 8 31 Abs. 1 BVerfGG kommt diesem Beschluss nicht zu.\n\n(1) Zunächst ist für die Entscheidung die Auffassung nicht tragend, die\ninfolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit müsse,\nwenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat, stets und unabhängig von der Schwere des Fehlers der Überlänge hinzugerechnet werden. Tragende Erwägung war\n- wie sich aus der Überleitung zu Il. 2. der Gründe ergibt (\"dessen ungeachtet\") -, dass \"das Verfahren eine Vielzahl weiterer gravierender Verletzungen\ndes Beschleunigungsgebots in Haftsachen (aufweist), die jede für sich, aber\nerst recht in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung der U-Haft zwingen\" (BVerfG StV\n2006, 73, 78).\n\n(2) Selbst wenn die in Frage stehende Auffassung die Entscheidung vom\n\n5. Dezember 2005 trüge, wäre der Senat an sie nicht gebunden.\n\nEine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung kann einer\nstattgebenden Kammerentscheidung nämlich jedenfalls dann nicht zukommen,\n\nwenn sie nicht auf einer vorangehenden Senatsentscheidung beruht; denn von\n\n-23 -\n\neiner solchen leitet sich die Kompetenz der Kammer ab. Sie darf der Verfassungsbeschwerde nur stattgeben, wenn - neben anderen Voraussetzungen -\ndie für deren Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG). Hierbei muss es sich aus gesetzessystematischen Gründen um eine\nSenatsentscheidung handeln, da nur unter den Voraussetzungen des 893 c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG der Beschluss der Kammer einer Entscheidung des Senats gleichsteht (8 93 c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Die Kammern halten sich zwar\nim Rahmen ihrer Kompetenz, wenn sie bei aufhebenden Entscheidungen im\nRahmen der Anwendung von verfassungsrechtlichen Erkenntnissen eines Senats des Bundesverfassungsgerichts diese konkretisieren und die Maßstäbe\nfortbilden; das steht außer Zweifel, weil jede Rechtsanwendung im Einzelfall\nnotwendigerweise die Konkretisierung von abstrakten Rechtssätzen beinhaltet.\nDie Grenzen ihrer Zuständigkeit sind aber überschritten, wenn es an in Senatsentscheidungen entwickelten, fortbildungsfähigen Maßstäben fehlt und sich die\nKammern gleichsam ein neues Rechtsgebiet zur selbständigen verfassungsrechtlichen Durchdringung erschließen. Fehlt eine grundlegende Senatsentscheidung, so hat die Kammer keine Entscheidungskompetenz, jedenfalls kann\ndie gleichsam \"in der Luft hängende\" Kammerentscheidung, die unter Verstoß\ngegen den auch für das Bundesverfassungsgericht geltenden (BVerfGE 19, 88,\n92 [für den Vorprüfungsausschuss]; 40, 356, 361; 46, 34, 35; 65, 152, 154)\nGrundsatz des gesetzlichen Richters ergeht, keine Bindungswirkung entfalten\n(vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG 20. Lfg. § 31\nRdn. 84; so für die - in gewissem Maße vergleichbare - Frage der Bindung an\nEntscheidungen des EuGH das Bundesverfassungsgericht, das eine Bindungswirkung für Entscheidungen verneint, die der EuGH außerhalb seiner\nKompetenz trifft, [BVerfGE 75, 223, 242 f.]). So liegt es hier:\n\n45\n\n-24 -\n\nZu der Frage, wie eine gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes\nverstoßende Verzögerung eines Strafverfahrens festzustellen ist und welche\nKonsequenzen aus einer derartigen Verzögerung von Verfassungs wegen zu\nziehen sind, ist bisher keine Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen. In den in den einschlägigen Kammerbeschlüssen gelegentlich\nzitierten Senatsentscheidungen kann ein solches, diese Fragen im Sinne des\n893c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG beantwortendes Judikat nicht gefunden werden.\nSie beinhalten lediglich Hinweise zur Beschleunigung im Bußgeldverfahren\n(BVerfGE 46, 17, 28), verhalten sich zur Dauer eines verwaltungsgerichtlichen\nRevisionsverfahrens (BVerfGE 55, 349, 369) oder begründen mit einer - nicht\nzuletzt im Interesse des Beschuldigten - rechtsstaatlich gebotenen Beschleunigung des Strafverfahrens die Anforderungen, die an Anregungen des Angeklagten zu stellen sind, wenn sie die gerichtliche Aufklärungspflicht auslösen sollen\n(BVerfGE 63, 45, 69). Im Übrigen stützen sich die Kammerentscheidungen\nausschließlich auf Beschlüsse der Kammern oder - früher - der Vorprüfungsausschüsse und hierbei teilweise auch auf solche, mit denen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, die also keine\nSachentscheidung enthalten (Verfassungsbeschwerde angenommen: BVerfG\n[jeweils Kammer] NJW 1992, 2472; 1993, 3254; NStZ 1994, 553; NJW 2001,\n214; 2001, 216; 2001, 2707; 2003, 2225; Beschl. vom 2. Juli 2003\n- 2 BvR 273/03; NJW 2003, 2897; BVerfGK 2, 239; NStZ 2005, 456; NJW 2005,\n3485; Beschl. vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05; Beschl. vom\n5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05; Beschl. vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR\n2057/05 / Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG [jeweils Vorprüfungsausschuss] EUGRZ 1979, 363; NJW 1984, 967; BVerfG [jeweils Kammer]\nNJW 1995, 1277; Beschl. vom 16. August 1994 - 2 BvR 1193/94; NStZ 1997,\n591 [mit umfänglichem Nachweis der ausschließlich von Kammern getroffenen\nVorentscheidungen]; EUGRZ 2000, 493; NJW 2003, 1175; 2003, 2228; Beschl.\n\n46\n\n47\n\n-25 -\n\nvom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03). Danach fehlt es schon an einer Senatsentscheidung, aus der sich ergäbe, dass die Kompensation für eine Verfahrensverzögerung aus verfassungsrechtlichen Gründen gerade durch einen (dem\nSystem des Strafzumessungsrechts fremden) bezifferten Strafrabatt vorzunehmen ist, wovon allerdings - wenn auch mit Bedenken (vgl. BGHR BtMG 8 31\nNr. 1 Milderung 5; BGH, Beschl. vom 23. Juni 2004 - 1 ARs 5/04) - auch die\nStrafsenate des Bundesgerichtshofs in Befolgung der Rechtsprechung der\nKammern des Bundesverfassungsgerichts ausgehen. Erst recht gibt es keine\nSenatsentscheidung, nach der bei der Ermittlung einer rechtsstaatswidrigen\nVerfahrenverzögerung generell auch der Zeitraum einzuberechnen ist, der benötigt wird, um über das Revisionsverfahren und eine sich anschließende weitere Tatsachenverhandlung einen im Bereich der Justiz wurzelnden Verfahrens-\n\nfehler zu korrigieren.\n\nb) Diese Grundsätze gelten auch für den hier zu beurteilenden Fall der\nAufhebung eines revisionsgerichtlichen Urteils durch das Bundesverfassungsgericht. Gründe, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten,\nsind nicht ersichtlich. Die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und\ndes sich daran erneut anschließenden Revisionsverfahrens ist deshalb nur\ndann als eine dem Staat zuzurechnende, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu werten, wenn der Verfassungsverstoß, der zur Aufhebung geführt\nhat, eklatant war.\n\nc) Ausgehend davon kommt die Annahme einer rechtsstaatswidrigen\nVerfahrensverzögerung hier nicht in Betracht. Denn ein eklatanter Fehler ist\ndem Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 1999 nicht unterlaufen. Das\nhat das Bundesverfassungsgericht selbst ausgeführt (NJW 2005, 1999, 2004).\nDanach hat der Senat zwar den Zugang der Beschwerdeführer zum Revisions-\n\n48\n\n49\n\n50\n\n-26 -\n\ngericht in Überspannung der Anforderungen an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO beschränkt, aber nicht gegen das Willkürverbot verstoßen, da seine Rechtsansicht\nnicht jedes sachlichen Grundes entbehrt hat (BVerfG aaO). Eine Verletzung des\nAnspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls nicht festgestellt.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben weiter vorgetragen, eine zu einer Kompensation zwingende Verfahrensverzögerung läge in einer säumigen Behandlung ihrer Verfassungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht.\nAuch diese Beanstandung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\na) Den Revisionen ist dabei zuzugeben, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren eine lange Zeit in Anspruch genommen hat. Vom Eingang\nder Verfassungsbeschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung sind mehr\nals sechs Jahre vergangen. Die Entscheidung hat sodann neue verfassungsrechtliche Aspekte zum erforderlichen Umfang des Tatsachenvortrags bei\nVerfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entwickelt, sondern im\nErgebnis einer längeren Abwägung die ständige Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs bestätigt. Ohne nähere Kenntnis der Verfahrens- und\nBeratungsabläufe beim Bundesverfassungsgericht (generell und speziell in\ndieser Sache), über die der Senat nicht verfügt, ist es deshalb nicht\nauszuschließen, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht in allen\nStadien mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden ist.\n\nb) Ob dem Bundesverfassungsgericht indes eine Verfahrensverzögerung\nunterlaufen ist, muss der Senat hier nicht entscheiden, denn eine unter Umständen festzustellende Verfahrensverzögerung wäre jedenfalls unter den diesen Fall prägenden Besonderheiten keine solche, die zu einer Kompensation\n\n51\n\n-27-\n\nführen könnte. Dabei kommen sowohl dem Anlass der Verurteilung der Beschwerdeführer als auch dem Verfahrensstadium, in dem das Verfahren möglicherweise nicht ausreichend beschleunigt geführt worden ist, besondere Be-\n\ndeutung zu.\n\naa) Die Angeklagten haben gemeinschaftlich einen Menschen ermordet\nund damit eines der schwersten Verbrechen begangen, die das Strafgesetzbuch kennt. Die Verletzung des höchsten durch das Strafgesetzbuch geschützten Rechtsguts, des menschlichen Lebens, ist gemäß 8 211 Abs. 1 StGB zwingend mit der lebenslangen Freiheitsstrafe zu ahnden, wenn sie unter den in\n8211 Abs.2 StGB genannten Voraussetzungen geschieht. Diese absolute\nStrafdrohung zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Umstände, die\ndas Unrecht der Tat oder die Schuld des Täters abschwächen und bei sonstigen Straftaten - selbst bei Tötungsdelikten (vgl. etwa § 213 StGB) - zu einer\nStrafmilderung führen können, bei der Bestrafung eines voll schuldfähigen Mörders (vgl. 88 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB) grundsätzlich keine Berücksichtigung\nfinden können. Aus dem ausdrücklichen Ausschluss der Verjährung von\nVerbrechen des Mordes (8 78 Abs. 2 StGB) folgt darüber hinaus im Speziellen,\ndass insbesondere ein langer Zeitraum zwischen Tatbegehung und Verurteilung\nein Absehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht rechtfertigt, selbst wenn\nhierin ein langer Abschnitt enthalten ist, in dem den Täter wegen eines gegen\nihn laufenden Strafverfahrens die Ungewissheit belastet, ob er wegen der von\nihm begangenen Tat bestraft wird. Aus alledem ergibt sich, dass von der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes auch dann nicht abgesehen werden\nkann, wenn das gegen den Mörder geführte Strafverfahren über einen erheblichen Zeitraum in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden ist.\n\n52\n\n53\n\n-28 -\n\nAusnahmen von der nach 8 211 Abs. 1 StGB zwingend auszusprechenden lebenslangen Freiheitsstrafe kommen allein dann in Betracht, wenn die\nVerhängung dieser Strafe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit\ndem verfassungsrechtlich gewährleisteten Übermaßverbot nicht in Einklang\nstünde (vgl. BVerfGE 45, 187, 267). Dem hat der Gesetzgeber in 88 21, 49\nAbs. 1 Nr. 1 StGB Rechnung getragen, indem er die Möglichkeit eröffnet hat,\nstatt lebenslanger auf zeitige Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen, wenn bei Tatbegehung die Fähigkeit des Mörders, das Unrecht seiner Tat\neinzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB\ngenannten Gründe erheblich vermindert war. Beim Heimtückemord trägt die\nRechtsprechung dem Übermaßverbot durch Anwendung des 8 49 Abs. 1 Nr. 1\nStGB weiterhin für solche Ausnahmefälle Rechnung, in denen wegen extremer,\naußergewöhnlicher Umstände das Tatunrecht oder die Schuld des Täters derart\nabgeschwächt sind, dass die lebenslange Freiheitsstrafe unter keinem Gesichtspunkt mehr verfassungsrechtliche Legitimation finden könnte (BGHSt 30,\n105).\n\nMit all dem ist es nicht annähernd vergleichbar, wenn ein schuldig gesprochener Mörder in dem gegen ihn geführten Strafverfahren Belastungen\ndeswegen ausgesetzt wird, weil sich der Abschluss des Verfahrens, sei es auch\num mehrere Jahre, aus von der Justiz zu verantwortenden Gründen in einer\nForm verzögert, die mit Gewährleistungen des Grundgesetzes und der Menschenrechtskonvention nicht mehr in Einklang steht. Eine Kompensation für\neine derartige Verfahrensverzögerung durch Absehen von der lebenslangen\nFreiheitsstrafe kommt daher regelmäßig nicht in Betracht. Ob dies in extremen\nAusnahmefällen und bei Hinzutreten besonderer weiterer Umstände gegebenenfalls anders beurteilt werden muss, bedarf keiner Entscheidung; denn ein\nsolcher Fall liegt ersichtlich nicht vor.\n\n54\n\n-29-\n\nbb) Im Gegenteil wird der Sachverhalt hier von Besonderheiten geprägt,\ndie den Belastungen der Angeklagten durch die überlange Verfahrensdauer\nwesentlich geringeres Gewicht verleihen, als dies in Vergleichsfällen mit entsprechenden Verzögerungszeiträumen festzustellen ist. Denn es darf nicht au-Rer Betracht gelassen werden, dass das Strafverfahren gegen die Angeklagten\nmit dem Beschluss des Senats vom 10. Februar 1999 in Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig abgeschlossen war. Eine Ungewissheit über ihre Verurteilung bestand - abgesehen von der Feststellung der besonderen Schuldschwere\nbei den Angeklagten K. und T. - ab diesem Zeitpunkt nicht\nmehr. Die Angeklagten befanden sich forthin in lebenslanger Strafhaft. Hieran\nänderten die von den Angeklagten gegen die Entscheidung des Senats eingelegten Verfassungsbeschwerden nichts. Diese hemmten die Rechtskraft der\nVerurteilungen nicht. Der besondere Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde,\nder außerhalb des allgemeinen strafprozessualen Rechtsmittelzuges angesiedelt ist, konnte auch nicht zu einer Korrektur eventueller Verstöße gegen einfaches Gesetzesrecht führen, die in dem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren vorgekommen sein mochten. Vielmehr konnte er allein bei einer darüber\nhinausgehenden Verletzung von Verfassungsrecht Erfolg haben. Bei den Angeklagten bestand daher nicht mehr eine Ungewissheit über ihre Verurteilung,\nsondern vielmehr allein die Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht die\nvon ihnen mit den Verfassungsbeschwerden geltend gemachten Verstöße gegen das Strafprozessrecht bestätigen und hierin nicht nur eine Verletzung einfachen Gesetzesrechts, sondern zusätzlich einen Verstoß gegen Verfassungsrecht erblicken werde mit der Folge, dass das Revisionsverfahren neu aufgerollt\nwerden muss. Dabei ist den Angeklagten auch aus dieser Ungewissheit keine\nübermäßige und zu einer Kompensation nötigende Belastung erwachsen. Die\nSituation eines rechtskräftig Verurteilten, der seine Hoffnung lediglich auf den\nErfolg einer von ihm eingelegten Verfassungsbeschwerde stützt, ist nicht mit\n\n95\n\n-30 -\n\nder Ungewissheit vergleichbar, die bei einem Angeklagten vor rechtskräftigem\nAbschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens besteht.\n\nUnter den obwaltenden Umständen käme deshalb auch eine bloße Feststellung eines Konventionsverstoßes (vgl. EGMR EuGRZ 1983, 371) nicht in\nBetracht.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\nBecker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-10/3-str-460-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-10/3-str-460-98","retrieved":"2026-08-21 23:06:39.981519+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-02-10/3-str-460-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1999-02-10","dockets":["3 StR 460/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.02.1999 – 3 StR 460/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-10/3-str-460-98","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GG Art. 20 Abs. 3\nMRK Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1\nStGB 8 211 Abs. 1\n\n1. Die Erledigung eines Strafverfahrens wird nicht allein deshalb in rechtsstaatswidriger Form verzögert, weil das Revisionsgericht zur Korrektur eines dem Tatrichter\nunterlaufenen - nicht eklatanten - Rechtsfehlers dessen Urteil aufheben und die\nSache zu erneuter - zeitaufwändiger - Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen muss. Dies ist vielmehr Ausfluss eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsys-\n\ntems.\n\n2. Wird der Angeklagte des Mordes schuldig gesprochen, so kann von der Verhän-\n\ngung der lebenslangen Freiheitsstrafe in aller Regel nicht deswegen abgesehen\n\n-2-\nwerden, weil die Beendigung des Verfahrens von den Strafverfolgungsorganen in\n\neiner Weise verzögert wurde, die beim Ausspruch von zeitiger Freiheitsstrafe oder von Geldstrafe eine Kompensation zugunsten des Angeklagten auf der\n\nRechtsfolgenseite gebieten würde.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 16. Dezember 1997 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":5},{"id":"StPO/249","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"249","label":"§ 249 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":2},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StGB/57a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57a","label":"§ 57a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/213","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"213","label":"§ 213 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1},{"id":"EMRK/20","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"20","label":"Art 20 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:39.981519+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}