{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-01-22","aktenzeichen":"2 StR 628/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 628/98\nvom\n22. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n3.\n\nwegen bandenmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und H.\nwird das Urteil des Landgerichts Kassel vom\n27. April 1998 mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Bo. wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendstrafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten Bo. darüber hinaus wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei\n\nweiteren Fällen verurteilt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten Bo. ist gemäß 8 349 Abs. 2\nStPO unbegründet, soweit er des zweifachen Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen worden ist.\n\nDie Verurteilung der drei Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat hingegen keinen\n\nBestand.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden bei der\nDurchsuchung einer Wohnung in Kassel 659g Rauschgiftzubereitungen mit\n21,147 g Heroinhydrochlorid und 389,775g Kokainhydrochlorid sowie\n72.700 DM gefunden.\n\nDas Landgericht kommt zu dem Ergebnis, die Angeklagten hätten das\nRauschgift zu Zwecken des gemeinsamen und gemeinsam organisierten Verkaufs gelagert und sich deshalb des bandenmäßigen Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmittteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.\nDiese Beurteilung hat keine ausreichende Tatsachengrundlage.\n\nOb die Voraussetzungen bandenmäßigen Handeltreibens erfüllt sind,\n\nkann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.\n\nGewichtige Indikatoren können das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse, die gemeinsame Anmietung eines Transportfahrzeuges, das Eingebundensein in eine bandenmäßige Organisation, eine genaue gemeinsame Buchführung, eine geschäftsmäßige Auftragsverwaltung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Akquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz oder die Beteiligung an den\ngemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten sein (vgl. BGHSt 38, 26,\n31; BGH NStZ 1996, 443; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1998 - 1 StR 485/98;\nBGHR BtMG § 30 a - Bande 5, 9).\n\nDas Landgericht hat zu der Beteiligung der Angeklagten am Betäubungsmittelhandel nur pauschale Feststellungen getroffen, die jedenfalls bandenmäßiges Handeln nicht belegen. Die Verurteilung stützt sich lediglich darauf, daß der Angeklagte B. sich in der Wohnung, in der das Rauschgift\ngefunden wurde, in der Zeit von Oktober bis Dezember 1996 \"regelmäßig” aufgehalten hat, daß sich auch Bo. (im Schlafanzug) dort heimisch gefühlt\n\nhat und daß H. \"dort gewesen” ist.\n\nDie Wohnung war jedoch (möglicherweise) von einer anderen Person\n( T. ) angemietet worden und wurde auch von dem früheren Mitan-\n\ngeklagten A. mitbenutzt.\n\nDas Landgericht hat weiterhin feststellen können, daß die Angeklagten\nsowie der frühere Mitangeklagte A. häufig zusammen in einem Cafe in Kassel saßen und die Angeklagten Bo. und H. sowie A. hinausgingen und bei mehreren Gelegenheiten jeweils etwa 1 g Kokainzuberei-\n\ntung verkauften.\n\nEine direkte Beteiligung des Angeklagten B. an diesen Verkäu-\n\nfen hat das Landgericht nicht festgestellt.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, daß die Angeklagten B. und Bo. \"zweifellos\" das in der Wohnung gefundene\nRauschgift und das Geld ”verwalteten” und die anderen für \"den Einzelverkauf\n\nzuständig waren”.\n\nDazu, in welchem Umfang die Angeklagten am Ankauf, der Lagerung\nund der Planung des Weiterverkaufs des in der Wohnung gefundenen\nRauschgiftes beteiligt waren, hat das Landgericht bisher keine ausreichenden\nFeststellungen getroffen. Es wird darüber - auch unter Beachtung des Zwei-\n\nfelssatzes - neu zu befinden haben.\n\nDer Senat hat auch beim Angeklagten Bo. den Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben, obgleich die beiden Einzelstrafen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Rechtsfehler\naufweisen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf die\n\nBemessung dieser Strafen ausgewirkt hat.\n\nDer Senat weist abschließend auf folgendes hin: Das Landgericht hat\nden Angeklagten eine umfangreiche Handelstätigkeit angelastet und dies mit\ndem gefundenen Geldbetrag von mehr als 70.000 DM begründet (UA S. 21).\nAbgesehen davon, daß hinreichend konkrete Feststellungen zu dieser Handelstätigkeit fehlen, läßt das Landgericht später offen, ob die 72.700 DM Erlöse\naus Rauschgiftgeschäften waren oder dem Ankauf weiteren Rauschgifts dienen\nsollten (UA S. 23), so daß der genannte Vorwurf einer ausreichenden Grundla-\n\nge entbehrt.\n\nDie Verhängung von Freiheitsstrafen in der Höhe von jeweils acht Jahren wäre selbst dann, wenn die Angeklagten in der vom Landgericht vermuteten Art und Weise des Bandendiebstahls mit dem aufgefundenen Rauschgift\nüberführt wären, ungewöhnlich hart und könnte nicht mehr als gerechter\n\nSchuldausgleich angesehen werden.\n\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-22/2-str-628-98","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-22/2-str-628-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.562712+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-01-22/2-str-628-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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