{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-01-20","aktenzeichen":"2 StR 627/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 627/98\n\nvom\n\n20. Januar 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 20. Januar 1999 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 7. August 1998, soweit es ihn\nbetrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches\nzu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat\nzum Schuldspruch keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der\nRechtsfolgenausspruch hält aber rechtlicher Prüfung nicht stand. Zu beanstanden ist nämlich, daß das Landgericht nicht erörtert hat, ob gemäß § 64 StGB\n\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist.\n\nNach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit mehreren Jahren Alkohol, es kam immer wieder zu heftigen Alkoholexzessen, die zu\naggressiven Reaktionen, handgreiflichen Auseinandersetzungen mit der Mutter\nund auch dem Stiefvater führten (UA S. 9). Ernsthafte Versuche, die bei ihm\nbestehende schwere Alkoholproblematik anzugehen, hat er nicht unternommen\n(UA S. 25). Die abgeurteilte Tat, eine Vergewaltigung, hat er im Zustand so\nerheblicher Alkoholisierung begangen, daß Schuldunfähigkeit im Sinne von\n§ 20 StGB nicht auszuschließen ist (UA S. 22).\n\nBei dieser Sachlage hätte die Jugendkammer ausdrücklich erörtern\nmüssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\ngemäß § 64 StGB in Betracht kommt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB Anordnung 2;\nBGH, Beschlüsse vom 18. März 1998 - 2 StR 54/98 und vom 22. April 1998 - 2\nStR 132/98). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die\nSucht zu bewahren (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578 f), ist nicht ersichtlich. Dieser\nRechtsfehler zwingt - vor allem im Hinblick auf § 5 Abs. 3 JGG (BGH StV 1998,\n340, 342; BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2; BGH, Beschluß vom\n14. August 1996 - 2 StR 343/96) - zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-20/2-str-627-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-20/2-str-627-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.346856+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-01-20/2-str-627-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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