{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-01-13","aktenzeichen":"2 StR 586/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 586/98\nvom\n13. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n3.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 1999 beschlos-\n\nsen:\n\n1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. Januar 1998 wird, soweit sie sich\ngegen die Angeklagten I. und B. richtet, als unzu-\n\nlässig verworfen.\n\n2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie dem Angeklagten B. im Revisionsverfahren er-\n\nwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n3. Soweit die Revision hinsichtlich des Angeklagten A. zurückgenommen worden ist, fallen dem Nebenkläger die diesem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen not-\n\nwendigen Auslagen zur Last.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen fahrlässiger Tötung\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten\nB. wegen Bedrohung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe\nvon neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. hat es freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger, der Vater des Tatopfers, mit\nseiner Revision, die sich nach der Rücknahme des Rechtsmittels gegen den\nAngeklagten A. nur noch gegen die Angeklagten I. und B. richtet. Er\n\nrügt mit der Verfahrensbeschwerde, daß das Landgericht ihn zu Unrecht am\n\nVerfahren nicht beteiligt habe. Die Sachrüge hat er nicht erhoben, einen be-\n\nstimmten Revisionsamtrag nicht gestellt.\n\n2. Die Revision ist unzulässig, denn der Beschwerdeführer hat entgegen\n8 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Im Hinblick auf § 400 StPO kann der Nebenkläger\nein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat\nverhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO 8400 Abs. 1 Zulässigkeit 5;\nBGH, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November\n1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98). Dies ist hier\nnicht erfolgt. Ein ausdrücklicher Revisionsamtrag ist zwar dann nicht erforderlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision\nzweifelsfrei erkennen läßt (BGHR StPO 8 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).\nEin solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn es bestand die Möglichkeit, daß\n\nmit dem Rechtsmittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wurde.\n\n3. Die Revision mußte daher als unzulässig verworfen werden. Offenbleiben kann deshalb, ob die Revision nicht auch deshalb unzulässig ist, weil\ndie allein erhobene Verfahrensrüge nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs.\n2 Satz 2 StPO entspricht. Die gesetzwidrige Nichtzulassung eines Nebenklägers ist wie die gesetzwidrige Zulassung ein relativer Revisionsgrund, der voraussetzt, daß das Urteil auf der Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs. 1\nStPO). Ein Beruhen ist dann anzunehmen, wenn nicht auszuschließen ist, daß\n\nder Nebenkläger Tatsachen hätte vorbringen und/oder Beweismittel benennen\n\nkönnen, die für den Schuldspruch wesentliche Bedeutung haben können\n(BGHR StPO 8 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2). Dazu enthält die Revisionsrechtfertigung aber keine Angaben (vgl. auch BGHSt 30, 131, 135).\n\n4. Da die Revision des Nebenklägers erfolglos ist, trägt er gemäß § 473\nAbs. 1 Satz 1 und 3 StPO die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten B. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Eine Erstattung\nder dem Angeklagten I. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR\nStPO 8 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung\n1; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November\n1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).\n\n5. Die Revision des Nebenklägers gegen den Angeklagten A. ist\nwirksam zurückgenommen worden, insoweit beruht die Kostenentscheidung\nebenfalls auf 8 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-13/2-str-586-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-13/2-str-586-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.987814+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-01-13/2-str-586-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1999-01-13","dockets":["2 StR 586/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.01.1999 – 2 StR 586/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-13/2-str-586-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/400","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"400","label":"§ 400 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:51.987814+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}