{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-01-08","aktenzeichen":"2 StR 430/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Alkoholsucht kann die Unterbringung des Täters im psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen, wenn ihr Fortbestand auf einer Persönlichkeitsstörung beruht,\ndie sich zwar als schwere andere seelische Abartigkeit darstellt, aber die Schuldfä-\n\nhigkeit des Täters bei der Tat weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 430/98\nvom\n8. Januar 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 8 63\n\nEine Alkoholsucht kann die Unterbringung des Täters im psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen, wenn ihr Fortbestand auf einer Persönlichkeitsstörung beruht,\ndie sich zwar als schwere andere seelische Abartigkeit darstellt, aber die Schuldfä-\n\nhigkeit des Täters bei der Tat weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert hat.\n\nBGH, Urt. v. 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98 - LG Bonn\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nund der Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBonn vom 25. März 1998 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war vom Landgericht wegen versuchter schwerer Brandstiftung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn\nMonaten verurteilt worden. Auf seine Revision, die zum Schuldspruch und zum\nStrafausspruch erfolglos blieb, hatte der Senat das Urteil unter Aufrechterhaltung\nder Feststellungen insoweit aufgehoben, als von der Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden war. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht nunmehr die Unterbringung (§ 63 StGB)\nangeordnet. Hiergegen richtet sich seine neuerliche Revision; er rügt Verletzung\n\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind, soweit zulässig, jedenfalls unbegründet. Dies\nhat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. Oktober 1998 näher\ndargelegt und in der Revisionsverhandlung hierauf Bezug genommen. Der Senat\n\nschließt sich insoweit seinen Ausführungen an.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. Die Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält der rechtlichen Nachprü-\n\nfung stand.\n\nDie Anordnung dieser Maßregel setzt voraus, daß der Täter im Zustand der\nSchuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (8§ 20, 21 StGB)\ngehandelt hat, von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu\nerwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Diese\nVoraussetzungen hat das Landgericht auf der Grundlage der aufrechterhaltenen und\n\nergänzten Feststellungen im Ergebnis zu Recht bejaht.\n\nDer Angeklagte stand bei den beiden Taten unter Alkoholeinfluß (Blutalkoholkonzentration: mindestens 2,81 %o); seine Schuldfähigkeit war dadurch erheblich\nvermindert (§ 21 StGB). Um die Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen,\nmuß die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit jedoch auf\neiner nicht nur vorübergehenden, sondern länger andauernden und damit einen\nZustand bildenden Störung im Sinne der 88 20, 21 StGB beruhen; denn diese\nMaßregel dient dem Zweck, Menschen mit krankhaften oder vergleichbar schweren\n\nseelischen Störungen zu heilen oder - falls dies nicht möglich erscheint - in ihrem\n\nZustand zu pflegen. Grundsätzlich verbietet sich daher die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus, wo der Ausschluß oder die erhebliche Minderung der\nSchuldfähigkeit nicht schon allein durch einen solchen, länger andauernden Defekt,\nsondern erst durch aktuell hinzutretenden Genuß berauschender Mittel, insbesondere Alkohol, herbeigeführt worden ist. In solchen Fällen kommt die Unterbringung\nnach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st.\nRspr., BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331; 1998, 406; BGH StV\n1983, 278; BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4-6, 12, 13, 17, 19) oder\nauf Grund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu\nsein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der\n88 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr., BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18; Gefährlichkeit 19; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97, 27. Mai 1998 - 2 StR\n233/98 und 10. Juni 1998 - 2 StR 215/98). Ein solcher Ausnahmefall liegt nach den\n\nFeststellungen vor:\n\na) Der Angeklagte leidet hiernach an einer schweren Alkoholsucht. Den Feststellungen zufolge begannen seine Alkoholexzesse schon etwa 1980, als er 21\nJahre alt war. Sie kosteten ihn nicht nur die jeweiligen Arbeitsstellen, sondern\nführten neben zahlreichen Vorverurteilungen auch in einer Vielzahl von Fällen zu\nkurzfristigen stationären Aufnahmen in einer Suchtklinik (29 mal allein im Jahr 1984,\n71 mal zwischen Frühjahr 1991 und Ende 1994 und weitere 3 Male bis zum April\n1995). Auf Grund einer entsprechenden Verurteilung war er von Dezember 1987 bis\nJanuar 1989 in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB), nahm aber\nauch in dieser Zeit Alkohol zu sich; da ihm die Einsicht in die Notwendigkeit der\nBehandlung ebenso wie jede Motivation fehlte, wurde der Unterbringungsvollzug als\n\naussichtslos abgebrochen. Dies wiederholte sich, nachdem er von Mai bis Oktober\n\n1996 erneut aufgrund einer Maßregel nach § 64 StGB untergebracht war. Nach\nAbbruch dieser Entziehungsbehandlung verbüßte er den Rest einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten, um noch am Tag der Entlassung sogleich wieder\nAlkohol im Übermaß zu sich zu nehmen und in stark alkoholisiertem Zustand die hier\nabgeurteilten Straftaten zu begehen. Nach den vom Landgericht nunmehr ergänzend getroffenen Feststellungen, die auf dem Gutachten des Sachverständigen\nDr. Schifferdecker und Zeugenaussagen von Familienangehörigen beruhen, handelt\nes sich bei ihm um einen hochgradig abhängigen \"Dauertrinker\" des Gamma-Typs,\nder - im Gegensatz zu \"Quartals-\" oder \"Konflikttrinkern\" - einem ständigen Drang\n\nzur Aufnahme von Alkohol unterliegt.\n\nb) Diese Alkoholsucht des Angeklagten muß schon für sich genommen, also\nohne Rücksicht auf ihre Entstehungsursachen und eine sie bedingende psychische\nStörung, als krankhaft gelten. Allerdings wird in der bisherigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs das Merkmal der krankhaften Alkoholsucht dahin verstanden,\ndaß die Alkoholabhängigkeit des Täters auf einem von der Sucht selbst unterscheidbaren, eigenständigen psychischen Defekt im Sinne der 88 20, 21 StGB\nberuhen muß, um ausnahmsweise eine Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen. Wiewohl der Begriff der Krankhaftigkeit in diesem Zusammenhang nicht näher\nerläutert wird, kommt dies doch stets deutlich zum Ausdruck (z.B. BGH NStZ 1986,\n331, 332: \"Eine aus psychischer Erkrankung erwachsene ... Alkoholsucht\"),\ninsbesondere auch in den (wenigen) Entscheidungen, mit denen der Bundesgerichtshof die Einweisung eines alkoholsüchtigen Täters in ein psychiatrisches\nKrankenhaus gebilligt (BGHR StGB § 63 Zustand 12; Konkurrenzen 1) oder die\nAblehnung der Maßregel beanstandet hat (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19; Urt.\nv. 8. Dezember 1993 - 3 StR 516/93; Urt. v. 4. Juli 1995 - 1 StR 256/95). Dement-\n\nsprechend ist selbst chronischer Alkoholismus als Folge jahrelangen Alkoholmiß-\n\nbrauchs für sich allein nicht als hinreichender Grund für eine Unterbringung nach\n§ 63 StGB anerkannt worden (BGH NStZ 1983, 429; 1985, 309; 1998, 406; BGH bei\nHoltz MDR 1986, 96 f; BGH, Beschl. v. 10. Januar 1984 - 5 StR 971/83, 11. Juli\n1986 - 3 StR 274/86, 25. Juni 1997 - 2 StR 283/97). Im Grundsatz ist dieser\nAuffassung schon deshalb beizutreten, weil das Gesetz für die Behandlung \"nur\"\nsuchtmittelabhängiger Straftäter mit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n(§ 64 StGB) eine speziell auf solche Fälle zugeschnittene Maßregel vorsieht.\nGleichwohl bleibt zu erwägen, ob nicht auch in Extremfällen einer langjährig\nverfestigten (chronifizierten) und in einer Entziehungsanstalt nicht mehr behandelbaren Alkoholsucht, sofern sie die psychische Befindlichkeit des Betroffenen im Sinne\nder 88 20, 21 StGB dauerhaft beeinträchtigt, ein Zustand vorliegt, der für sich allein\nschon die Unterbringung des Süchtigen in einem psychiatrischen Krankenhaus\ngebietet. Dies braucht jedoch hier nicht vertieft und abschließend entschieden zu\n\nwerden:\n\nc) Die Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB ist jedenfalls deshalb\ngerechtfertigt, weil bei ihm neben der Alkoholsucht ein psychischer Defekt vorliegt,\n\nder ihr Fortbestehen bedingt.\n\nDas Landgericht hat sich der Bewertung des schon genannten Sachverständigen angeschlossen, der in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten unter\nMitberücksichtigung früherer ärztlicher Befunde zu dem Ergebnis gekommen ist, der\nAngeklagte leide an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die einer \"schweren\nanderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB gleichsteht\". Diese\nPersönlichkeitsstörung, die seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Begehung\nder Taten nicht beeinträchtigt habe, sei \"gekennzeichnet durch innere Unsicherheit,\n\neine gewisse emotionale Verflachung sowie eine geringe Frustrationstoleranz,\n\nverbunden mit einem ausgeprägten Aggressionspotential, hoher Reizbarkeit und\neiner überdauernden Wut\". Ihm fehle es \"weitestgehend an der Fähigkeit zu\ngemütsvollen Reaktionen\". Sein Verhalten weise \"ausgesprochen starke egozentrische Züge\" auf. Damit einher gehe \"eine gewisse Dickfelligkeit und Überheblichkeit\".\nIhm mangele es \"an jeglicher Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit der Alkohol-\n\nsucht\".\n\nDer Gutachter, dem die Kammer gefolgt ist, hat damit dem Angeklagten eine\nzwar nicht krankhafte, aber schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20\nStGB attestiert; dies ist gemeint, auch wenn es im Gutachten so, wie es im Urteil\nmitgeteilt wird, heißt, der Angeklagte leide an einer Persönlichkeitsstörung, die einer\nschweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 \"gleichsteht\". Dieser\nAusdruck ist allerdings hier fehl am Platze: er gibt üblicherweise an, daß eine nicht\npathologisch bedingte (\"andere\") seelische Abartigkeit \"schwer\" genug ist, um im\nRahmen der Anwendung des § 20 StGB wie eine krankhafte seelische Störung\nbehandelt zu werden. Doch beruht die Verwendung des Ausdrucks ersichtlich auf\neinem Formulierungsversehen. In der Sache läßt die Beurteilung der psychischen\nBefindlichkeit des Angeklagten einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar reicht die\nzusammenfassende Bewertung der bei ihm festgestellten Auffälligkeiten als\n\"dissoziale Persönlichkeitsstörung\" nicht aus, um eine schwere andere seelische\nAbartigkeit zu belegen (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 27; § 63\nZustand 24; BGH, Beschl. v. 18. Juni 1997 - 2 StR 251/97 und 21. Oktober 1998 - 3\nStR 416/98; zuletzt Urt. v. 16. Dezember 1998 - 5 StR 407/98). Auch sind die\nangeführten Wesenszüge und Verhaltensweisen des Angeklagten zum Teil solche,\ndie - einzeln betrachtet - noch innerhalb der Bandbreite normalen menschlichen\nVerhaltens liegen. Das gilt aber schon nicht mehr für die Unfähigkeit zu \"gemütsvol-\n\nlen Reaktionen\" und die \"überdauernde Wut\", wie sie auch im Verhalten des\n\n-10-\n\nAngeklagten bei der Vernehmung seiner Familienangehörigen in der Hauptverhandlung zutage getreten sind; danach hat der Angeklagte deren Vernehmung\neinerseits über weite Strecken \"ohne erkennbare Gemütsbewegung\" verfolgt,\nandererseits aber \"seinen Gefühlen völlig unvermittelt freien Lauf gelassen\" und auf\neinzelne Bekundungen mit \"kurzen, aber heftigen Wutausbrüchen\" reagiert. Die\n\"überdauernde Wut\" des Angeklagten wird ferner auch durch die Drohbriefe belegt,\ndie er aus der Untersuchungshaft an Bruder und Schwager geschrieben hat. Vor\ndem Hintergrund seines Werdegangs, der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Delikte und der in diesem Verfahren abgeurteilten Taten fügen sich die im\nSachverständigengutachten beschriebenen Einzelmerkmale jedenfalls zu einem\nGesamtbild, angesichts dessen die durch den persönlichen Eindruck der Kammer\nbestätigte Wertung, der Angeklagte leide an einer psychischen Störung vom Typus\n\nder schweren anderen seelischen Abartigkeit, rechtlich nicht zu beanstanden ist.\n\nd) Diese psychische Störung war auch ursächlich für den Fortbestand seiner\nAlkoholsucht, die ihn zu übermäßigem Alkoholkonsum bestimmt und dazu geführt\nhat, daß er die abgeurteilten Straftaten im Zustand alkoholbedingt erheblich\n\nverminderter Schuldfähigkeit beging.\n\nDas Landgericht hat hierzu, dem Sachverständigen folgend, ausgeführt, es\nlasse sich zwar nicht klären, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung für die\nEntwicklung der Alkoholsucht des Angeklagten verantwortlich sei; sie sei aber\nursächlich für deren Fortbestand. Die fehlende Einsicht in die Notwendigkeit einer\ntherapeutischen Behandlung seiner Alkoholsucht und der mangelnde Wille, sich\neiner solchen Behandlung zu unterziehen, seien maßgeblich auf seine Persönlich-\n\nkeitsstörung zurückzuführen. Könnte diese durch eine psychiatrische Therapie\n\n-11-\n\n\"reguliert\" werden, so entfiele das entscheidende Hindernis für eine erfolgreiche\n\nBehandlung seiner Alkoholabhängigkeit.\n\nDamit liegt ein die Maßregel nach § 63 StGB rechtfertigender Zusammenhang\nzwischen der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und seiner Alkoholsucht vor.\nDaran ändert es nichts, daß die Sucht nicht (als \"Sekundärerscheinung\") infolge der\npsychischen Störung entstanden ist, sondern auf Grund der Störung nur fortbesteht.\nEs macht keinen rechtserheblichen Unterschied, ob die Persönlichkeitsstörung für\ndie Entstehung der Sucht oder deren Fortbestand verantwortlich ist. Für die\nAnordnung oder Ablehnung der Maßregel ist der Zustand des Angeklagten im\nZeitpunkt der Urteilsfindung entscheidend; besteht zu diesem Zeitpunkt zwischen\nPersönlichkeitsstörung und Alkoholsucht eine Verknüpfung, wonach jene diese\nbedingt, so kommt es weder für die zur Heilung oder Pflege des Angeklagten\nerforderliche Behandlung noch für die Bestimmung des zum Schutz der Allgemeinheit einzusetzenden Mittels darauf an, wie diese Verknüpfung zustandegekommen\nist. Dürfte ein Alkoholsüchtiger, der auf Grund einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne des § 20 StGB die notwendige Entziehungsbehandlung verweigert,\nnicht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, so entstünde\nüberdies zwischen den Anwendungsbereichen des §§ 63 und des § 64 StGB bei\nAussichtslosigkeit der Entziehungskur eine schwer erträgliche Schutzlücke. Der hier\nvertretenen Auffassung kann auch nicht entgegengehalten werden, daß es in der\nfreien Entscheidung des einzelnen stehe, ob er sich einer Behandlung seiner\nAlkoholsucht unterzieht oder nicht; denn dies trifft, wie die in § 64 StGB vorgesehene Zwangsmaßnahme zeigt, gerade nicht zu. Weiter versagt auch der Einwand, daß\neine nur mittelbare Verknüpfung zwischen Persönlichkeitsstörung und Alkoholsucht\nkeine Rechtsgrundlage für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nabgeben könne; denn jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall liegt auf der Hand,\n\n-12-\n\ndaß auch die mangelnde Bereitschaft des Angeklagten, seine Alkoholsucht\nbehandeln zu lassen, seinen nicht beherrschbaren Drang zu übermäßigem Alkoholgenuß widerspiegelt und insofern selbst unmittelbarer Ausdruck seiner Alkoholsucht\n\nist.\n\ne) Der Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB steht nicht entgegen, daß\n- wie der Sachverständige ausgeführt hat - die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten für sich genommen seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung\nder Taten nicht beeinträchtigt hat, die erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit vielmehr allein auf den Alkoholgenuß zurückzuführen ist. Die Unterbringung des\nTäters in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt nicht voraus, daß die als\nZustand in Frage kommende Persönlichkeitsstörung - sei es allein, sei es im\nZusammenwirken mit Alkoholeinfluß - unmittelbar das Tatgeschehen ausgelöst hat;\nes reicht vielmehr aus, daß sie Ursache für eine suchtbedingte Alkoholisierung war,\ndie aktuell zur Aufhebung oder erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit bei\nBegehung der Tat geführt hat (entsprechend für den Fall eines unmittelbar tatauslösenden Affekts auf Grund schwerer anderer seelischer Abartigkeit: BGH NStZ 1993,\n181 f unter Bezugnahme auf BGHSt 34, 22, 28).\n\nf) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die hinlänglich begründete Annahme, daß vom Angeklagten auf Grund seines Zustands in Zukunft Straftaten\n\nvergleichbarer Art und Schwere zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemein-\n\n-13 -\n\nheit gefährlich ist. Ohne Rechtsfehler hat es das Landgericht schließlich auch\nabgelehnt, die Vollstreckung der Uhnterbringungsanordnung zur Bewährung\nauszusetzen (§ 67b StGB).\n\nJähnke Niemöller Bode\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-08/2-str-430-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-08/2-str-430-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.716122+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-01-08/2-str-430-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1999-01-08","dockets":["2 StR 430/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.01.1999 – 2 StR 430/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-08/2-str-430-98","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Eine Alkoholsucht kann die Unterbringung des Täters im psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen, wenn ihr Fortbestand auf einer Persönlichkeitsstörung beruht,\ndie sich zwar als schwere andere seelische Abartigkeit darstellt, aber die Schuldfä-\n\nhigkeit des Täters bei der Tat weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert hat.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBonn vom 25. März 1998 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":9},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/67b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67b","label":"§ 67b StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 44, 338","basis":"cited_by_decisions","votes":6}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:51.716122+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}