{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-01-05","aktenzeichen":"1 StR 577/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 577/98\n\nvom\n5. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 1999 beschlos-\n\nsen:\n\nDer Beschluß des Senats vom 5. November 1998 wird wie folgt\n\nberichtigt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Juni 1998 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist (§ 349\nAbs. 4 StPO).\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 29. Juni 1998\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen verurteilt und ihn von\n\nweiteren (gleichartigen) Vorwürfen freigesprochen.\n\nRevision gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte eingelegt. Der Senat hat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 4 StPO vom 5. November 1998 das\nangefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Senat stellt klar, daß sich die Urteilsaufhebung nur auf die Verurtei-\n\nlung des Angeklagten bezieht.\n\nBei einem Verkündungsversehen kann die Urteilsformel durch Beschluß\nder an der Entscheidung beteiligten Richter nachträglich berichtigt werden, soweit aus dem insgesamt Verkündeten für alle Verfahrensbeteiligten sowohl das\nVersehen als auch das wirklich Beschlossene zweifelsfrei deutlich wird (ständ.\nRspr., vgl. die Nachw. bei Hürxthal in KK 3. Aufl. § 260 Rdn. 13).\n\nDies gilt entsprechend auch für Entscheidungen des Revisionsgerichts.\nDaß das Urteil des Landgerichts nur insoweit aufgehoben wurde, als der Angeklagte verurteilt worden war, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß nur über\nseine Revision und daher nicht über die in dem Senatsbeschluß vom 5. No-\n\nvember 1998 nicht angesprochenen Freisprüche zu befinden war.\nMaul Ulsamer Brüning\n\nWahl Boetticher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-05/1-str-577-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-05/1-str-577-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.461650+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-01-05/1-str-577-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1999-01-05","dockets":["1 StR 577/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.01.1999 – 1 StR 577/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-05/1-str-577-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:51.461650+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}