{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-12-02","aktenzeichen":"2 StR 439/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2 StR 439/98\n\n2. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Februar\n\n1998 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt (Einzelstrafen von\njeweils fünf Jahren) und für die Anrechnung der in Portugal\nerlittenen Auslieferungshaft einen Anrechnungsmaßstab von\n\nzwei zu eins bestimmt.\n\nDie auf die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von 8 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nDer zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung\nrechtsfehlerfreie Strafausspruch kann demgegenüber wegen\nder durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene 6. Gesetz\nzur Reform des Strafrechts erfolgten Rechtsänderung nicht\n\nbestehen bleiben.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bedrohte der Angeklagte bei seinen sechs Überfällen auf Bankfilialen in Köln die Bankangestellten und anwesende Kunden\njeweils mit einer ungeladenen Gaspistole. Auf der Grundlage\ndes zur Tatzeit geltenden Rechts hat die Strafkammer den\nAngeklagten zutreffend nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.\nverurteilt und rechtsfehlerfrei die Annahme minder schwerer\nFälle abgelehnt. Nach der Neugestaltung des § 250 StGB\ndurch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts erfüllt die\nfestgestellte Vorgehensweise des Angeklagten, da eine als\nDrohmittel eingesetzte ungeladene Gaspistole nicht als Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250\nStGB n.F. anzusehen ist, lediglich den Tatbestand des § 250\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. (Beschlüsse des Senats vom\n3. Juli 1998 - 2 StR 246/98 und vom 17. Juni 1998 - 2 StR\n167/98 - letzterer zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98). Diese Vorschrift ist\nwegen der niedrigeren Mindeststrafe - drei Jahre statt fünf\nJahre - im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im\n\nSinne des S$S 2 Abs. 3 StCB.\n\nDa die Strafkammer für die Taten des Angeklagten jeweils die Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.\nals Einzelstrafen verhängt hat, kann der Senat nicht völlig\nausschließen, daß das Landgericht bei Anwendung des neu gefaßten S 250 StGB auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hät-\n\nte. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zum Wegfall der\n\nGesamtfreiheitsstrafe. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können, ebenso wie die Bestimmung des\nMaßstabs für die Anrechnung der Auslieferungshaft, bestehen\n\nbleiben.\n\nDurch die teilweise Zurückverweisung in der Hauptsache\nist die zusammen mit der Revision eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des\n\nlandgerichtlichen Urteils gegenstandslos geworden.\n\nJähnke Theune Bode\n\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-02/2-str-439-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-02/2-str-439-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.090863+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-12-02/2-str-439-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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