{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-12-02","aktenzeichen":"1 StR 502/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n1 StR 502/98\n\nvom\n\n2. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1998\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Karlsruhe vom 17. April 1998 wird\n\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\naufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (Ss 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDas Landgericht hat vier Fragen der Verteidigung an den\nVP-Führer über die Höhe der Belohnung, die die VP in diesem Verfahren erhalten hat, über die Anzahl ihrer Einsätze und sowie über ihr Aussageverhalten in anderen Strafverfahren nicht zugelassen. Dies rügt die Revision mit\nder Rüge nach S$S 244 Abs. 2 StPO. Die Rüge ist unbegründet. Allerdings deckte die allein auf den Gesetzeswortlaut des § 62 Abs. 1 BBG gestützte Aussagegenehmigung nur\ndie Zurückweisung der Fragen nach der Beteiligung der VP\nin anderen Strafverfahren. Die Beantwortung dieser Fragen\nhätte Rückschlüsse auf die Identität der VP und ihr Umfeld zugelassen, so daß dadurch dem Wohl des Bundes oder\neines Landes Nachteile bereitet worden wären. Dies gilt\nnicht für die (inzwischen wohl übliche) Belohnung der VP-Person. Hierzu hätte es der Konkretisierung der Aussagegenehmigung bedurft, welche Fragen oder Tatsachen zur\nPerson der VP ausgeschlossen sein sollten (vgl. Dahs in\nLR StPO 25. Aufl. § 54 Rdn. 19). Indes beruht das Urteil\nangesichts der festgestellten zahlreichen objektiven Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten nicht\n\nauf dem behaupteten Verstoß.\n\nSchäfer\n\nSoweit die Revision unter Hinweis auf die Anmerkung von\nEndriß zum Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 StR 119/97,\nNStZ 1998, 463 zur Hehlerei meint, es liege bei einem mit\neiner VP und einem VE getätigten Rauschgiftgeschäft nicht\nvollendetes, sondern nur versuchtes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nvor, verweist der Senat auf seine bisherige Rechtspre-\n\nchung (vgl. zuletzt NJW 1998, 767 m.w. Nachw.).\n\nUlsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-02/1-str-502-98","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-02/1-str-502-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.074801+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-12-02/1-str-502-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1998-12-02","dockets":["1 StR 502/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.12.1998 – 1 StR 502/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-02/1-str-502-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:50.074801+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}