{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-11-06","aktenzeichen":"3 StR 511/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n3 StR 511/97\n\nvom\n\n6. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am\n6. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aurich vom\n\n10. März 1997 wird\n\na) das Verfahren in den Fällen III. 1.\n\n(£fahrlässige Körperverletzung zum\n\nNachteil R. ) und III. 2. (Betrug hinsichtlich S. ) eingestellt;\n\nim Umfang der Einstellung fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der\n\nStaatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch\ndahin geändert, daß die Angeklagte\nschuldig ist\n- des Betrugs in neun Fällen, davon in\n\nzwei Fällen in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung und in einem\nFall in Tateinheit mit fahrlässiger\nKörperverletzung,\n\n- des versuchten Betrugs in 28 Fällen,\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit\n(vorsätzlicher) Körperverletzung und in\ndrei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger\n\nKörperverletzung,\n\n- der (vorsätzlichen) Körperverletzung in\ndrei Fällen und\n\n- der fahrlässigen Körperverletzung.\n\n2. Die weitergehende Revision der Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die (verbleiben-\n\nden) Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs, Körperverletzung u.a. in insgesamt 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und\nihr für die Zeit von vier Jahren verboten, den Beruf einer\nZahnärztin auszuüben. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte in ihrer Praxis in diesen Fällen u.a. Patienten aus Gewinnsucht gesunde Zähne abgeschliffen und mit Zahnersatz versehen,\nBehandlungen teilweise so mangelhaft erbracht, daß die Patienten Gesundheitsschäden erlitten haben, sowie Rechnungen für\nnicht erbrachte oder medizinisch nicht indizierte Leistungen,\nbewußt überhöhte Rechnungen und unberechtigte Privatliquidationen gegenüber Kassenpatienten ausgestellt, wobei sie in einigen\nFällen das Einverständnis für eine private Abrechnung durch unwahre Angaben erschlichen, in anderen durch abredewidriges Aus-\n\nfüllen von Patientenerklärungen erlangt hat.\n\nIn den Fällen III. 1. und 2. der Urteilsgründe hat der Senat das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Die fahrlässige\nKörperverletzung zum Nachteil der Patientin R. wurde bis\n\nEnde Januar/Anfang Februar 1989 begangen, der Betrug wegen\n\nangeblicher Behandlung der Patientin S. war mit Erhalt des\nErstattungsbetrags, kurz nach dem 30. Dezember 1988, beendet.\nDa sich die Durchsuchungsbeschlüsse vom 30. August 1993 auf andere Geschädigte bezogen, kann den Akten insoweit als erste\nverjährungsunterbrechende Handlung nur die Bekanntgabe der Ermittlungen durch Gewährung von Akteneinsicht Ende April/Anfang\n\nMai 1994 entnommen werden.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Verfahrensrügen und\ndie Sachrüge hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Daß der strafrechtliche Gehalt des festgestellten Sachverhalts vielfach\nnicht ausgeschöpft worden und die naheliegende Anordnung der\nVerhängung eines Berufsverbots für immer (S 70 Abs. 1 Satz 2\n\nStGB) nicht erfolgt ist, beschwert die Angeklagte nicht.\n\nZu den einzelnen Beanstandungen in den Revisionsbegründungen bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Gene-\n\nralbundesanwalts:\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 163 a Abs. 1 StPO ist\nnicht begründet. Zwar hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, ohne die Beschuldigte förmlich zu einer Vernehmung zu laden; dies war hier aber entbehrlich. Dem von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt H. wurde noch vor Abschluß der Ermittlungen mit Verfügung vom 20. Mai 1994 Akteneinsicht mit dem Zusatz\ngewährt, daß einer etwaigen Stellungnahme binnen drei Wochen\nnach Einsichtnahme entgegengesehen werde. Der danach beauftrag-\n\nte Rechtsanwalt B. hat mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1994\n\num Akteneinsicht gebeten und mitgeteilt, daß er dann eine\nschriftliche Stellungnahme der Beschuldigten zu den einzelnen\nSchuldvorwürfen im Sinne einer Schutzschrift einreichen werde.\nDie Staatsanwaltschaft hat ihm vom 22. Dezember 1994 bis zum\n20. Januar 1995 Akteneinsicht gewährt, die zugesagte Stellungnahme ist jedoch nicht abgegeben worden, obgleich das Verteidigungsmandat noch etwa ein halbes Jahr bestand. Schließlich hat\ndie Staatsanwaltschaft unter dem 23. August 1995 Anklage erho-\n\nben.\n\nBei dieser Sachlage ist § 163 a Abs. 1 StPO nicht verletzt. Die Erklärung des Verteidigers der Beschuldigten,\nRechtsanwalt B. ‚ ist dahin zu verstehen, daß die Beschuldigte von ihrem Recht Gebrauch machen wolle, anstatt einer mündlichen Äußerung bei einer Vernehmung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine solche Auslegung liegt hier deswegen besonders nahe, weil sich die Beschuldigte in einer Vielzahl von\nFällen gegen den Vorwurf verteidigen mußte, Patienten mangelhaft behandelt und Leistungen zu Unrecht, zu hoch oder in einem\nunrichtigen Abrechnungsmodus berechnet zu haben. Dafür war es\nwesentlich sachdienlicher, nach Akteneinsicht und dem erforderlichen Studium umfangreicher Patientenunterlagen und einschlägiger medizinischer und gebührenrechtlicher Literatur schriftlich Stellung zu nehmen. Daß dies unzumutbar gewesen wäre, wie\ndie Revision meint, ist nicht nachvollziehbar, zumal auch die\nAngeklagte selbst während und nach ihrem Studium durch wissenschaftliche Arbeiten und während der Hauptverhandlung durch\nzahlreiche und umfängliche Schriftsätze - auch zu Rechtsfragen - hervorgetreten ist. Hiermit steht in Einklang, daß\nnach Auffassung des kriminalpolizeilichen Sachbearbeiters eine\nVorladung zur Vernehmung aussichtslos gewesen war, da die Angeklagte in früheren Verfahren solchen Ladungen nie Folge gelei-\n\nstet hatte.\n\n2. Das erste Ablehnungsgesuch der Angeklagten gegen den\nVorsitzenden der Strafkammer in der Sitzung vom 25. November\n1996 ist nicht unverzüglich i.S. des § 25 Abs. 2 Nr. 2 StGB angebracht worden und damit unzulässig. Dabei kann offen bleiben,\nob sich die behauptete ”Zusage” des abgelehnten Richters, er\nwerde das Gesuch nicht als verspätet behandeln, auf die Beurteilung der Unverzüglichkeit auswirken kann, denn bereits zum\nZeitpunkt dieser ”\"Zusage” wäre das Gesuch verspätet gewesen.\nNach den mitgeteilten Verfahrenstatsachen ereignete sich die\nbeanstandete Äußerung in der Zeit von 12.40 Uhr bis 13.18 Uhr,\nin einer anschließenden Pause bis 14.35 Uhr formulierte die Angeklagte das Gesuch, danach wurde weiter zur Sache verhandelt\nund sogar ein weiteres, hiervon unabhängiges Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden gestellt, erst danach kam es in ei-\n\nner Sitzungspause von 16.29 Uhr bis 16.58 Uhr zu der ”Zusage”.\n\n3. Soweit in der Revisionsbegründung die Vorgänge zum Befangenheitsgesuch der Angeklagten vom 3. Januar 1997 dargestellt werden, versteht dies der Senat dahin, daß damit die\nVerfahrenstatsachen für die nachfolgende Rüge der fehlerhaften\nZurückweisung des Ablehnungsgesuchs der Angeklagten vom 12. Januar 1997 vorgetragen werden sollen, da dieses die dienstlichen\nErklärungen der beiden Berufsrichter zum erstgenannten Gesuch\nzum Gegenstand hat. Eine eigenständige Rüge kann der Senat hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs vom 3. Januar 1997 nicht erken-\n\nnen.\n\n4. Soweit die Revision rügt, daß die Verhandlung über den\nAusschließungsamtrag der Angeklagten am 24. Juli 1996 nur auf\nAnordnung des Vorsitzenden, nicht aber auf Grund eines Gerichtsbeschlusses nichtöffentlich geführt worden sei, liegt ein\nRechtsfehler nicht vor. Da hier ein Beteiligter beantragt hatte, bereits über die Ausschließung nichtöffentlich zu verhan-\n\ndeln, war der Ausschluß gemäß S 174 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. GVG\n\nzwingend und bedurfte anders als bei einer im Ermessen des Gerichts liegenden nichtöffentlichen Ausschließungsverhandlung\nnach der 2. Alternative dieser Vorschrift keiner Entscheidung\n\ndes Gerichts.\n\n5. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte das Landgericht auch dann gemäß S 174 Abs. 1 Satz 3\nGVG angeben müssen, aus welchem Grund die Öffentlichkeit am\n5. März 1997 für die Verlesung eines Beweisamtrags ausgeschlossen worden ist, wenn dieser auf Grund des Verlaufs der Hauptverhandlung offenkundig war (vgl. BGHR GVG § 174 I S. 3 Begründung 3 m.w.Nachw.; zw. BGH NStzZ 1994, 591). Der Senat neigt dazu, an dieser strengen Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden nicht festzuhalten, bei dem die Angeklagte selbst nach\n§ 171 b Abs. 1 Satz 1 GVG den Ausschluß beantragt hatte, deshalb die Ausschließung nach § 171 b Abs. 2 GVG für das Gericht\nzwingend gewesen und der Ausschließungsgrund für die übrigen\nVerfahrensbeteiligten und die Zuhörer im Gerichtssaal eindeutig\nerkennbar war (vgl. Anfrage des 1. Senats vom 20. Oktober 1998\n- 1 StR 325/98). Doch kann dies letztlich offenbleiben, da ein\nBeruhen des Urteils auf der nichtöffentlichen Verlesung des von\nder Angeklagten formulierten und schriftlich überreichten Beweisamtrages aus den in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 10. Oktober 1997 genannten Gründen denkgesetzlich\nausgeschlossen ist (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge 6 m.w.Nachw.). Deshalb braucht der Senat auch nicht\nzu entscheiden, ob die Rüge rechtsmißbräuchlich erhoben worden\nist, weil die Angeklagte selbst den Ausschluß zum Schutz ihres\neigenen persönlichen Lebensbereiches beantragt hatte (vgl. BGHR\n\nGVG Ss 171 b Unanfechtbarkeit 2).\n\n6. Auf einer möglicherweise unzureichend begründeten Ablehnung des Beweisamtrags vom 3. März 1997 auf Nachuntersuchung\n\ndes Zeugen M. (Anlage 567 zum Protokoll) beruht das Urteil\n\nnicht, da diese lediglich eine völlig untergeordnete Position\n(Verbindungsvorrichtung) betrifft, deren Wegfall die Höhe des\nSchadens nur unwesentlich beeinflußt und die Einzelstrafe nicht\n\nin Frage gestellt hätte.\n\nII. Weitere Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt L.\n\nDer Senat ist nicht davon überzeugt, daß die von Rechtsanwalt L. am 14. Juli 1997 gefertigte Revisionsbegründungsschrift mit weiteren Verfahrensrügen innerhalb der Frist des\n§ 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht Aurich eingegangen ist. Er\nkann daher die mit Schriftsatz des Rechtsanwaltes L. vom\n11. Februar 1998 übersandte Rekonstruktion des Schriftsatzes\nvom 14. Juli 1997 unabhängig von der Frage einer Übereinstimmung beider Schriftsätze (eine Kopie der Revisionsbegründungsschrift war am 14. Juli 1997 nicht gefertigt worden und die\nendgültige Fertigstellung war nicht durch Rechtsanwalt L. ,\nsondern durch die Angeklagte erfolgt) der revisionsrechtlichen\n\nNachprüfung des Urteils nicht zugrundelegen.\n\nNach der als eidesstattliche Versicherung bezeichneten Erklärung der Angeklagten vom 9. November 1997 hat Rechtsanwalt\nL. am Nachmittag des 14. Juli 1997, dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, gemeinsam mit der Angeklagten einen\nSchriftsatz mit weiteren Verfahrensrügen erarbeitet, nachdem\n\ndie Revision bereits von Rechtsanwalt Hö. und Rechtsanwalt\n\nSt. jeweils sehr umfangreich - auch mit zahlreichen Verfahrensrügen - fristgerecht begründet worden war. Gegen 19.30 Uhr\nhat die Angeklagte sich mit der von Rechtsanwalt L. unter-\n\nzeichneten Begründungsschrift in das gegenüber dem Landgericht\nAurich gelegene Hotel Piqueur begeben, um dort die Unterlagen\n\nzu sortieren, auf Vollständigkeit zu prüfen und zu kuvertieren.\nInsoweit ist der Sachverhalt, bestätigt von anwaltlichen Versi-\n\ncherungen und einer Quittung, glaubhaft gemacht.\n\nSoweit die Angeklagte weiter erklärt, die fertige Revisionsbegründungsschrift, aufgeteilt auf sieben DIN-A4 Umschläge, gegen 22.45 Uhr in den Briefkasten des Landgerichts eingeworfen zu haben, fehlt es jedoch an einer ausreichenden Glaubhaftmachung. Ob hier ausnahmsweise die schlichte Erklärung der\nAngeklagten selbst zur Glaubhaftmachung zugelassen werden kann,\nweil andere Beweismöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen\n(vgl. BVerfG StV 1993, 451), erscheint deswegen fraglich, weil\nfür den Zugang von Schriftstücken bei Gericht an sich die für\ndie Leerung der Nachtbriefkästen und die Kontrolle des Posteingangs zuständigen Gerichtswachtmeister als Mittel zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen. Daß insoweit technische oder\norganisatorische Vorkehrungen versagt hätten, ist nicht ersichtlich. Die Erklärung der Angeklagten würde angesichts der\ndagegen sprechenden Umstände ohnehin nicht ausreichen, um dem\nSenat den behaupteten Zugang des Schriftsatzes des Rechtsanwaltes L. ausreichend glaubhaft zu machen. Der Präsident des\nLandgerichts Aurich hat mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 erklärt, daß wiederholte Nachprüfungen negativ verlaufen seien\nund es aus seiner Sicht als ausgeschlossen erscheine, daß diese\nSendung in den Empfangsbereich des Gerichts gelangt war. Wie\nsich aus der Erklärung von Rechtsanwalt Hö. ergibt, hat sich\nauch der Berichterstatter RiLG Rä. persönlich sehr intensiv um\nden Verbleib gekümmert. Dabei muß berücksichtigt werden, daß es\nbei dem außergewöhnlichen Umfang der Sendung bei einem relativ\nkleinen Landgericht als ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint, daß der Schriftsatz eingegangen, aber irgendwie fehlgeleitet worden ist, ohne nach mehreren Monaten wieder aufzutauchen. Der Senat verkennt dabei nicht, daß die Angeklagte mit\nerheblichem persönlichen Einsatz bemüht war, durch entsprechende Begründungen der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Dies\nschließt aber die Möglichkeit nicht aus, daß sie etwa mit den\nFertigstellungsarbeiten (Umfang der Begründungsschrift: fünf\n\nLeitzordner) in der verbleibenden knappen Zeit nicht zurechtge-\n\n10\n\nkommen sein und sich entschlossen haben könnte, auch ihren Anwälten die Abgabe vorzutäuschen, um gegebenenfalls später noch\nZeit für eine Vervollständigung zu haben. Bleibt aber zweifelhaft, ob eine Rechtsmittelschrift überhaupt bei Gericht eingegangen ist, muß zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden\n\nwerden (BGHR StPO S$S 345 Frist 1 m.w.Nachw.).\n\nEin Wiedereinsetzungsgesuch ist dem Schriftsatz von\nRechtsanwalt L. vom 11. Februar 1998 entgegen seinem Wortlaut nicht zu entnehmen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in\nseiner Stellungnahme vom 23. Februar 1998 zutreffend ausgeführt, daß es bei dem vorgetragenen Sachverhalt nicht um die\nVersäumung einer Frist, sondern um die Wertung geht, ob der\nfragliche Schriftsatz tatsächlich - dann aber rechtzeitig -\neingegangen ist. Dieser Beurteilung hat sich Rechtsanwalt\nL. in seinem Schriftsatz vom 25. März 1998 angeschlossen.\nAuf die Frage, ob hier die engen Voraussetzungen vorgelegen\nhätten, unter denen die Rechtsprechung Wiedereinsetzung zur\nNachholung verspäteter Verfahrensrügen gewährt (vgl. BGHR StPO\n\n§ 44 Abs. 1 Verfahrensrüge 3), kommt es somit nicht an.\n\nIII. Sachrüge:\n\n1. Daß in einzelnen Fällen, z.B. im Fall III. 31. (z.N.\nD. ), vor Bezahlung der ungerechtfertigten Rechnungen\nDruck - etwa durch Mahnungen u.ä.- ausgeübt worden ist, gefährdet die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs nicht. Die Angeklagte hatte durch die Ausstellung unberechtigter, bzw. überhöhter Rechnungen konkludent vorgetäuscht, sie habe die in\nRechnung gestellten Leistungen erbracht und sei berechtigt, in\nder angegebenen Höhe und Weise abzurechnen (vgl. Schönke/\nSchröder, StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 16 c). Bei den Patienten\n\nsollte hierdurch der Irrtum erweckt werden, sie seien nach\n\n11\n\närztlichem Gebührenrecht zur Zahlung verpflichtet. Daß in den\nFällen, in denen auf diese Rechnungen Zahlungen geleistet worden sind, der Irrtum bereits vor der Zahlung beseitigt gewesen\nwar und die Zahlung nur noch auf Grund eines etwa durch Mahnungen u.ä. ausgeübten Druckes geleistet worden sein soll, ist den\nUrteilsfeststellungen nicht zu entnehmen; dies wäre auch sehr\n\nfernliegend.\n\n2. Der von der Revision zum Fall III. 8. (z.N. Di. )\nbehauptete Widerspruch besteht nicht. Bei der Erwägung der\nStrafkammer, die Notwendigkeit der Überkronung sämtlicher\nBackenzähne, die die Angeklagte erst etwa ein halbes Jahr vorher mit teuren Füllungen versehen hatte, habe sich in der\nHauptverhandlung nicht feststellen lassen, handelt es sich angesichts der in der Beweiswürdigung wiedergegebenen eindeutigen\nund übereinstimmenden Beurteilung durch zwei Sachverständige,\ndie Maßnahme sei medizinisch nicht indiziert gewesen, lediglich\num eine unglückliche Formulierung. Ersichtlich wollte das Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck bringen, daß die Hauptverhandlung kein Beweisanzeichen erbracht habe, das gegen die\n\nBeurteilung der Sachverständigen sprechen könnte.\n\n3. Im Fall III. 9. (z.N. W. ) enthält die auf sachverständiger Beratung beruhende Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler. Im übrigen hat die Strafkammer insoweit ihre Überzeugung\nneben der Beurteilung der Röntgenaufnahmen durch den Sachverständigen auch auf die eigenen Aufzeichnungen der Angeklagten\nund ihr Verhalten gegenüber dem Verlangen auf Einsicht in die\n\nUnterlagen zur Nachprüfung der Behandlung gestützt.\n\n4. Im Fall III. 13. (z.N. F. ) geht die Strafkammer\nzu Recht davon aus, daß die Angeklagte die geltendgemachten Be-\n\ngleitleistungen dem Patienten nicht hätte in Rechnung stellen\n\n12\n\ndürfen, sondern sie gegenüber der Krankenkasse direkt hätte abrechnen müssen. Die Kostenerstattung ist eine nicht der Regel\nentsprechende Leistung der gesetzlichen Krankenkassen (vgl.\n\n§ 13 Abs. 1 SGB V) und bedarf deshalb einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Eine solche war für Begleitleistungen niemals vorhanden (vgl. LSG Niedersachsen, Beschl. vom 14. September 1994 - L 5 Ka 33/94). Die Änderung des § 30 Abs. 1 SCB V\ndurch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992\n(BGBl. I 2266) hat daher die bereits vorher bestehende Rechtslage klargestellt (amtl. Begr. BTDrucks. 12/3608 S. 80 zu\nBuchst. a). Die Strafkammer hat insoweit zu Recht ein betrügerisches Verhalten der Angeklagten darin gesehen, daß sie Leistungen bewußt zu Unrecht unmittelbar gegenüber dem Patienten\nin Rechnung stellte, weil sie bei der an sich vorgeschriebenen\nAbrechnung gegenüber der Krankenkasse mit Beanstandungen und\n\nzumindest mit Kürzungen gerechnet hatte.\n\n5. Die Urteilsfeststellungen tragen im Ergebnis auch im\nFall III. 19. (z.N. M. ) eine Verurteilung wegen vollendeten\nBetrugs. Die Angeklagte hat dadurch, daß sie die von der Krankenkasse als nicht berechtigt beanstandete Teilforderung über\n2047,62 DM direkt gegenüber dem Patienten M. geltend machte, konkludent vorgespiegelt, sie habe Leistungen erbracht, für\ndie ihr ein entsprechendes Entgelt zustehe. Hierin liegt zum\nNachteil des Patienten M. zumindest ein versuchter Betrug.\nOb dieser dadurch vollendet worden ist, daß M. infolge der\nTäuschung nichts gegen die Verrechnung mit Lohn unternommen\nhat, kann offenbleiben, da jedenfalls in der Abtretung der unberechtigten Forderung an das Rechenzentrum FRH gemäß Vertrag\nvom 27. Januar 1992 ein vollendeter Betrug zu dessen Nachteil\n\nliegt.\n\n13\n\n6. Die Ermittlung der Schadenshöhe im Fall III. 25. (z.N.\nDir. ) weist keinen Rechtsfehler auf. Die auf UA S. 202 wiedergegebene schriftliche Vereinbarung enthält keine Berechtigung\nzur Überschreitung des Schwellenwertes. Für das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ (3,5 facher Gebührensatz bei Besonderheiten des Einzelfalls) sind den Urteilsfeststellungen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, sie werden auch in\n\nder Revisionsbegründung nicht aufgezeigt.\n\n7. Es kann offenbleiben, ob die Einwendungen der Revision\ngegen die Rechtsauffassung der Strafkammer im Fall III. 28.\n(z.N. Bl. ) berechtigt sind. Diese war davon ausgegangen, daß die Angeklagte auf Grund gebührenrechtlicher Vorschriften verpflichtet gewesen wäre, ihre Patientin ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie ihren Krankenschein binnen einer bestimmten Frist nachzureichen habe, um eine private Inanspruchnahme zu vermeiden. Selbst wenn diese Regelung hier aus\nden in der Revisionsbegründung genannten Gründen nicht anwendbar gewesen sein sollte, wäre eine solche Hinweispflicht bei\nden Besonderheiten dieses Falles bereits auf Grund der besonderen vertraglichen Schutzpflichten zwischen Arzt und Patient zu\nbejahen gewesen. Hier hatte die Patientin vor Behandlungsbeginn\nerklärt, daß sie keinen Krankenschein mitgebracht habe, weil\nsie davon ausgehe, daß dies bei einer Notfallbehandlung nicht\nerforderlich sei und die betroffenen Zahnärzte untereinander\nabrechnen würden. Die Angeklagte hatte hierzu bewußt geschwiegen und die Patientin in ihrem Irrtum gelassen, um später unter\nHinweis auf einen fehlenden Krankenschein privat und damit höher abrechnen zu können. Durch Unterlassen des gebotenen Hinweises hat sie diese getäuscht, um sich auf ihre Kosten zu bereichern. Dies trägt die Verurteilung wegen versuchten Betrugs.\nDer Senat kann ausschließen, daß sich die fehlende ausdrückliche Erörterung der Milderungsmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 StGB\nauf die Höhe der Einzelstrafe von lediglich drei Monaten Frei-\n\nheitsstrafe ausgewirkt hat.\n\n14\n\n8. Im Fall III. 32. (z.N. We. ) durfte die Strafkammer\nangesichts des sonstigen Verhaltens der Angeklagten in anderen\nFällen ihre Überzeugungsbildung ohne Rechtsfehler allein auf\ndie Angaben der geschädigten Zeugin stützen, die kurz vor und\nunmittelbar nach der Behandlung durch die Angeklagte bei ihrem\nHauszahnarzt gewesen war und diesen zur Notwendigkeit der Be-\n\nhandlung konsultiert hatte.\n\n9. Die Frage des Abrechnungsmodus eines etwaigen Anspruchs\nnach § 615 BGB kann im Fall III. 34. (z.N. Hi. ) offenbleiben, da ein solcher nicht bestand. Da der Termin zur Nachschau\ndurch die Verlobte vorher ersatzlos abgesagt worden war, wurde\ndie allenfalls vereinbarte Leistung gekündigt (vgl. zum Kündigungsrecht Wertenbruch MedR 1991, 167, 169). Im übrigen hätte\ndie Angeklagte auch über die Höhe ihres etwaigen Anspruchs getäuscht, da das Honorar für eine bloße Nachschau ungeachtet des\nAbzugs ersparter Aufwendungen nur einen kleinen Bruchteil des\n\ngeltendgemachten Pauschbetrags von 1000,- DM ausgemacht hätte.\n\n10. Die Teileinstellung des Verfahrens in den Fällen\nIII. 1. und 2. führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen von 60 und 50 Tagessätzen. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl und Schwere der verbleibenden Straftaten\n\naus, daß die Gesamtstrafe ohne diese geringen Einzelstrafen\n\n15\n\nniedriger ausgefallen wäre, zumal eine Verfahrenseinstellung\nwegen Verjährung eine Berücksichtigung des diesen Taten zugrundeliegenden, ordnungsgemäß festgestellten Schuldgehalts bei der\n\nStrafzumessung ermöglicht hätte.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nwinkler RiBGH Pfister ist durch Sonderurlaub verhindert, zu unterschreiben.\n\nKutzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-06/3-str-511-97","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-06/3-str-511-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.082995+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-11-06/3-str-511-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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