{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-10-22","aktenzeichen":"3 StR 331/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 331/98 vom\n\n22. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen\n\nSelbstladekurzwaffe u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. Januar 1998 mit den\nnicht das objektive Tatgeschehen im\nFall 2 der Urteilsgründe (Freispruch\nvom Vorwurf der Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexueller Nötigung)\nbetreffenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über diese zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstrekkung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf einer am\n10. August 1994 in Tateinheit mit sexueller Nötigung begangenen Vergewaltigung hat es ihn wegen nicht ausschließbarer\nSchuldunfähigkeit infolge eines \"hochgradigen und unkorrigierbaren Eifersuchtswahns\" zum Zeitpunkt der Tat freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit\nseiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Re-\n\nvision.\n\nDas Rechtsmittel ist hinsichtlich des Schuldspruchs\nund Strafausspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe unbegründet\n1.8S.d. $S 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Angeklagte aufgrund\nfehlerhafter Annahme nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit im Fall 2 freigesprochen worden ist, ist er nicht beschwert. Der Maßregelausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben.\n\nZur Begründung, warum die Urteilsdarlegungen nicht zur\nRechtfertigung einer Unterbringung nach § 63 StGB genügen,\n\nhat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Erforderlich hierfür ist die zweifelsfreie Feststellung der Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 StGB\n(Tröndle, StGB, 48. Aufl. 1997, § 63 Rdn. 4 m.w.Nachw.).\n\nDaran fehlt es hier. § 20 StGB hat das Landgericht allein\naufgrund des Zweifelssatzes angewendet. § 21 StGB hält es\nzwar für 'sicher gegeben', doch wird diese Subsumtion von\nden Feststellungen nicht getragen. Ihnen zufolge hat der\nbeim Angeklagten diagnostizierte Eifersuchtswahn Auswirkungen nur auf die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen,\nwährend (überraschenderweise) von der Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit in diesem\nZusammenhang nicht einmal andeutungsweise die Rede ist.\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist aber § 21 StGB bei einer erheblichen Beeinträchtigung\ndes Einsichtsvermögens nur einschlägig, wenn diese Einsicht tatsächlich gefehlt hat und das dem Täter vorzuwerfen ist (vgl. Jähnke in LK, 11. Aufl. 1993, § 21 Rdn. 3\nm.w.Nachw.). Weder zum einen noch zum anderen findet sich\nin den Urteilsgründen auch nur ein einziges Wort. Dessen\nhätte es um so mehr bedurft als es immerhin erstaunlich wäre, wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich nicht bewußt\ngewesen wäre, durch die Vergewaltigung der Nebenklägerin\nUnrecht zu tun. Hatte er aber möglicherweise diese Kenntnis, dann wäre - soweit es um die Anwendbarkeit von § 63\nStGB geht - nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, daß weder die Voraussetzungen des § 20 noch diejenigen des $S 21 StGB nachgewiesen sind (vgl. Hanack in LK,\n11. Aufl. 1992, § 63 Rdn. 40 m.w.Nachw.)\". Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt, daß \"die Diagnose, beim\nBeschwerdeführer liege Eifersuchtswahn in der Gestalt einer\n'krankhaften seelischen Störung' i.S.v. § 20 StGB vor,\ndurch die tatrichterlichen Feststellungen angesichts der\nNotwendigkeit der Abgrenzung von nicht-wahnhaften, pathologischen Formen von Eifersucht (vgl. dazu die Anm. von\n\nwinckler und Foerster in NStZ 1998, 297 ££f. zu dem Urteil\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1997 - 4 StR 193/97)\n\nnicht ausreichend belegt\" erscheint.\n\nDem tritt der Senat bei und weist ergänzend darauf\n\nhin:\n\nDas Landgericht hat ersichtlich verkannt, daß vorliegend ein Abkürzen der Urteilsgründe gemäß S 267 Abs. 4 StPO\ndurch Verzicht auf die Darstellung einer ausführlichen Beweiswürdigung zur nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit\ntrotz des Freispruchs des Angeklagten nicht in Betracht\nkommt. Denn die Anordnung der Unterbringung gemäß $S 63 StGB\nsetzt die positiven Feststellungen einer zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. S$S 21 StGB voraus\n(vgl. u.a. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4). Durch die unterlassene Darlegung der Beweiswürdigung hat es sich auch den Blick dafür verstellt, daß\nnach den zur Persönlichkeit des Angeklagten und zur Tat getroffenen Feststellungen Anhaltspunkte vorliegen, die gegen\neine fehlende Unrechtseinsicht sprechen, wie etwa die Äußerung des Angeklagten nach der Tat, \"das war ja bestimmt\nnicht toll für dich, das war auch das letzte Mal, ich tue\ndas nicht wieder\". Auch ist dem festgestellten Tatgeschehen, das sich über mehrere Stunden erstreckte, nichts dafür\nzu entnehmen, daß der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt\nin wahnhafter Verkennung der Realität oder der Geschehnisse\num ihn herum gehandelt haben könnte, so daß auch nicht\ndeutlich wird, in welcher Form und in welchem Umfang sich\nein möglicherweise vorhandener \"Eifersuchtswahn\" auf das\nErleben des Angeklagten und die Tatausführung ausgewirkt\nhaben könnte. Schon deshalb hätte es aber einer umfassenden\nwürdigung aller der Tat vorausgehenden, ihr innewohnenden\n\nund nachfolgenden Umstände bedurft (vgl. BGH NStzZ 1998, 296\n\nm.Anm. Winckler/Foerster NStZ 1998, 297 ££f. und Blau JR\n1998, 207 ££.). Eine solche erforderliche Beweiswürdigung\nkonnte auch nicht durch die unkritische Wiedergabe des die\nVoraussetzungen der SS 20, 21 StGB ersichtlich verkennenden\nSachverständigengutachtens im Rahmen der Darlegung der Unterbringungsvoraussetzung nach S$S 63 StGB ersetzt werden.\nDer neue Tatrichter wird gegebenenfalls gehalten sein, ei-\n\nnen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nwinkler Pfister","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-22/3-str-331-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-22/3-str-331-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.469863+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-10-22/3-str-331-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1998-10-22","dockets":["3 StR 331/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.10.1998 – 3 StR 331/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-22/3-str-331-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. Januar 1998 mit den\nnicht das objektive Tatgeschehen im\nFall 2 der Urteilsgründe (Freispruch\nvom Vorwurf der Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexueller Nötigung)\nbetreffenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:48.469863+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}