{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-08-26","aktenzeichen":"2 StR 351/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 351/98 vom\n\n26. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n26. August 1998 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das gegen ihn ergangene Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom\n16. April 1998 aufgehoben\n\na) in den Strafaussprüchen der\n\nFälle 4 und 5,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in einem Fal-\n\nle und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in vier\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie\n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nNach den Feststellungen wurden die Angestellten der\nKaufhäuser in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe mit\nnicht geladenen Schußwaffen bedroht. Diese Taten waren nach\ndem zur Tatzeit geltenden Recht gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB a.F. mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht. Das Landgericht hat gemäß $S 2 Abs. 3 StGB die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. seiner Verurtei-\n\nlung zugrunde gelegt.\n\nUngeladene Schußwaffen sind indessen keine Waffen im\nSinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998\n- 2 StR 167/98 und 29. Juni 1998 - 2 StR 307/98). Sie sind\nauch keine anderen gefährlichen Werkzeuge, wenn allein mit\nder Abgabe von Schüssen gedroht wird. Die Strafe ist in den\nFällen 4 und 5 deshalb dem S 250 Abs. 1 Nr. 1 bn.F. zu\nentnehmen, der eine Mindeststrafe von lediglich drei Jahren\nvorsieht. Da das Landgericht sich in diesen Fällen bei dem\nAngeklagten an der Strafrahmenuntergrenze des § 250 Abs. 2\nStGB n.F. orientiert hat, kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß es bei Anwendung von § 250 Abs. 1 StGB n.F. geringere\n\nStrafen verhängt hätte.\n\nDie Aufhebung der beiden Einzelstrafen zwingt zur Auf-\n\nhebung des Gesamtstrafenausspruches.\n\nEine Erstreckung auf den Mitangeklagten gemäß S 357\nStPO kam nicht in Betracht, da das Landgericht den\n\nStrafrahmen hier nach $SsS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und\n\nsich erkennbar nicht an dessen Untergrenze orientiert hat.\n\nTheune Detter Maatz\n\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-26/2-str-351-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-26/2-str-351-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.763285+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-08-26/2-str-351-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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