{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-08-26","aktenzeichen":"2 StR 151/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 151/98 vom\n\n26. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n26. August 1998 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nwiesbaden vom 7. November 1997 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte\nzur Zahlung eines Schmerzensgeldes\n\nverurteilt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen trägt die Landeskasse. Die\ndurch dieses Verfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen hat jeder Be-\n\nteiligte selbst zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt und ihm im Rahmen des Adhäsionsverfahrens die Zahlung von 20.000 DM Schmerzensgeld an den\n\nVerletzten D. auferlegt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\nAusspruchs über den Schmerzensgeldanspruch, im übrigen ist\n\nsie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nZu den bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen gehören nicht nur die Schwere der Tat\nund die erlittenen Verletzungen des Opfers, sondern auch\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des\nVerletzten. Es soll insbesondere verhindert werden, daß die\nVerpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zur unbilligenden Härte für den Schädiger wird (vgl. BGHR StPO 8 403\n- Anspruch 3). Dies hat das Landgericht nicht erkennbar be-\n\nrücksichtigt, obgleich die Umstände dazu drängten.\n\nEine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung\nallein über den Schmerzensgeldausspruch kam nicht in Be-\n\ntracht (BCHR a.a.O0.).\n\nVon einer Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch\n\nwird damit abgesehen.\n\nTheune Detter Maatz\n\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-26/2-str-151-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-26/2-str-151-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.697346+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-08-26/2-str-151-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1998-08-26","dockets":["2 StR 151/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.08.1998 – 2 StR 151/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-26/2-str-151-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nwiesbaden vom 7. November 1997 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte\nzur Zahlung eines Schmerzensgeldes\n\nverurteilt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen trägt die Landeskasse. Die\ndurch dieses Verfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen hat jeder Be-\n\nteiligte selbst zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:45.697346+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}