{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-07-22","aktenzeichen":"2 StR 40/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 40/98\n\nvom\n\n22. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n22. Juli 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n\n25. September 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum\nerpresserischen Menschenraub ent-\n\nfällt,\n\nb) im Einzelstrafausspruch im Fall 1\nder Urteilsgründe und im Ausspruch\n\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nerpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung (Einzelstrafe: ein Jahr sechs Monate) und\nwegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nund Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg, im übrigen erweist sie sich als unbegründet\n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen war das Tatopfer im Fahrzeug\ndes A. T. von den drei weiteren Tatbeteiligten und\ndem Angeklagten unter Schlägen aufgefordert worden, den\nAufenthaltsort einer für T. arbeitenden, nunmehr aber\nverschwundenen Prostituierten anzugeben. Auf Aufforderung\nT. wurde die Wohnung des Angeklagten, der zunächst\nselbst verdächtig war, etwas mit dem Verschwinden der Frau\nzu tun zu haben, zur weiteren Einwirkung auf das Tatopfer\naufgesucht. Im Keller der Wohnung wurde es von A. T.\nund dessen Bruder D. erneut mißhandelt und veranlaßt,\nseine Geldbörse mit Scheck- und Kreditkarte herauszugeben.\nDie Kammer hat nicht ausschließen können, daß die Täter den\nErpressungsvorsatz erst dort gefaßt haben und der Angeklagte, der sich in den oberen Räumen aufgehalten hatte, erst\nkurze Zeit später durch das Tatopfer von ihrem Vorgehen unterrichtet wurde. Obwohl dem Angeklagten bewußt war, daß\n\ndie drei weiteren Beteiligten beabsichtigten, mit der\n\nScheck- und Kreditkarte des Opfers Geld von dessen Konten\nabzuheben, fuhr er gemeinsam mit ihnen und dem Tatopfer im\nPKW des A. T. zu einem Parkplatz in der Nähe einer\nBankfiliale. Dort verabschiedete er sich, während das\nTatopfer unter Bewachung der weiteren Fahrzeuginsassen\nblieb. Er nahm noch wahr, daß D. T. den Geldautoma -\nten der Bank aufsuchte und Geld einsteckte. Insgesamt wurden im Laufe der Nacht 4.000 DM von den Konten des Opfers\nabgehoben. Der Angeklagte hat von dem Geld nichts erhalten.\n\nDas Landgericht meint, der Angeklagte habe die drei\nweiteren Beteiligten bei dem von ihnen begangenen erpresserischen Menschenraub psychisch unterstützt. Der Begleitung\nzur weiteren Tatausführung auf der Fahrt von seiner Wohnung\nzum Parkplatz komme \"die Bedeutung einer schlüssig erklärten Billigung ihres Entschlusses zu, mit Hilfe der EC-Karte\ndas Konto ihres Opfers zu plündern\". Aufgrund seiner vorangegangenen Tatbeiträge sei ihm auch klar gewesen, daß die\nübrigen Beteiligten sein Verhalten als Billigung des weite-\n\nren Vorgehens auffassen mußten.\n\nDieser Wertung kann nicht gefolgt werden. Der Angeklagte hat zu dem von den weiteren Beteiligten verübten erpresserischen Menschenraub nicht \"Hilfe geleistet\". Es\n\nfehlt an einem die Haupttat fördernden Beitrag.\n\nBedenken begegnet schon die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Mitfahren im Fahrzeug des A. T. die Erpressungshandlung gebilligt.\nNoch in der Wohnung hatte der Angeklagte dem Tatopfer erklärt, es werde, falls es mit dem Verschwinden der Prosti-\n\ntutierten nichts zu tun habe, die Sachen zurückerhalten.\n\nDies ebenso wie sein Sichentfernen, bevor es zu den Abhebungen kam, lassen eher eine gegenteilige Deutung zu. Aber\nselbst wenn das Verhalten des Angeklagten vor dem Hintergrund seiner vorangegangenen Tatbeiträge den von der Kammer\ngezogenen Schluß zuläßt, kann eine Billigung im Sinne eines\nbloßen Einverständnisses mit dem weiteren Vorgehen der Täter noch nicht als Hilfeleistung gewertet werden. Eine die\nTat fördernde Handlung kann darin - wie die Kammer nicht\nverkannt hat - nur gesehen werden, wenn die Täter in ihrer\nBereitschaft, die Tat fortzusetzen, durch die ihnen erkennbare Billigung des Angeklagten bestärkt worden sind. Daß\ndie drei offenbar in einem Lager stehenden Tatbeteiligten,\ndie ersichtlich bereit waren, ihre Interessen gewaltsam\ndurchzusetzen, sich von der Haltung und den Handlungen des\nAngeklagten in irgendeiner Weise haben beeinflussen lassen,\nist jedoch nicht dargetan und auch fernliegend. Dies steht\naber auch der Annahme entgegen, der Angeklagte habe, wie\nder Generalbundesanwalt meint, jedenfalls durch seine vorangegangenen Tatbeiträge bei den weiteren Beteiligten den\nEindruck uneingeschränkter Solidarität erweckt und sie dadurch in ihrer Tatbereitschaft gestärkt. Angesichts der\nzahlenmäßigen Überlegenheit, der sich das Tatopfer auch ohne den Angeklagten gegenüber sah, bieten die Feststellungen\nschließlich auch keine Grundlage dafür, eine Unterstützungshandlung des Angeklagten in einer durch seine Anwesenheit und die vorangegangenen Tatbeiträge verursachten weiteren Einschüchterung des Opfers zu sehen. Tatsächlich hat\nsich das Opfer auch nicht zur Wehr gesetzt, nachdem der An-\n\ngeklagte weggegangen war.\n\nDie Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen\nBeihilfe zum erpresserischen Menschenraub kann danach keinen Bestand haben. Die Änderung im Schuldspruch im Fall 1\nder Urteilsgründe führt zur Aufhebung der davon betroffenen\n\nEinzelstrafe und der Gesamtstrafe.\n\nRiBGH Niemöller und\nRiBGH Rothfuß sind\nwegen Urlaubs gehindert,\nihre Unterschrift\nbeizufügen.\n\nDetter Detter\n\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-22/2-str-40-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-22/2-str-40-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.195490+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-07-22/2-str-40-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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