{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-07-08","aktenzeichen":"3 StR 241/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 241/98 vom\n\n8. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestimmens Minderjähriger zur Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1998 gemäß S 349 Abs. 2 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar\n1998 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin neu\ngefaßt, daß der Angeklagte wegen Bestimmens\neiner Minderjährigen zur unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln, wegen Bestimmens einer\nMinderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln und wegen Überlassens\nvon Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Ge-\n\nbrauch an eine Minderjährige verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte benachteiligt wäre (8 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Senat hält jedoch eine - von einer Beschwer unabhängige - Richtigstellung im Schuldspruch dahingehend für\nangezeigt, daß der Angeklagte sich mit der zeitlich ersten\nTat nicht der Abgabe von Betäubungsmitteln an eine minder-\n\njährige Person nach $S 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, sondern des\n\nÜberlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Gebrauch an eine minderjährige Person, einer anderen Tatbestandsalternative des $S 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, schuldig\ngemacht hat. Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne\ndieser Vorschrift bedeutet jede Gewahrsamsübertragung an\neine andere Person zu deren freien Verfügung. An der Gewahrsamsübertragung zur freien Verfügung fehlt es aber,\nwenn das Betäubungsmittel, wie dies der Angeklagte getan\nhat, zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle hingegeben\nwird; eine solche Fallgestaltung wird von der weiteren Tatbestandsalternative des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch erfaßt (vgl. für viele: Franke/Wienroeder BtMG\n\n§§ 29 a Rdn. 2). Die Richtigstellung im Schuldspruch, der\n\n§§ 265 StPO nicht entgegensteht, bleibt ohne Auswirkung auf\nden Strafausspruch. Der Senat kann ausschließen, daß das\nLandgericht die wegen dieser Tat verhängte Strafe bei zutreffender rechtlicher Wertung anders als geschehen bemes-\n\nsen hätte.\n\nIm übrigen bemerkt der Senat in Ergänzung zur Stel-\n\nlungnahme des Generalbundesanwalts im Verwerfungsamtrag:\n\nDie auf einen behaupteten Verstoß gegen § 136 a StPO\ngestützte Verfahrensrüge ist bei Zugrundelegung der Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers\nRechtsanwalt Dr. B. jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat die Frage eines Verstoßes gegen § 136 a Abs. 1\nund 3, § 69 Abs. 3 StPO bei der Anhörung und den Vernehmungen der Zeugin C. im einzelnen geprüft und hat zu Recht\ndie Verwertbarkeit der dem Tatnachweis zugrundegelegten Angaben der Zeugin bejaht. Der Zuziehung eines Sachverständigen bedurfte es dazu nicht. Anlaß zu eigenen Erhebungen im\n\nWege des Freibeweises sieht der Senat angesichts der umfas-\n\nsenden, von Rechtsfehlern nicht beeinflußten tatrichterlichen Prüfung nicht. Die von der Revision insoweit erhobenen\nEinwendungen sind unbegründet. Der Beschwerdeführer läßt\ninsbesondere außer acht, daß die Zeugin, die zum Tatnachweis verwerteten Angaben nicht schon bei der ersten - vor\nallem beanstandeten - Anhörung, sondern erst bei ihrer späteren förmlichen Vernehmung gemacht und dann im weiteren\nzeitlichen Abstand bei ihrer richterlichen Vernehmung wie-\n\nderholt hat.\n\nAuch die Ablehnung, ein aussagepsychologisches Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Zeugin C. zu erheben, hält\nrevisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Welche besonderen\nUmstände es notwendig machen, daß der Tatrichter sich bei\nder Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen sachverständiger Hilfe bedient, entzieht sich weitgehend generalisierender Festlegung, sondern ist stets fallbezogen zu entscheiden. Der Hinweis auf andere Entscheidungen zu dieser\nFrage kann daher nur von bedingtem Wert sein. Das jugendliche Alter, die Drogenabhängigkeit und die allgemeine Lebenssituation der Zeugin C. sowie ihr Aussageverhalten\nbegründeten weder jeweils für sich noch in einer Gesamtschau die Notwendigkeit, einen aussagepsychologischen oder\ngar einen psychiatrischen Sachverständigen zuzuziehen. Die\nBeweiserwägungen des Landgerichts zur Glaubwürdigkeit der\nZeugin und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen belegen vielmehr entgegen den Angriffen der Revision ausreichende Sach-\n\nkunde für die Beurteilung.\n\nDie sachlich-rechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers greifen ebenfalls nicht durch. § 30 a Abs. 2 Nr. 1\nBtMG erfaßt seinem Sinngehalt nach auch und gerade den\n\nFall, daß der Täter sich eines Minderjährigen bei der\n\nDurchführung von Betäubungsmittelgeschäften bedient, an denen er - der Täter - selbst beteiligt ist (vgl. Franke/\n\nwienroeder BtMG $S 30 a Rdn. 6).\n\nDie zusammenfassend alle drei Taten betreffende Erörterung der Frage des minder schweren Falls nach $S 29 a\nAbs. 2 und $S 30 a Abs. 3 BtMG begegnet mit Rücksicht darauf, daß zwischen den drei Taten ein enger sachlicher und\nsituativer Zusammenhang besteht und daß die verwirklichten\nStraftatbestände im wesentlichen die gleiche Zielrichtung\ndes Minderjährigenschutzes verfolgen, keinen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat bei der Verneinung minder\nschwerer Fälle neben der Berücksichtigung anderer erschwerender Umstände ersichtlich als bestimmend angesehen, daß\nder Angeklagte die Zeugin C. entgegen seiner Vorspiegelung - und entgegen der Behauptung der Revision - nicht bei\nihren Bemühungen um Drogenentzug unterstützen, sondern unter Mißbrauch ihrer Zuneigung und ihres Vertrauens für seine Zwecke bei der Prostitution und bei Betäubungsmittelgeschäften einsetzen wollte. Daß das Landgericht diesen Umstand strafschärfend und ersichtlich gegenüber den mildernden Gesichtspunkten im Ergebnis als deutlich überwiegend\ngewertet hat, ist mit Rücksicht auf den Beurteilungsspielraum, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt\nist, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsache, daß das\nLandgericht nicht auf weitere, von der Revision vermißte\nstrafmildernde Gesichtspunkte im Urteil ausdrücklich eingegangen ist, bedeutet nicht, daß das Landgericht sie überse-\n\nhen hätte. Daraus ist lediglich zu folgern, daß es diesen\n\nweiteren Umständen - ohne daß dies rechtlichen Bedenken begegnet - für die Strafzumessung keine bestimmende Bedeutung\n\nim Sinne von S$S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO beigemessen hat.\nzschockelt Blauth Miebach\n\nwinkler Pfister","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-08/3-str-241-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-08/3-str-241-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.601189+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-07-08/3-str-241-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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