{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-06-19","aktenzeichen":"2 StR 189/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 189/98\n\nvom\n\n19. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n19. Juni 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Januar\n\n1998 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen zu der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne\n\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDer Erörterung bedarf allein die Verfahrensrüge, mit\nder der Angeklagte die beweismäßige Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen beanstandet, die von der verstorbenen\nzeugin N. ‚ der geschiedenen Ehefrau des Ange-\n\nklagten und Mutter des Tatopfers, verfaßt wurden.\n\na) Es bestehen bereits Bedenken, ob der Angeklagte die\nbehauptete unzulässige Verwertung des von der Zeugin verfaßten Tagebuchs mit der Revision überhaupt rügen kann. Die\nunmittelbar aus dem Grundgesetz herzuleitenden Beschränkungen für die strafprozessuale Verwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen sind Ausfluß des dem jeweiligen Tagebuchverfasser in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Stammt ein Tagebuch nicht vom Angeklagten selbst, sondern von einem Dritten (z.B. auch von einem verstorbenen Tatopfer), so dient\ndas sich unter bestimmten Umständen aus dem allgemeinen\nPersönlichkeitsrecht ergebende Verwertungsverbot dem Geheimhaltungsinteresse des Dritten. Die Belange des Angeklagten, der darüber nicht verfügen kann und der hier der\nVerlesung und Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen in der\nHauptverhandlung im übrigen nicht widersprochen hat, liegen\ndemgegenüber außerhalb des mit der Anerkennung eines Ver-\n\nwertungsverbots verfolgten Schutzzwecks.\n\nb) Der Senat kann die Frage der Rügebefugnis des Angeklagten im vorliegenden Fall jedoch unbeantwortet lassen,\nweil das Landgericht unter den gegebenen Umständen ohnehin\nnicht gehindert war, die Tagebuchaufzeichnungen der verstorbenen Zeugin im geschehenen Umfange bei der Beweiswür-\n\ndigung zu verwerten.\n\naa) Die in dem angefochtenen Urteil verwerteten Tagebuchaufzeichnungen, in denen sich die verstorbene Zeugin\nmit den Berichten des Tatopfers und dessen Schwester über\ndie sexuellen Übergriffe, den dadurch bei den Mädchen aus-\n\ngelösten Gefühlen sowie der Entstehungsgeschichte der An-\n\nzeige des Tatopfers bei den Ermittlungsbehörden befaßt und\nsich mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten auseinandersetzt, gehören schon wegen ihres engen Bezugs zu\nden abgeurteilten Taten nicht zu dem in der Rechtssprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts anerkannten unantastbaren\nKernbereich privater Lebensgestaltung, der dem Zugriff der\nöffentlichen Gewalt schlechtin entzogen ist (BVerfGE 80,\n367, 376 ££.).\n\nbb) Nach den durch das Bundesverfassungsgericht und\nden Bundesgerichtshof zur strafprozessualen Verwertbarkeit\nvon Tagebuchaufzeichnungen entwickelten Grundsätzen\n(BVerfGE a.a.O., BGHSt 19, 325; 34, 397), die auch auf die\nVerwertung von Tagebüchern eines Zeugen oder sonstigen\nDritten übertragbar sind, dürfen Tagebucheintragungen im\nStrafverfahren unabhängig vom Willen des Verfassers verwertet werden, wenn bei Abwägung aller Umstände dem Erfordernis einer wirksamen Strafrechtspflege gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfassers das größere Gewicht zukommt. Die demnach gebotene Abwägung zwischen dem\nPersönlichkeitsrecht der verstorbenen Zeugin N.\nund den Belangen der Strafrechtspflege führt hier zur Ver-\n\nwertbarkeit der Tagebuchaufzeichnungen:\n\nDie geschiedene Ehefrau des Angeklagten machte im Zuge\ndes Ermittlungsverfahrens jeweils nach Belehrung über ihr\nZeugnisverweigerungsrecht sowohl gegenüber der Polizei als\nauch beim Ermittlungsrichter den Angeklagten belastende Angaben und nahm hierbei in einem Fall ausdrücklich auf ihr\nTagebuch Bezug. Mit ihrem Aussageverhalten brachte die Zeu-\n\ngin ihren Willen, die Strafverfolgung des Angeklagten zu\n\nfördern, deutlich zum Ausdruck. Zum Zeitpunkt der Verlesung\nund Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen, welche die Zeugin trotz Kenntnis ihres herannahenden Todes nicht vernichtet hatte, war die Zeugin bereits verstorben. Durch den Tod\nder Zeugin wurde der ihr zukommende Persönlichkeitsschutz\nallenfalls in einen allgemeinen, der Abwehr von Angriffen\nauf die Menschenwürde dienenden Achtungsanspruch umgewandelt. Dieser reicht in seiner Schutzwirkung jedenfalls weniger weit als das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines\nLebenden. Bei den dem Angeklagten angelasteten Taten handelte es sich nach den Feststellungen um schwerwiegende Delikte gegen das Individualrechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung, die mit einer Vielzahl weiterer sexueller\nÜbergriffe einhergingen und beim Tatopfer zu erheblichen\npsychischen Folgeschäden geführt haben. In diesem Zusammen -\nhang hat der Senat durchaus gesehen, daß die Taten zum\nZeitpunkt der Hauptverhandlung bereits 10-15 Jahre zurücklagen. Schließlich war die Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen in dem geschehenen Umfang - wie die Erörterung der\nErkenntnisse aus dem Tagebuch durch den Tatrichter an zahlreichen Stellen der in den Urteilsgründen dargelegten Be-\n\nweiswürdigung zeigt - zur Aufklärung des Sachverhalts ge-\n\neignet und angesichts der Beweislage, die durch das Gegeneinander von belastenden Angaben des Tatopfers einerseits\nund bestreitender Einlassung des Angeklagten andererseits\n\ngekennzeichnet war, auch erforderlich.\n\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-19/2-str-189-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-19/2-str-189-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.765273+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-06-19/2-str-189-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1998-06-19","dockets":["2 StR 189/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.06.1998 – 2 StR 189/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-19/2-str-189-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Januar\n\n1998 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:42.765273+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}