{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"2 StR 209/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 209/98 vom\n\n17. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nGießen vom 20. Oktober 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des schweren\nRaubes, des Computerbetruges in\n14 Fällen und der unerlaubten\nAusübung der tatsächlichen Gewalt\nüber eine halbautomatische\n\nSelbstladekurzwaffe schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die wegen\nschweren Raubes verhängte Einzelstrafe und im Gesamtstrafenaus-\n\nspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist zum Schuldspruch und hinsichtlich der\nBemessung der Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 3 der\nUrteilsgründe i.S.v. $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der\nSchuldspruch war lediglich aus den vom Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift unter II 1 genannten Gründen zu\n\nberichtigen.\n\nDer Strafausspruch wegen schweren Raubes kann indessen\nnicht bestehenbleiben, weil die Neugestaltung des § 250\nStGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts\n(6. StrRG) vom 26. Januar 1998 nach dem tatrichterlichen\nUrteil zu einer für den Angeklagten günstigen Strafrahmenänderung geführt hat. Das ist vom Revisionsgericht zu\n\nberücksichtigen (BGHSt 20, 77).\n\nDas Landgericht hat nicht ausschließen können, daß bei\ndem Überfall lediglich Scheinwaffen verwendet wurden (UA\nSs. 3, 19). Scheinwaffen (Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen) sind aber \"Werkzeuge oder Mittel\" i.S. des § 250\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. und keine Waffen i.S. des\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH, Beschl. vom 23. April\n1998 - 1 StR 180/98), so daß nunmehr von einem Strafrahmen\nvon 3 bis 15 Jahren auszugehen ist. Das Landgericht hat indessen - nach Verneinung eines minder schweren Falles - den\nbisherigen Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren zugrundegelegt.\nDa es sich mit der Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs\nMonaten erkennbar an der Untergrenze des bisherigen\n\nStrafrahmens orientiert hat, kann der Senat nicht aus-\n\nschließen, daß die verhängte Strafe durch die ehemals höhere gesetzliche Mindeststrafe beeinflußt wurde. Die Aufhebung der Einsatzstrafe führt zum Wegfall der Gesamtstrafe. Die den Strafausspruch betreffenden tatsächlichen\n\nFeststellungen können bestehen bleiben.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/2-str-209-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/2-str-209-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.529776+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-06-17/2-str-209-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1998-06-17","dockets":["2 StR 209/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.06.1998 – 2 StR 209/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/2-str-209-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:42.529776+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}