{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"2 StR 167/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d. Fassung des 6. StrRG muß objektiv gefährlich und geeignet\nsein, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Die Gefährlichkeit der Waffe kann sich auch aus der konkreten Art ih-\n\nrer Benutzung im Einzelfall ergeben.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: Ja\n\nStGB 1975 § 250 Abs. 1\nStGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 F: 26. Januar 1998\n\nEine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d. Fassung des 6. StrRG muß objektiv gefährlich und geeignet\nsein, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Die Gefährlichkeit der Waffe kann sich auch aus der konkreten Art ih-\n\nrer Benutzung im Einzelfall ergeben.\n\nBGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 - LG Aachen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 167/98 vom\n\n17. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nM. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Oktober 1997,\n\nsoweit es ihn betrifft, aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren wegen\nversuchter schwerer räuberischer\n\nErpressung,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, wegen versuchten Computerbetrugs, Diebstahls und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge\nist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nrichtet, sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs\nin dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang (S 349\nAbs. 2 und 4 StPO), weil die Neugestaltung des § 250 StGB\ndurch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG)\nvom 26. Januar 1998 (BGBl. I, 164) nach dem tatrichterlichen Urteil zu einer für den Angeklagten günstigen Änderung\ndes Strafrahmens geführt hat, die vom Revisionsgericht zu\n\nberücksichtigen ist (5 354 a StPO; BGHSt 20, 77).\n\n1. Nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des StGB\nhat das Landgericht den Angeklagten zutreffend wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (SS 255, 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) verurteilt. Auch nach der Neufassung des § 250 StGB durch das 6. StrRG hat der Schuldspruch\nBestand, weil die versuchte Tat des Angeklagten zumindest\ndie Voraussetzungen des $S 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB\nn.F. erfüllt.\n\nDer Angeklagte hat den Tankwart F. mit einer Waffe\n\nbedroht, die wie eine geladene Schußwaffe aussah, und ver-\n\nsucht, ihn zur Herausgabe von Geld zu veranlassen. Nachdem\ner dreimal erfolglos den Abzug seiner Waffe betätigt hatte,\ngab er sein Vorhaben auf. Die Strafkammer meinte, keine\nFeststellungen dazu treffen zu können, ob die vom Angeklagten benutzte Waffe eine Schußwaffe war und ob sie geladen\nwar. Sie ging deshalb zugunsten des Angeklagten davon aus,\nes habe sich nicht um eine geladene Schußwaffe gehandelt\n(UA S. 18), sondern um ein sonstiges Mittel im Sinne des\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (UA S. 33). Bei der Strafzumessung hat das Landgericht einen minder schweren Fall sowie eine Strafrahmenmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB\nabgelehnt, den damals geltenden Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) aber nach SS 23 Abs. 2, 49\n\nAbs. 1 StGB gemildert (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis\n\nzu elf Jahren drei Monate).\n\n2. Die nachträgliche Änderung des § 250 StGB führt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs wegen der versuchten\nschweren räuberischen Erpressung. Diese Tat erfüllt nach\nden bisherigen Feststellungen nicht den Tatbestand des\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., sondern lediglich die vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand (vgl. hierzu: Deutscher\nBundestag 13. Wp. Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks.\n13/9064 S. 18) vorgesehene Qualifikation des § 250 Abs. 1\nNr. 1 Buchst. b StGB n.F. mit einer Mindestfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren, weil die vom Angeklagten verwendete Tatwaffe keine \"Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug\"\nim Sinne des § 250 StGB n.F. ist. Der Begriff \"Waffe\" allein kann zwar dahin verstanden werden, daß darunter auch\neine ungeladene und somit objektiv ungefährliche Waffe zu\nverstehen ist. Aus dem Zusammenhang mit dem Begriff \"oder\n\nanderes gefährliches Werkzeug\" wird aber zweifelsfrei deut-\n\nlich, daß die Waffe im Sinne der Neufassung des § 250 StGB\nobjektiv gefährlich und geeignet sein muß, für das Tatopfer\neine Lebens- oder Leibesgefahr zu begründen. Dies bestätigt\nauch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung knüpfte für die Qualifikation\ndes § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB an das Verwenden einer Schußwaffe an (BTDrucks. 13/8587 S. 9/10). Dieser Begriff wurde\nim Gesetzgebungsverfahren durch die weiteren Begriffe \"Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug\" ersetzt, weil\nauch andere gefährliche Tatmittel, die nicht Schußwaffen\nsind, wie zum Beispiel Handgranaten, von der erhöhten\nStrafdrohung erfaßt werden sollten. Die tatbestandlichen\nBegriffe \"waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug\"\nsind § 223 a StGB a.F. entnommen, so daß zur Auslegung auf\ndie hierzu entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden\nkann (Deutscher Bundestag 13. Wp. Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 13/9064 S. 18). Danach ist das gefährliche Werkzeug als Oberbegriff anzusehen (BGHSt 22, 235, 236;\nStree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 223 a Rdn. 4;\nLackner StGB 22. Aufl. § 223 a Rdn. 2; a.A. Tröndle StGB\n48. Aufl. § 223 a Rdn. 2; Hirsch in LK 10. Aufl. $S 223 a\nRdn. 6). Hieraus folgt, daß auch die Waffe im Sinne des\n\n§ 250 StGB n.F. objektiv gefährlich und geeignet sein muß,\nerhebliche Verletzungen zu verursachen. Die Gefährlichkeit\nder Waffe kann sich auch aus der konkreten Art ihrer Benutzung im Einzelfall ergeben, etwa bei der Verwendung einer\nungeladenen Schußwaffe als Schlagwerkzeug. Diese Auslegung\nentspricht im Ergebnis der Auffassung des 3. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, die sie auf eine Anfrage des\n1. Strafsenats zur Auslegung des $S 250 StGB n.F. mitgeteilt\nhaben (3 ARs 7/98, 4 ARs 7/98). Der 1. Strafsenat hat be-\n\nreits entschieden, daß Spielzeugpistolen und Schußwaffenat-\n\ntrappen mangels Eignung, eine Leibes- oder Lebensgefahr zu\nbegründen, keine Waffen, sondern \"Werkzeuge oder Mittel\" im\nSinne des $S 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB in der Fassung\ndes 6. StrRG sind. Er hat dabei jedoch ausdrücklich offengelassen, ob dies auch gilt, wenn der Täter mit einer echten, aber ungeladenen Schußwaffe droht und diese dadurch\n\"verwendet\" (Beschl. v. 23. April 1998 - 1 StR 180/98). Weder aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte, noch\naus dem Gesamtzusammenhang der tatbestandlichen Begriffe\n\"waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug\" läßt sich\njedoch herleiten, daß echte Schußwaffen auch dann den Begriff der Waffe im Sinne des § 250 StGB n.F. erfüllen, wenn\nsie ungeladen und damit objektiv ungefährlich sind. Die erhöhte kriminelle Energie, die dadurch zum Ausdruck kommt,\ndaß ein Täter derartige Waffen bei der Tatbegehung bei sich\nführt oder verwendet, kann im Rahmen der Strafzumessung\nstrafschärfend berücksichtigt werden. Hierfür gibt auch der\nStrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB n.F., der von drei bis zu\nfünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reicht, genügend Raum. Auf\ndie in § 250 Abs. 2 StGB n.F. angedrohte höhere Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren kommt es dabei nicht an.\nDie Neufassung des § 250 StGB sieht bei der Verwendung von\nungefährlichen Tatmitteln oftmals höhere Strafen vor als\ndas alte Recht. Denn in diesen Fällen war nach der Rechtsprechung zu $S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. je nach den Umständen des Einzelfalles ein minder schwerer Fall in Erwägung zu ziehen (BCGHR StGB § 250 Abs. 2 Strafrahmenwahl 3,\n4; Wertungsfehler 2; Tröndle StGB 48. Aufl. § 250 Rdn. 9;\nEser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 250 Rdn. 29; Herdegen in LK 10. Aufl. § 250 Rdn. 34, jew. m.w.N.). Der\nStrafrahmen für minder schwere Fälle war aber nach altem\n\nRecht (s 250 Abs. 2 StGB a.F.) deutlich milder als in der\n\nFassung des 6. StrRG (§ 250 Abs. 4 StGB n.F.; vgl. hierzu\nauch Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung\n\nBTDrucks. 13/8587 S. 45).\n\nDie Gefährlichkeit der Tatwaffe hat das Landgericht\nim vorliegenden Fall bisher nicht festgestellt. Es geht zugunsten des Angeklagten davon aus, er habe \"keine geladene\nSchußwaffe\" verwendet. Versteht man darunter eine ungeladene Schußwaffe, für die auch keine Munition mitgeführt wird,\nist sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch objektiv ungefährlich, weil der Täter nicht schießen kann. Es könnte sich\naber auch um eine Scheinwaffe (Spielzeugpistole, Pistolenattrappe) gehandelt haben. Solche Gegenstände fallen ebenfalls nicht unter den Waffenbegriff des § 250 StGB\nn.F. (BGH, Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98).\nNichts anderes kann für eine ungeladene Gas- oder Schreckschußpistole gelten (vgl. hierzu aber BGH NStZ 1989, 476).\nDer Angeklagte hat seine Waffe nur zur Bedrohung und nicht\nals Schlagwerkzeug gegen den Tankwart verwendet, so daß\nauch aus der konkreten Art der Verwendung die Gefährlichkeit der Tatwaffe nicht hergeleitet werden kann. Die Feststellungen des Landgerichts belegen daher lediglich die\nQualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F.\n\nDie in $S 250 Abs. 1 StGB n.F. angedrohte Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist milder als die Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren in S$S 250 Abs. 1 StGB a.F.,\nvon der das Landgericht bei seiner Strafzumessung ausging.\nEs läßt sich somit nicht ausschließen, daß das Landgericht\nfür die versuchte schwere räuberische Erpressung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es die Gesetzesfassung des 6. StrRG angewandt hätte. Da die dem Angeklag-\n\nten günstige Gesetzesänderung auch im Revisionsverfahren zu\n\nbeachten ist (8 354 a StPO), muß die hiervon betroffene\nEinsatzstrafe aufgehoben werden. Damit entfällt die Grund-\n\nlage für die Gesamtfreiheitsstrafe.\nII.\n\nDie den Strafausspruch betreffenden Feststellungen\nkönnen bestehen bleiben. Die Beweiswürdigung zu Art, Ladezustand und Gefährlichkeit der Tatwaffe ist zwar lückenhaft. Hierdurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.\nDas Landgericht meinte, keine näheren Feststellungen zu Art\nund Ladezustand der Tatwaffe treffen zu können. Dabei hat\nes die insoweit aussagekräftigen Beweisumstände nicht gesehen oder nicht erkennbar in die Erörterung einbezogen: Der\nAngeklagte hat während der Bedrohung des Tatopfers dreimal\nabgedrückt und zwischendurch auf die Waffe geklopft (UA\nS. 19), ersichtlich um die Fehlfunktion zu beheben. Nach\nder Tat hat er der Zeugin M. erzählt, er habe bei dem\nÜberfall geschossen, es hätte aber nicht funktioniert (UA\nS. 26). Selbst wenn der neue Tatrichter aufgrund dieser Umstände zu der Feststellung gelangen würde, daß der Angeklagte eine geladene Schußwaffe verwendet hat, bliebe offen, aus welchen Gründen sie bei der Tatausführung nicht\nfunktioniert hat. Hätte dies auf einer Ladehemmung oder\nsonstigen Fehlfunktion beruht, wäre die Gefährlichkeit der\nSchußwaffe damit zwar weiterhin gegeben, weil es dann vom\nzufall abgehangen hätte, ob sich der Schuß löst oder nicht.\n\nwar die Waffe dagegen sicher funktionsuntüchtig, etwa weil\n\nsie keinen Schlagbolzen hatte, so war sie objektiv nicht\ngefährlich. Da die Tatwaffe nicht sichergestellt werden\nkonnte, sind hierzu auch in einer neuen Hauptverhandlung\nkeine zusätzlichen Feststellungen zu erwarten. Zugunsten\ndes Angeklagten müßte also angenommen werden, daß die Tatwaffe von vornherein funktionsuntüchtig und somit ungefährlich war. Aus dem im übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten Tathergang ergibt sich, daß die Tatwaffe auch nicht\ndurch die konkrete Art der Verwendung - etwa als Schlagwerkzeug - gefährlich war. Durch den dargelegten Beweiswür-\n\ndigungsfehler ist der Angeklagte daher nicht beschwert.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/2-str-167-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":19},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/2-str-167-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.506156+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-06-17/2-str-167-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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