{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-06-10","aktenzeichen":"2 StR 215/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 215/98 vom\n\n10. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n\n10. Juni 1998 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. Januar 1998\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dessen\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\nMaßregelausspruchs; im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler er-\n\ngeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Voraussetzungen des § 21 StGB sind nicht ausreichend belegt. Das Landgericht nimmt ”infolge einer erheblichen Alkoholisierung” eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten an. Welcher Blutalkoholwert der Beurteilung zugrunde gelegt wird, ergeben die Feststellungen\naber nicht. Eine beim Angeklagten am 4. März 1997 um 15.50\nUhr entnommene Blutprobe ergab zwar einen Wert von\n2,17 %oo. Die zur Aburteilung stehende Tat beging er aber\nbereits ”am Abend des 3. März 1997”. Daß der bei der Blutprobe festgestellte Wert der tatsächlichen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit entsprach, ist zweifelhaft. Nicht\nausreichend ist es in diesem Zusammenhang, sich nur auf die\nBekundungen des zugezogenen Sachverständigen zu beziehen,\nder einen \"mittelschweren Rauschzustand” diagnostiziert\nhatte. Zur Bejahung der Voraussetzungen des S$S 21 StGB hätte\nes deshalb unter Darlegung der dafür geltenden Grundsätze\n(BGHSt 37, 231, 237; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 5, 10 und 26) und Beachtung eines naheliegenden Nachtrunkes einer genauen Berechnung bedurft. Das festgestellte\nVerhalten des Angeklagten allein ohne Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration genügte nicht, eine erheblich\n\nverminderte Schuldfähigkeit zu bejahen.\n\nDie rechtsfehlerhafte Bejahung der Voraussetzungen des\n§ 21 StGB beschwert den Angeklagten zwar im Rahmen der\nStrafzumessung nicht, führt aber zur Aufhebung der angeordneten Maßnahme nach § 63 StGB. Die Unterbringung eines Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nämlich nur\ndann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 20 StGB\noder des $S 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind (BGHSt\n34, 22, 26). Daran fehlt es hier, so daß die Maßregel kei-\n\nnen Bestand haben kann.\n\nIm übrigen ist auch nicht beachtet, daß die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit im\nRahmen von § 63 StGB durch einen nicht nur vorübergehenden\nZustand im Sinne der $S 20, 21 StGB hervorgerufen sein muß.\nBeruht die erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf dem\nGenuß berauschender Mittel, kommt eine Maßnahme nach § 63\nStGB nur dann in Betracht, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder\nin krankhafter Weise im Hinblick auf den Genuß von Alkohol\nüberempfindlich ist (st. Rspr. vgl. BGHSt 34, 22, 27; 313,\n314; BGHR StGB § 63 Zustand 2-7, 9, 12 und 17, Beschlüsse\ndes Senats vom 25. Juni 1997 - 2 StR 283/97 und vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97; BGH, Urt. vom 17. Februar 1998\n- 1 StR 750/97). Ausreichend ist, daß die zu dem Alkohol -\nkonsum führende Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt\nberuht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem\nSchweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne\nder 8$S 20, 21 StGB gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12,\n17; Gefährlichkeit 19). Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen solchen Zustand des Angeklagten ergeben\ndie Urteilsgründe nicht. Das Landgericht setzt sich auch\nnicht mit der Frage auseinander, ob nicht letztendlich der\nAlkoholgenuß (vgl. UA S. 19: \"unter Alkohol neigt ...”) den\nZustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit herbeigeführt hat, was gegen eine Anwendung von § 63 StGB und für\ndie Maßnahme nach § 64 StGB sprechen würde (BGH NStZ 1983,\n429; Beschluß des Senats vom 27. Februar 1998 - 2 StR\n46/98). Soweit das Landgericht die Voraussetzungen einer\nUnterbringung nach § 64 StGB ablehnt, verkennt es, daß eine\nhinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg\n(vgl. BVerfG NStzZ 1994, 578) grundsätzlich auch bei einem\n\ntherapieunwilligen Angeklagten bestehen kann, sofern zu er-\n\nwarten ist, er werde sich im Maßregelvollzug nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Behandlung Öffnen und an ihr mitwirken (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7; BGH bei Detter NStZ 1996, 428; 1997, 177;\n480; 1998, 185).\n\nDie Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus muß daher neu geprüft und ent-\n\nschieden werden.\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Frau Ri'inBGH Dr. Otten\nist infolge Urlaubs\nverhindert, ihre Unterschrift beizufügen.\nJahnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/2-str-215-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/2-str-215-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.970851+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-06-10/2-str-215-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1998-06-10","dockets":["2 StR 215/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.06.1998 – 2 StR 215/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/2-str-215-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. Januar 1998\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:41.970851+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}