{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-05-27","aktenzeichen":"2 StR 233/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 233/98 vom\n\n27. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 27. Mai 1998 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nTrier vom 23. März 1998 mit den zugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren\nTathergang - aufgehoben, soweit die\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an-\n\ngeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 20. Mai 1998 ausgeführt:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer zur\nTatzeit bestehenden Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB\n(\"schwere andere seelische Abartigkeit\") vom Vorwurf der\ngefährlichen Körperverletzung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63\nStGB angeordnet. Die fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers beruht nach den Urteilsfeststellungen auf einer \"dissozialen Persönlichkeitsstörung\"\nin Verbindung mit der beim Angeklagten vorhandenen\n\"Rauschmittelproblematik\" (UA S. 11). Zur Tatzeit stand der\ndrogenabhängige Angeklagte, der Amphetamine, Haschisch und\nLSD konsumiert (UA S. 3) nach dem Genuß von LSD unter Drogeneinfluß (UA S. 11).\n\nBei dieser Ausgangslage begegnet die Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nkommt die Unterbringung gemäß § 63 StGB nur bei Personen in\nBetracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden\nZustand im Sinne der SS 20, 21 StGB hervorgerufen ist\n(BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 6 und 9).\nGrundsätzlich nicht anwendbar ist die Vorschrift in Fällen,\nin denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\noder die Schuldunfähigkeit nicht allein durch einen länger\n\nandauernden Defekt herbeigeführt wurde, sondern letztlich\n\ndurch den Genuß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer\nkrankhaften Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit\nleidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314;\nBGHR StGB § 63 Zustand 3, 9, 12 und 13; BGH, Beschl. v.\n\n7. September 1994 - 2 StR 466/94 - und vom 17. Dezember\n1997 - 2 StR 603/97). Dabei reicht es aus, daß die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad den\nkrankhaften seelischen Störungen im Sinne von SS 20, 21\n\nStGB gleichsteht (BCHR StGB § 63 Zustand 12).\n\nDaß beim Beschwerdeführer eine solche seelische Störung mit Krankheitswert, die zu seiner Drogenabhängigkeit\ngeführt hat, vorliegt, hat der Tatrichter nicht festgestellt. Ein solcher Sachverhalt läßt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Damit kommt\ndie Anordnung einer Maßregel nach S 63 StGB aus Rechtsgrün-\n\nden nicht in Betracht.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird aber zu prüfen\nhaben, ob der Beschwerdeführer gemäß $S 64 StGB in einer\nEntziehungsanstalt unterzubringen ist. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Hang, berauschende\nMittel im Übermaß zu sich zu nehmen; dem Gesamtzusammenhang\nder Urteilsgründe läßt sich darüber hinaus entnehmen, daß\ndie verfahrensgegenständliche Tat auf diesen Hang zurückzuführen ist. Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Notwendigkeit einer Entziehungsbehandlung\nfehlt (UA S. 12), rechtfertigt nicht die Annahme, eine Entziehungsbehandlung erscheine von vornherein aussichtslos im\n\nSinne von § 64 Abs. 2 StGB. Die Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt darf nur dann unterbleiben, wenn ein Erfolg\nder Therapie zweifelsfrei ausgeschlossen ist, nicht aber\nbereits, wenn das Ergebnis ungewiß ist (BGH, Urteil vom\n\n14. Mai 1987 - 4 StR 123/87). Therapieunwilligkeit allein\nvermag in aller Regel einen Erfolg der Entziehungsbehandlung nicht von vornherein auszuschließen (vgl. BGH, Urteil\nvom 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85). Dies gilt insbesondere, wenn es sich - wie hier - um den ersten derartigen Therapieversuch handeln würde. Es ist gerade auch Teil einer\nsolchen Therapie, bei dem Betroffenen die Einsicht in die\nErforderlichkeit einer Entziehungsbehandlung zu wecken (BGH\n\nNStz 1991, 126, 127).\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend: Die vom Landgericht bisher angeführten\nPersönlichkeitsmerkmale sind für die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der S§ 20, 21 StGB ohne Bedeutung,\nsie können allein für die Frage der Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt relevant werden (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n27. Februar 1998 - 2 StR 46/98).\n\nJähnke Theune Detter\nOtten Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-27/2-str-233-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-27/2-str-233-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.297532+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-05-27/2-str-233-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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