{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-05-06","aktenzeichen":"2 StR 638/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 638/97\n\nvom\n\n6. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zum versuchten Totschlag\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 6. Mai 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Theune,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten,\n\nsowie Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 18. September 1997\n\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung\nzum versuchten Totschlag in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Revision\nrügt sie die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmit-\n\ntel hat keinen Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie offensichtlich unbegründet (8 349 Abs. 2\nStPO).\n\n2. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung\nstand. Bei der Bemessung der beiden Einzelfreiheitsstrafen\nvon drei Jahren innerhalb des rechtsfehlerfrei gewählten\nStrafrahmens hat das Landgericht die wesentlichen für und\ngegen die Angeklagte sprechenden Umstände zutreffend erörtert. Die Erwägungen der Strafkammer verstoßen weder gegen\n§ 46 Abs. 3 StGB noch hat sie Tatauswirkungen zu Lasten der\n\nAngeklagten gewertet, die sie nicht verschuldet hat.\n\na) Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer\n\nder Angeklagten angelastet hat, sie habe eine Vielzahl von\n\nPersonen in die Taten hineingezogen. Soweit bei der Aufzählung dieser Personen auch H. genannt wird, wegen dessen Anstiftung die Angeklagte verurteilt wurde, ist nicht zu besorgen, daß diese Anstiftung nochmals zu ihren Lasten gewertet wurde. Vielmehr wollte das Landgericht insoweit lediglich den Kreis der Personen vollständig beschreiben, die\ndie Angeklagte direkt oder mittelbar in das Tatgeschehen\nhineingezogen hat. Hierzu gehören neben dem unmittelbar an-\n\ngestifteten H. vier weitere Personen.\n\nb) Die Angeklagte hat diesen Personenkreis auch\nschuldhaft in das Tatgeschehen einbezogen, weil der Angeklagten diese Tatfolgen bekannt oder für sie zumindest im\nwesentlichen voraussehbar waren und ihr somit vorzuwerfen\nsind (vgl. BGHSt 37, 179, 180; BGHR StGB § 46 Abs. 2\nTatauswirkungen 1-4; BGH NStZ 1984, 85, 86; Dreher/Tröndle\nStGB 48. Aufl. S$S 46 Rdn. 23 jeweils m.w.N.). Ihre mitverurteilte Mutter und die frühere Mitangeklagte M. sowie den\nangestifteten H. hat die Angeklagte unmittelbar persönlich\nbewußt und gewollt in das Tatgeschehen hineingezogen. Nach\ndem Scheitern des ersten Mordanschlags wußte die Angeklagte\naufgrund der ihr bekannten Strafanzeige, daß H. zur Tatausführung eine weitere Person, nämlich K., hinzugezogen hatte. Hiervon mußte sie deshalb auch bei dem erneuten Anschlag ausgehen, mit dessen Ausführung H. den B. beauftragte. Bereits bei dem ersten fehlgeschlagenen Mordanschlag\nmußte die Angeklagte aber unter den festgestellten Umständen zumindest damit rechnen, daß der von ihr angestiftete\nH. die Tat nicht selbst oder nicht ohne Hilfe Dritter begehen werde. Der Angeklagten ist daher auch vorzuwerfen, daß\nH. bei dem ersten Anschlagsversuch K. mit der unmittelbaren\n\nTatausführung beauftragte.\n\nc) Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe läßt keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\nJähnke Theune Bode\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-06/2-str-638-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-06/2-str-638-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.687004+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-05-06/2-str-638-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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