{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-05-06","aktenzeichen":"2 StR 57/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 57/98\n\nvom\n\n6. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 6. Mai 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten,\n\nund Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nMeiningen vom 4. Juli 1997 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere - als Jugendkammer zuständige - Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist des Mordes an seiner Großmutter angeklagt. Das Landgericht hat ihn aus tatsächlichen Gründen\n\nfreigesprochen.\n\nDer Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren und in der\nHauptverhandlung die Tat gestanden. Das Landgericht hatte\njedoch \"erhebliche Zweifel, ob seinem Geständnis gefolgt\n\nwerden kann!\" (UA S. 2).\n\nDer Tatrichter gibt in den Urteilsgründen die zahlreichen Einlassungen des Angeklagten wieder und stellt fest,\ndaß diese \"ständigen Änderungen, und zwar nicht nur im\nRandgeschehen, unterworfen\" waren (UA S. 17). Sodann teilt\n\ndas Landgericht die Aussagen der Zeugen mit und betont, daß\n\ndiese und objektive Feststellungen die Einlassung des Angeklagten \"äußerst fragwürdig erscheinen lassen\" (UA S. 38).\nKeine der Tatschilderungen des Angeklagten sei glaubhaft,\nda die den tödlichen Messerstichen vorausgehenden Kopfverletzungen des Opfers darin keine Erklärung fänden, da die\nKammer nicht glaube, daß die tödlichen Stiche im Kinderzimmer erfolgt seien und da die vom Angeklagten angegebenen\n\nZeitpunkte der Tathandlung nicht stimmen könnten.\n\nDie gegen den Freispruch gerichtete mit der Sachrüge\n\nbegründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nSpricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er\nZweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag,\nso ist das zwar grundsätzlich durch das Revisionsgericht\nhinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist Sache des\nTatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt aber, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung\n\nRechtsfehler unterlaufen sind. Das ist hier der Fall.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts werden den an ein\nfreisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen (S 267\n\nAbs. 5 Satz 1 StPO) nicht gerecht.\n\nDer Tatrichter hat keine den Erfordernissen entspre-\n\nchende Würdigung der Beweise vorgenommen.\n\nEs ist regelmäßig verfehlt, Angaben des Angeklagten\nund die Aussagen sämtlicher vernommener Zeugen der Reihe\nnach und in ihren Einzelheiten nur mitzuteilen. Solches\nkann die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise\nkönne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen.\n\nDarin ist ein Rechtsfehler zu sehen (vgl. auch BGH, Beschl.\n\nv. 23. April 1998 - 4 StR 106/98). Eine rechtsfehlerfreie\nBeweiswürdigung muß auch eine Abwägung und Gewichtung der\neinzelnen Beweise enthalten. Dies lassen die Urteilsgründe\nhier nicht erkennen. Die Würdigung des Tatrichters durfte\nsich nicht darin erschöpfen, Zweifel an jeder der vom Angeklagten angegebenen Tatvariante aufzuzeigen. Von der Verpflichtung, die einzelnen Belastungsindizien zu erörtern\nund auf ihren Beweiswert zu prüfen, war der Tatrichter\nnicht deshalb entbunden, weil er ersichtlich meinte, zu gewichtigen Punkten, wie Herkunft der Kopfverletzungen des\nOpfers oder Tatort Wohnzimmer keine Feststellungen treffen\nzu müssen. Der Tatrichter hatte vielmehr, soweit als möglich - gegebenenfalls unter Heranziehung des Zweifelssatzes -, Feststellungen zu treffen (vgl. BGHR StPO § 267\n\nAbs. 5 Freispruch 2 und 5). Insbesondere war er gehalten\ndarzulegen, von welchem Sachverhalt er ausgegangen ist, aus\ndem sich erklärt, daß eine Jeanshose des Angeklagten - im\nKniebereich mit Blutanhaftungen der Getöteten versehen - am\nTatort vorgefunden wurde. Der Tatrichter gibt auch hier nur\neine \"nicht fernliegende\" (UA S. 41) Einlassung des Angeklagten wieder. Nähere Feststellungen hierzu waren schon\ndeshalb geboten, weil das Landgericht selbst davon überzeugt ist, \"daß er am Tatort gewesen sein muß, als das Blut\n\nnoch feucht war\" (UA S. 37).\n\nEin weiterer Rechtsfehler ist auch darin zu sehen, daß\n- entgegen der formelhaften Behauptung (UA S. 38; vgl.\nhierzu BGH StPO $S 261 Beweiswürdigung 11) - eine umfassende\nGesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGHR StPO\n§ 261 Beweiswürdigung 2 und Beweiswürdigung, unzureichende\n1) nicht vorgenommen wurde. So wird nicht erörtert, daß\n\nmehrere Geständnisse des Angeklagten im Kern darin überein-\n\nstimmen, daß er seine Großmutter mit einem Messer erstochen\nund dieses in die Werra geworfen hat. Auch wird nicht darauf eingegangen, daß er mehrfach als nachvollziehbares Motiv für seine Tat angegeben hat, seine Großmutter habe die\nHerausgabe ihres Sparbuches von ihm verlangt. Dieses hatte\ner ihr einige Zeit zuvor entwendet und das Guthaben\n\n(DM 3.750) fast vollständig abgehoben. Nicht näher dargelegt wird, weshalb der Angeklagte die Tat mehrfach gestanden haben soll, wenn er sie nicht begangen hat. Dagegen\nhätte erkennbar in die Überlegungen einbezogen werden müssen, daß es für die verschiedenen Widerrufe der Geständnisse nachvollziehbare Erklärungen gab. Der Angeklagte hatte\nbereits bei zahlreichen Vernehmungen seine Täterschaft gestanden, bis er \"eine von seinem Rechtsanwalt vorbereitete\nwiderrufserklärung\" unterschrieb (UA S. 24). Anschließend\nwechselten Geständnisse und Widerruf ab, bis er in der\nHauptverhandlung zuletzt \"unter Ausschluß der Öffentlich-\n\nkeit\" erneut ein volles Geständnis ablegte (UA S. 31).\n\nDer Tatrichter hätte vor allem die Umstände, daß der\nAngeklagte am Tatort war, als das Blut noch feucht war, daß\n\ner mehrfach im Kern übereinstimmende Geständnisse abgelegt\n\nhat und, daß er selbst ein naheliegendes Tatmotiv genannt\n\nhat, in ihrer Gesamtheit würdigen müssen.\n\nDiese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils.\n\nJähnke Theune Bode\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-06/2-str-57-98","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-06/2-str-57-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.673127+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-05-06/2-str-57-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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