{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-04-22","aktenzeichen":"2 StR 132/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 132/98\n\nvom\n\n22. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n22. April 1998 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 23. Oktober 1997 im\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision,\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts\n\nrügt.\n\nDas Rechtsmittel hat, soweit es dem Schuldspruch gilt,\nkeinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge ist\nnicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO). Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben. Das Landgericht hat ohne Begründung davon abgesehen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt anzuordnen ($S 64 StGB).\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte Drogenkonsument. Eigenen Angaben zufolge hat er bereits im Alter von 17 Jahren mit dem Rauchen von Haschisch begonnen,\nein Jahr später Kokain genossen und im Alter von 20 Jahren\nerstmals Heroin probiert. Seitdem konsumiert er - wiederum\nnach eigener Darstellung - überwiegend Kokain und Heroin im\nWege des Rauchens und Schnupfens, wobei er sich die täglich\nbenötigte Dosis dadurch beschafft, daß er andere Drogenkonsumenten an ihm bekannte Dealer vermittelt und hierfür Provision in Form von Drogen erhält oder auch selbst mit\nKleinmengen Handel treibt (UA S. 4 £f). Wegen Erwerbs von\nBetäubungsmitteln ist gegen ihn 1996 eine sechsmonatige\nFreiheitsstrafe verhängt worden (UA S. 6). Vor der nunmehr\nabgeurteilten Tat hat er zusammen mit einem anderen Drogenkonsumenten zwei Tage und zwei Nächte lang unentwegt Kokain\naufgekocht und geraucht (UA S. 6). Zum Zeitpunkt der Tat\nwar er, wie das Landgericht, dem entsprechenden Gutachten\ndes medizinischen Sachverständigen (UA S. 15) folgend,\nfestgestellt hat, in seiner Steuerungsfähigkeit auf Grund\nseiner langjährigen Drogenabhängigkeit und der zuvor in exzessivem Ausmaß genossenen Droge \"Crack\" erheblich eingeschränkt (UA S. 9).\n\nBei solcher Sachlage muß das Tatgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich die Frage der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt (5 64 StGB) erörtern (st. Rspr., BGHR StGB § 64 Anordnung 2; zuletzt BGH,\nBeschl. v. 18. März 1998 - 2 StR 64/98). Das ist nicht geschehen. Der darin liegende Rechtsfehler führt nicht nur\n\nzur Aufhebung der Entscheidung über die Maßregel; vielmehr\n\nist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben, da sich\nnicht ausschließen läßt, daß bei Anordnung der Unterbrin-\n\ngung auf eine geringere Strafe erkannt worden wäre.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-22/2-str-132-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-22/2-str-132-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.831413+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-04-22/2-str-132-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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