{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-04-08","aktenzeichen":"3 StR 643/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO $S 338 Nr. 5\n\nHat sich der Angeklagte nach seiner Unterrichtung über den\nInhalt einer in seiner Abwesenheit erfolgten Zeugenaussage\nhierzu geäußert, muß die Revision zur Begründung einer Rüge\nnach § 247 Satz 1, § 338 Nr. 5 StPO den wesentlichen Inhalt\ndieser Äußerung vortragen, wenn die nahe Möglichkeit besteht, der Angeklagte habe auf weitere Fragen an den zuvor\n\nin seiner Abwesenheit entlassenen Zeugen verzichtet.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 247 Satz 1\nStPO § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO $S 338 Nr. 5\n\nHat sich der Angeklagte nach seiner Unterrichtung über den\nInhalt einer in seiner Abwesenheit erfolgten Zeugenaussage\nhierzu geäußert, muß die Revision zur Begründung einer Rüge\nnach § 247 Satz 1, § 338 Nr. 5 StPO den wesentlichen Inhalt\ndieser Äußerung vortragen, wenn die nahe Möglichkeit besteht, der Angeklagte habe auf weitere Fragen an den zuvor\n\nin seiner Abwesenheit entlassenen Zeugen verzichtet.\n\nBGH, Urteil vom 8. April 1998 - 3 StR 643/97 - LG Duisburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 643/97\n\nvom\n\n8. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 8. April 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n9. Juli 1997 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißhandlung\nvon Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten\nrügt in dreifacher Hinsicht die Verletzung der 8$SS§ 247, 338\nNr. 5 StPO und erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat kei-\n\nnen Erfolg.\n\n1. Die Entscheidung über den Ausschluß des Angeklagten\nnach § 247 Satz 2 StPO ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Annahme des Landgerichts, für das Wohl des fünfeinhalbjährigen Zeugen Z. sei bei einer Vernehmung in\nAnwesenheit des Angeklagten ein erheblicher Nachteil zu befürchten, ist angesichts der massiven Mißhandlungen, die\n\nder Angeklagte an dem Zeugen sowie vor dessen Augen an des-\n\nsen Mutter vorgenommen hatte, nicht zu beanstanden (vgl.\n\nBGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 1). Das Gericht war im Freibeweisverfahren nicht gehalten, auch die\nSachverständige G. -S. zu den Vorausset-\n\nzungen des Ausschlusses zu befragen.\n\n2. Die Rüge, während des Ausschlusses des Angeklagten\nhabe eine Augenscheinseinnahme stattgefunden, ist jedenfalls unbegründet. Wie sich bereits aus der negativen Beweiskraft der Sitzungsniederschrift ergibt, hat eine förmliche Augenscheinseinnahme nicht stattgefunden. Der Zeuge\nhat lediglich im Verlauf seiner Vernehmung zur Erläuterung\nseiner Aussage seinen Körper spontan entblößt. In der Beweiswürdigung hat das Landgericht dementsprechend auch nur\ndas Aussageverhalten des Zeugen und nicht Einzelheiten seines Erscheinungsbildes, wie etwa ein Vorhandensein von Verletzungsspuren am Körper zur Beurteilung der Glaubwürdig-\n\nkeit des Zeugen herangezogen.\n\n3. Auch die Rüge, über die Entlassung des Zeugen\nZ. sei rechtsfehlerhaft in Abwesenheit des Angeklag-\n\nten verhandelt und entschieden worden, bleibt ohne Erfolg.\n\na) Die Revision trägt die den Mangel begründenden Tatsachen nicht vollständig vor und ist deshalb nicht zulässig\nerhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt\nes sich bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen\num einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, so daß regelmäßig der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\ngegeben ist, wenn der Angeklagte dabei nicht anwesend ist\n\n(BGH NUW 1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3; BCH,\n\nBeschl. vom 22. Mai 1996 - 3 StR 142/96). Zur Begründung\nhat der Bundesgerichtshof darauf abgehoben, daß dadurch das\nFragerecht des Angeklagten gesichert werde: Er habe so die\nMöglichkeit, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen\nzu lassen, ehe dieser entlassen werde (BGH NStZ 1983, 181;\n1997, 402; NUW 1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1,\n15); der Angeklagte sei insbesondere nicht darauf angewiesen, zum Zwecke der Befragung einen besonderen Anforderungen genügenden Beweisamtrag zu stellen (BGH NJW 1986, 267;\nvgl. BGHR StPO § 244 VI Beweisamtrag 16; BGH NStZ 1983,\n375, 376; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. 8 244\nRdn. 26 m.w.Nachw.). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch dem Umstand, daß der Angeklagte, nachdem er\nüber den Inhalt der Zeugenaussage informiert worden war,\nauf Fragen an den Zeugen verzichtet hatte, Bedeutung beigemessen: In diesem Fall ist die Entlassung kein wesentlicher\nTeil der Hauptverhandlung (BGH, Beschl. vom 10. August 1995\n- 5 StR 272/95); der Beschwerdeführer muß eine solche Erklärung des Angeklagten als im Sinne von § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO wesentliche Verfahrenstatsache mitteilen (BGHR\nStPO § 247 Abwesenheit 16). Gleiches gilt auch dann, wenn\nsich der Angeklagte nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in seiner Abwesenheit erfolgten Zeugenaussage\nhierzu geäußert hat und die nahe Möglichkeit besteht, der\nAngeklagte habe auf weitere Fragen an den zuvor in seiner\nAbwesenheit entlassenen Zeugen verzichtet. So liegt es\n\nhier.\n\nNach dem Vortrag der Revision wurde der Zeuge in Abwesenheit des Angeklagten durch den Vorsitzenden zur Sache\nvernommen, sodann blieb der Zeuge \"auf Anordnung des Vor-\n\nsitzenden im allseitigen Einvernehmen gem. § 60 Nr. 1 StPO\n\nals unter 16 Jahren unbeeidigt\" und wurde entlassen. Nach\nRückkehr des Angeklagten in die Hauptverhandlung wurde erneut und in gleicher Weise über die Vereidigung des Zeugen\nentschieden. Sodann teilte der Vorsitzende dem Angeklagten\n\"den wesentlichen Inhalt der Aussage des Zeugen mit; der\n\nAngeklagte äußerte sich dazu.\"\n\nDanach steht fest, daß sich der Angeklagte, nachdem er\nüber die Aussage des Zeugen unterrichtet worden war, hierzu\ngeäußert hat. Davor hatte er schon der Entscheidung über\ndie Nichtvereidigung des Zeugen zugestimmt. Gegen die Entlassung des Zeugen hatte schon zuvor der Verteidiger des\nAngeklagten keine Einwände erhoben. Damit liegt es nahe,\ndaß der Angeklagte bei seiner Äußerung auch zum Ausdruck\ngebracht hat, keine Fragen mehr an den Zeugen stellen lassen zu wollen. Die Rüge ist daher mangels Vortrags hierzu\n\nunzulässig.\n\nb) Der Senat hätte im übrigen Bedenken, bei einer insoweit zulässig erhobenen Verfahrensrüge den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO anzunehmen und das Urteil, dem im übrigen Rechtsbedenken nicht entgegenstehen,\nohne weiteres aufzuheben. Er neigt unter Berücksichtigung\ndes Zeugen- und Opferschutzes vielmehr dazu, die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen generell nicht mehr\nals wesentlichen Teil der Hauptverhandlung anzusehen, weil\nes der Anwesenheit des Angeklagten dabei nicht bedarf, um\ndas Fragerecht zu sichern. Das gilt nicht nur, wenn der Angeklagte nach seiner Unterrichtung über die Zeugenaussage\nauf weitere Fragen an den Zeugen verzichtet (BGH, Beschl.\nvom 10. August 1995 - 5 StR 272/95), sondern auch dann,\nwenn der Angeklagte noch zulässige Fragen hat, die er an\n\nden Zeugen stellen lassen will. Zur Sicherung dieses Frage-\n\nrechts wäre das Gericht, nachdem es den Zeugen prozeßordnungswidrig ohne Anhörung des Angeklagten entlassen hat,\nverpflichtet, den Zeugen wieder herbeizuschaffen, ohne den\nAngeklagten auf die Stellung eines Beweisamtrags zu verweisen (vgl. Basdorf in FS für Salger S. 203, 209). Ein Verstoß hiergegen wäre dann ggf. mit der Revision als Verlet-\n\nzung des Fragerechts zu rügen.\n\n4. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nRiBCGH Dr. Blauth ist\ninfolge Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert.\n\nKutzer Rissing-van Saan Kutzer\n\nMiebach Pfister","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-08/3-str-643-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-08/3-str-643-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.389968+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-04-08/3-str-643-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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